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Seit April 2016 gilt in Deutschland das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen. Nach diesem Gesetz muss ab dem 1. Februar 2017 jedes Unternehmen, das eine Internetseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, auf seiner Website informieren, ob und wenn ja in welcher Weise es an einem Verbraucherstreitschlichtungsverfahren teilnimmt. Zwar ist kein Unternehmen verpflichtet an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Es muss aber darauf hinweisen, ob dies der Fall ist oder nicht. Ausnahmen gelten nur für Unternehmen, die weder eine Internetseite betreiben, noch AGB verwenden oder für Unternehmen, die am 31. Dezember 2015 zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.
Hintergrund der Verbraucherstreitschlichtungsverfahren ist, dass ein Beitrag zur einfachen und schnellen Konfliktlösung bei Unstimmigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern geleistet werden soll. Das deutsche Bundesamt für Justiz informiert im Internet über die verschiedenen Schlichtungsstellen. Besondere Schlichtungsstellen bestehen dabei vor allem im Bereich Banken und Versicherungen. Für alle anderen Wirtschaftsbereiche kann die allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle angerufen werden.
Die den Unternehmen auferlegte Verpflichtung zur Information ist weitreichend und betrifft auch Schweizer Unternehmen, wenn diese eine Website betreiben, die sich auch an B2C Kunden in Deutschland richtet. Dies ist insbesondere unabhängig von der verwendeten Toplevel-Domain und kann somit ohne weiteres auch für .ch-Seiten zutreffen. Sobald Sie auf der Website aktiv Kunden in Deutschland ansprechen und/oder Ihre Produkte auf Deutsch in Euro-Preisen anbieten, müssen Sie also auch als Schweizer Unternehmen der Hinweispflicht nachkommen.
Ein fehlender Hinweis begründet nach deutschem Recht einen lauterkeitsrechtlichen Wettbewerbsverstoss (§§ 3a, 5a Abs. 4 UWG) und kann von jedem Wettbewerber oder den vielfach tätigen Wettbewerbszentralen abgemahnt werden. Entsprechende Abmahnungen haben nach deutschem Recht stets eine zwingende Kostenfolge und begründen ein hohes Risiko in ein Gerichtsverfahren verwickelt zu werden, sofern darauf nicht richtig reagiert wird. Wenn sich Ihre Internetseite nicht ausdrücklich und zweifelsfrei nur an Schweizer Kunden richtet, empfehlen wir eine Überprüfung, ob diese den konkreten Hinweispflichten gerecht wird.
Wir stehen Ihnen für Fragen in diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung.