Ab dem 1. Juli 2018 gilt die Stellenmeldepflicht


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Die am 1. Juli 2018 in Kraft tretende Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative (MEI) sieht die Einführung einer Stellenmeldepflicht für Berufsarten vor, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert überschreitet.

Ziel der Stellenmeldepflicht ist es, durch den Vorrang für Stellensuchende, die bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemeldet sind, das inländische Arbeitskräftepotenzial besser zu nutzen.

Ab dem 1. Juli 2018 müssen Arbeitgeber den RAV zu diesem Zweck alle offenen Stellen in Berufsarten melden, in denen die durchschnittliche Arbeitslosenquote 8% oder mehr beträgt. Per 1. Januar 2020 wird diese Schwelle auf 5% gesenkt. Eine Liste mit den Berufsarten, welche konkret der Meldepflicht unterliegen, ist hier abrufbar. Diese Liste wird jährlich aktualisiert werden. Gemeldet werden müssen insbesondere auch Stellen der entsprechenden Berufsarten, die durch Arbeitsvermittler, Headhunter oder Temporär-Unternehmen vermittelt werden.

Pflicht zur Stellenmeldung an das zuständige RAV

In Berufsarten mit einer über dem Schwellenwert liegenden Arbeitslosigkeit müssen die Arbeitgeber dem zuständigen RAV die offenen Stellen melden. Gemäss Art. 53b Abs. 2 E-AVV muss die Meldung folgende Angaben beinhalten: gesuchter Beruf (lit. a), Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen (lit. b), Arbeitsort (lit. c), Arbeitspensum (lit. d), Datum des Stellenantritts (lit. e), Art des Arbeitsverhältnisses: befristet oder unbefristet (lit. f), Kontaktadresse (lit. g) sowie den Namen des Unternehmens (lit. h).

Das zuständige RAV bestätigt den Eingang der Meldung und informiert den Arbeitgebenden, dass die Meldung im geschützten Bereich von Job-Room (online Stellenportal der RAV) für die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung registrierten Stellensuchenden publiziert worden ist. Die Publikationsfrist dauert fünf (Arbeits-)Tage und beginnt am ersten Arbeitstag nach der Aufschaltung der gemeldeten Stelle im geschützten Job-Room Bereich. Der Arbeitgeber darf die meldepflichtige Stelle erst nach Ablauf dieser Frist anderweitig ausschreiben. Dadurch erhalten die registrierten Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung auf dem Stellenmarkt.

Übermittlung von Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier an die Arbeitgebenden und Rückmeldung der Arbeitgebenden

Innert drei Arbeitstagen nach Publikation der Stelle auf Job-Room übermittelt das zuständige RAV dem meldenden Arbeitgebenden Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier oder meldet zurück, dass keine solchen vorhanden sind. Diese Übermittlung verkürzt die Publikationsfrist aber nicht. Die Arbeitgebenden teilen dem zuständigen RAV mit, welche Kandidatinnen und Kandidaten sie als geeignet erachtet haben, welche Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen worden sind, sowie, ob sie eine dieser Personen angestellt haben. Die Arbeitgebenden müssen jedoch nicht begründen, wieso sie eine Kandidatin oder einen Kandidaten als nicht geeignet erachtet haben.

Welche Ausnahmen zur Stellenmeldepflicht bestehen?

In Berufsarten, in welchen die Schwellenwerte überschritten werden, unterliegen alle zu besetzenden Stellen der Stellenmeldepflicht. Dies ergibt sich aus der Strafbestimmung in Art. 117a E-AuG, wonach die Verletzung der Stellenmeldepflicht (Art. 21a Abs. 3 E-AuG) mit einer Busse bestraft werden kann. In folgenden Fällen besteht jedoch ausnahmsweise keine Meldepflicht:

– wenn die Stelle durch eine bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldeten stellensuchende Person besetzt wird;

– wenn eine Stelle durch eine Person besetzt wird, die seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen arbeitet;

– wenn die Anstellungsdauer nur maximal 14 Kalendertage beträgt;

– wenn eine Stelle durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten des Unternehmens besetzt wird.

Bei Personalverleihunternehmen muss speziell beachtet werden, dass diese sog. Verleiher explizit von der Ausnahme der unternehmensinternen Besetzung ausgenommen sind. Dadurch soll vermieden werden, dass die Meldepflicht bezüglich einer konkreten offenen Stelle umgangen werden kann, indem ein Unternehmen die Dienste eines Verleihers in Anspruch nimmt. Zwar kann ein Einsatz im Auftrag eines Verleihers in einem neuen Einsatzbetrieb durchaus als Übernahme einer neuen Stelle im Personalverleihunternehmen qualifiziert werden, trotzdem fällt diese Praxis aber nicht unter den Ausnahmetatbestand.

Weitere Auskünfte

Aktuelle Informationen zur Stellenmeldepflicht sind auf dem Webportal des Seco einfach zugänglich. Dort findet sich auch die Weisung, in der die praktische Umsetzung der neuen Bestimmungen im Ausländergesetz (AuG) und in der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV) präzisiert werden. Für weitere Informationen und Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Gerne beraten wir Sie auch in der praktischen Umsetzung.


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