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Ablehnung einer möglichen Ausweitung der «Lex Koller» auf Geschäftsliegenschaften


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Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG), bekannt als «Lex Koller», verbietet grundsätzlich den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Personen im Ausland. Derzeit gilt jedoch eine Ausnahmeregelung für Immobilien, die für eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit bestimmt sind (Betriebsstätten), die frei erworben werden können.

Im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise, die aus der Covid-19-Situation resultiert, sind einige Parlamentarier über das Risiko besorgt, dass ausländische Personen die finanziellen Schwierigkeiten bestimmter Schweizer Unternehmen ausnutzen könnten, um Immobilien zu niedrigen Preisen zu erwerben.

So wurden den eidgenössischen Räten zwei Projekte vorgelegt, die darauf abzielen, in Zeiten besonderer oder ausserordentlicher Situationen im Sinne der Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) jegliche ausländische Investition in Immobilien zu verhindern:

  • Im Januar 2021 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats eine parlamentarische Initiative (Nr. 21.400) eingereicht, um die Lex Koller dahingehend zu ändern, dass die für Betriebsstätten geltende Ausnahmeregelung im Falle einer besonderen oder aussergewöhnlichen Situation und für zwei Jahre nach Beendigung einer solchen Situation ausgesetzt wird.
  • Im Übrigen hat dieselbe Kommission an der zweiten Ratssitzung der Frühjahrssession 2021 für die Einführung eines Art. 8f im Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, Nr. 21.016) gestimmt, mit demselben Ziel wie ihre Initiative vom Januar 2021, nämlich einer Ausdehnung des Geltungsbereichs der Lex Koller auf Betriebsstätten für die Dauer der aktuellen Krise sowie für die beiden folgenden Jahre.

Beide Punkte haben in den Medien grosse Aufmerksamkeit erregt, wurden aber im März 2021 vom Parlament abgeschrieben. Aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit und weil bisher keine erhöhte Nachfrage aus dem Ausland für den Erwerb von Betriebsstätten festgestellt werden konnte, wurde beschlossen, diese nicht weiter zu verfolgen.

Dieser Beitrag wurde von Laure-Lye Pillonel verfasst.


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