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Jede Zollanmeldung basiert auf der korrekten Bezeichnung der ein- oder auszuführenden Waren. Entsprechend bedingt eine korrekte und vollständige Zollanmeldung immer einerseits die Angabe der korrekten Zolltarifnummer sowie andererseits eine möglichst genaue Warenbeschreibung. Diese Warenbeschreibungen sind häufig ungenau, resp. wenig aussagekräftig. Der Schweizer Zoll war diesbezüglich in der Vergangenheit recht tolerant. Nun will man diese Anforderung genauer prüfen und korrekte Warenbezeichnungen durchsetzen. Der Zoll will ab dem 1.1.2017 Zollanmeldungen mit ungenauen Warenbezeichnungen zur Berichtigung zurückweisen.
In einem kürzlich veröffentlichten Zirkular kündigte die Eidgenössische Zollverwaltung diese Praxisverschärfung an und begründet das Vorgehen. Das Erfordernis von korrekten und aussagekräftigen Warenbezeichnungen als zentraler Bestandteil einer jeden Zollanmeldung besteht seit jeher. Die EZV habe hier jedoch festgestellt, dass die Qualität dieser Angaben seit längerer Zeit stetig abnehme. So bemängelt die EZV beispielsweise zu allgemein formulierte Warenbeschreibungen (wie z.B. “andere Waren aus Kunststoff“ der Zolltarifnummer 3926.9000) oder „fehlende Verwendungsbezeichnungen“ zur Nutzung von Zollerleichterungen. Solche Bezeichnungen würden es verunmöglichen, die Nämlichkeit einer Ware sicherzustellen.
Zur Erinnerung, eine korrekte Warenbezeichnung erfordert:
- Die Warenbezeichnung hat in einer Amtssprache (deutsch, französisch oder italienisch) oder neu in Englisch zu erfolgen;
- Die Ware muss mit einer genauen technischen oder handelsüblichen Warenbezeichnung (Sachname) beschrieben werden;
- Im Textfeld der Warenbezeichnung sind Angaben zu nichtzollrechtlichen Erlassen, dem Verwendungszweck bei Waren mit gewährten Zollerleichterungen sowie allfällige Angaben zu Rückerstattungen im Export vorzunehmen.
Sofern zusätzliche Angaben für eine Tarifzeile in der Zollanmeldung verlangt sind, ist dies in den Zusatzbemerkungen einer Zolltarifnummer im Schweizer Zolltarif ersichtlich.
Der Zoll kündigt nun eine härtere Gangart an und will ab dem 1.1.2017 Zollanmeldungen mit entsprechend ungenauen Warenbezeichnungen zur Berichtigung zurückweisen. Falls aufgrund der verwendeten IT-Systemen grössere Anpassungen notwendig sind, gewährt der Zoll eine Übergangsfrist bis zum 1.1.2018. Um von dieser Übergangsfrist zu profitieren, muss dem Zoll schriftlich erklärt werden, dass er mit der entsprechenden Anpassung seines IT-Systems befasst ist. Das Zirkular der EZV führt die Angaben auf, die mit dieser Erklärung gemacht werden müssen.
Ab dem 1.1.2018 werden ungenügende Warenbezeichnungen in jedem Fall beanstandet und zurückgewiesen werden. Dies wird bedeuten, dass Sendungen erst freigegeben werden, wenn die Zollanmeldung korrekt eingereicht worden ist.
Wir empfehlen deshalb, dass die insbesondere im Versandhandel standardmässig verwendeten Warenbezeichnungen überprüft und aktualisiert werden. Gleichzeitig dürfte dies auch eine gute Gelegenheit sein, die Tarifeinreihung des Produktsortimentes auf seine Korrektheit zu überprüfen und systematisch sicherzustellen. Erfahrungsgemäss entstehen die meisten Probleme bei regelmässigen Verzollungsvorgängen im grenzüberschreitenden E-Commerce häufig aufgrund eines nicht systematisch geprüften Umgangs mit den verwendeten Zolltarifnummern.
Wir weisen bei dieser Gelegenheit wiedereinmal darauf hin, dass bei der Zusammenarbeit mit Speditionsdienstleistern im Zusammenhang der Verzollungen ein besonderes Augenmerk auf die vertraglichen Regelungen in Bezug auf die Durchführung und die Verantwortlichkeiten rund um die korrekten Zollanmeldungen gelegt werden muss. Die relevanten Verzollungsgrundlagen müssen gezielt ermittelt und in Form einer klaren vertraglichen Vereinbarung mit dem Zolldienstleister festgelegt werden. Sodann ist die Haftung für Fehler in diesem Bereich spezifisch zu regeln. Die in der Regel durch die Speditionsdienstleister einbezogenen allgemeinen Speditionsbedingungen (insb. Spedlogswiss-Bedingungen) führen zu sehr weitgehenden Haftungsbeschränkungen, die in Bezug auf die mit den im grenzüberschreitenden Versandhandel typischen Massenverzollungen zu unangemessenen Risiken für den Versender führen.
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