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Wer grenzüberschreitenden Handel mit elektronischen Dienstleistungen, Telekommunikations- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen mit der EU betreibt notiere sich den 1. Januar 2015 fett in seiner Agenda. Dann nämlich treten europaweit auf Basis des Mehrwertsteuerpakets 2010 (Richtlinie 2008/8/EG) neue Regelungen in Kraft. Diese bringen vor allem für Schweizer B2C-Anbieter zahlreiche Änderungen mit sich. Erfolgen die eingangs erwähnten Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU, unterliegen sie in Zukunft einheitlich der Mehrwertsteuer im Wohnsitzstaat des Leistungsempfängers. Die Abrechnung der MWST erfolgt demnach im Wohnsitzstaat des Kunden. Grundsätzlich zieht die neue Regelung somit eine Registrierungspflicht des leistungserbringenden Unternehmens im jeweiligen EU-Mitgliedstaat nach sich. Mit der sog. „Mini-One-Stop-Shop Regelung“, in Deutschland als „kleine einzige Anlaufstelle“ bezeichnet, erhalten Unternehmen aber die Möglichkeit, sich lediglich in einem einzigen und nicht mehr in jedem Mitgliedstaat des Verbrauchs zu registrieren, was mitunter für Schweizer Unternehmen eine interessante administrative Entlastung darstellen kann. Beim B2B-Handel bleibt indessen alles beim Alten – aufgrund der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (reverse-charge system), schuldet der Dienstleistungsempfänger die Steuer.
Ausgangslage für Schweizer Unternehmen
Für Schweizer Unternehmen, die elektronisch erbrachte Dienstleistungen an nichtsteuerpflichtige Leistungsempfänger (Privatpersonen) in der EU erbringen (B2C) gilt heute, dass die MWST-Erhebung im EU-Land des Dienstleistungsempfängers erfolgt. Hierfür ist grundsätzlich eine MWST-Registrierung im betroffenen Land notwendig. Für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen gilt, dass die MWST-Erhebung in dem EU-Land erfolgt, in dem die Dienstleistung tatsächlich genutzt und ausgewertet wird. Erbringt ein Nicht-EU-Unternehmen elektronische Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an einen steuerpflichtigen Leistungsempfänger (EU-Unternehmen) in der EU (B2B) ist keine MWST-Registrierung notwendig. Aufgrund der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (reverse-charge system) schuldet der Dienstleistungsempfänger die Steuer. Innerhalb der EU ist nach geltendem Recht der Leistungsort derjenige des Sitzes der leistenden Unternehmung. Diese Regelung trifft auch für Schweizer Unternehmungen zu, die eine Niederlassung in der EU betreiben.
Neue Regelung Ab 1. Januar 2015
Mit der neuen MWST-Regelung (RL 2008/8/EG vom 12. Februar 2008) fällt die Unterscheidung zwischen elektronischen Dienstleistungen und Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen weg. Zudem erfolgt eine grundsätzliche Änderung des Leistungsortes bei Leistungen an Kunden. Die Mehrwertsteuer wird nicht mehr am Ort des Dienstleistungserbringers erhoben, sondern aufgrund des Tarifes desjenigen Landes berechnet, wo der Kunde wohnt. Dort muss die MWST auch abgeführt werden. Dies führt grundsätzlich dazu, dass sich das leistungserbringende EU-Unternehmen in jedem einzelnen Land, in dem es solche Dienstleistungen erbringt, registrieren müsste.
Vereinfachung durch „mini one stop shop“ (MOSS) bzw. kleine einzige Anlaufstelle (KEA)
Eine solche Registrierungspflicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat des Verbrauchs bedeutet für die leistungserbringenden Unternehmen, sowohl europäische als auch nicht-europäische, unter Umständen zusätzlichen administrativen Aufwand. Um dieser umständlichen Praxis zu entgegnen wurde die Regelung über die kleine einzige Anlaufstelle erlassen, die am 1. Januar 2015 in Kraft tritt. Hiernach kann der Steuerpflichtige die auf Umsätzen zu leistende Steuer für Telekommunikations-, Rundfunk-, und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen die an einen Kunden in einem EU-Mitgliedstaat erbracht werden, in dem er selber nicht ansässig ist, über ein Internetportal in dem Mitgliedstaat abrechnen, in dem er steuerlich identifiziert ist. Die Registrierung in jedem Mitgliedstaat des Verbrauchs fällt somit weg, weshalb die Regelung der KEA eine Vereinfachung darstellt. Die Teilnahme an dieser Regelung ist freiwillig. Wenn man sich aber dafür entscheidet, wird die Regelung der KEA auf alle EU-Mitgliedstaaten angewendet werden. Die Wahl lediglich einzelner Mitgliedstaaten ist nicht möglich. Die KEA-Regelung ist für Schweizer Unternehmen dann attraktiv, wenn sie an Kunden (B2C) in verschiedenen europäischen Staaten elektronische Dienstleistungen erbringen und sich nicht in allen Wohnsitzstaaten der Kunden einzeln registrieren möchten.
Bedeutung für die Praxis
Für ein steuerpflichtiges Unternehmen das sich für die kleine einzige Anlaufstelle in einem EU-Mitgliedstaat (Staat der Identifizierung) entschieden hat, bedeutet das in der Praxis, dass es auf elektronischem Wege für jedes Quartal eine Mehrwertsteuererklärung abliefert. Diese gibt detaillierte Auskunft darüber, welche auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige in welchen EU-Mitgliedstaaten (Staaten des Verbrauchs) erbracht worden sind. Die Steuererklärungen werden sodann zusammen mit der entrichteten Mehrwertsteuer vom Mitgliedstaat der Identifizierung auf die Mitgliedstaaten des Verbrauchs verteilt.
Registrierung
Nach der EU-Regelung kann ein steuerpflichtiges Unternehmen die kleine einzige Anlaufstelle in Anspruch nehmen, wenn sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in der EU befindet oder eine feste Niederlassung (Beständigkeit, personelle und technische Ausstattung vorhanden) in der EU vorhanden ist.
Der Nicht-EU-Regelung folgend, kann ein nicht in der EU ansässiges steuerpflichtiges Unternehmen die kleine einzige Anlaufstelle beanspruchen, wenn sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der EU befindet und keine feste Niederlassung in der EU existiert. Weiter darf das Unternehmen auch nicht bereits für Mehrwertsteuerzwecke registriert oder auf andere Weise identifiziert sein.
Wenn ein Leistungserbringer keinen wirtschaftlichen Sitz und keine feste Niederlassung in der EU hat (Nicht-EU-Regelung), darf der Mitgliedstaat der Identifizierung frei gewählt werden. Freie Wahl kommt auch dem Leistungserbringer zu, der mehrere Niederlassungen in der EU hat (EU-Regelung). Der Mitgliedstaat der Identifizierung kann mit dem Mitgliedstaat des Verbrauchs zusammenfallen.
Verweigerung der kleinen einzigen Anlaufstelle
Aus den vorherigen Ausführungen zur Registrierung ist ersichtlich, dass sich für Schweizer und andere Nicht-EU-Unternehmen leider ergeben kann, dass eine Registrierung für die Vereinfachungsregel der kleinen einzigen Anlaufstelle nicht möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige bereits für Mehrwertsteuerzwecke registriert oder zur Registrierung verpflichtet ist und gleichzeitig keine Betriebsstätte oder Niederlassung in der EU hat. Weder nach der EU-Regelung noch nach der Nicht-EU-Regelung ist dann eine Registrierung für die KEA möglich. Aus dieser Konstellation folgt für das steuerpflichtige Unternehmen, dass es sich in umständlicher Weise in jedem Wohnsitzstaat des leistungsempfangenden Kunden einzeln registrieren muss.
Digitale Dienstleistungen
Die Änderungen welche das Inkrafttreten der MWST-Neuregelung für elektronische Dienstleistungen mit sich bringt, betreffen hauptsächlich Unternehmen die Dienstleistungen in den folgenden Bereichen an Kunden (B2C) in der EU erbringen:
- Bereitstellung von Webseiten, Webhosting, Fernwartung
- Bereitstellung von Software und Softwareaktualisierungen
- Bereitstellung von Bildern, Texten, Informationen und Datenbanken
- Bereitstellung von Musik, Filmen, Spielen (inkl. Glücksspiele & Lotterien)
- Sendung und Veranstaltungen aus Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterhaltung
- Fernunterrichtsleistungen
Fazit
Das neue Mehrwertsteuerpaket bringt ab dem 1. Januar 2015 bedeutende Änderungen für den B2C-Handel mit elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen mit sich. Grundsätzlich erlaubt die Neuregelung die Abrechnung der MWST über ein einziges Internetportal (KEA bzw. MOSS) in einem Mitgliedstaat der EU (Mitgliedstaat der Identifikation). Diese Änderungen sind die Konsequenz des Wechsels vom Ort des Dienstleistungserbringers hin zum Ort des Kunden und der Einführung der kleinen einzigen Anlaufstelle (bzw. MOSS) für EU- sowohl als auch Nicht-EU-Unternehmen (Leistungserbringer). Diese einzige Anlaufstelle befindet sich im Mitgliedstaat der Identifikation bzw. der Registrierung des Steuerpflichtigen.
Im Fall, dass ein Nicht-EU-Unternehmen (bspw. aus der Schweiz) B2C Handel mit europäischen Kunden betreibt und diese mit elektronischen Dienstleistungen beliefert, steht die Möglichkeit der kleinen einzigen Anlaufstelle dann nicht offen, wenn a) bereits eine MWST-Registrierung in der EU vorliegt und b) gleichzeitig keine feste Niederlassung in der EU vorhanden ist.
Die am 1. 1. 2015 eintretenden Änderungen und die damit einhergehenden vereinfachenden Massnahmen erfordern zahlreiche administrative Anpassungen von Seiten der Unternehmer, die grenzüberschreitenden Online-Handel betreiben. Ob man die Regelung der KEA nutzen will, steht jedem offen, der die Kriterien einer Registrierung erfüllt. Insbesondere für Unternehmen die nicht ohnehin schon in den für sie relevanten EU-Staaten mehrwertsteuerlich registriert sind, erscheint die Nutzung der KEA-Regelung prüfenswert. Sollte man sich dafür entscheiden, kann eine Registrierung bereits heute beantragt werden.
Weitere Informationen:
- Leitfaden zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer
- Richtlinie 2008/8/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung
- Durchführungsverordnung Nr. 1042/2013 bezüglich des Ortes der Dienstleistung
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann