Ad Blocker

Ad Blocker: Süddeutsche Zeitung verliert vor dem Landgericht München


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Eyeo, das Unternehmen hinter Adblock Plus, hat sich in einem neuen Urteil von Ende März 2016 vor dem Landgericht München gegen die Süddeutsche Zeitung durchgesetzt. Eyeo hat damit einen weiteren Punktsieg – bereits der fünfte – in verschiedenen Gerichtsverfahren mit verschiedenen Medienhäusern in Deutschland gelandet. Der Entscheid des Landgerichts München kann von der Süddeutschen Zeitung mit Berufung angefochten werden. Am 31. Mai 2016 führen wir in Zürich eine Veranstaltung zum Thema «Gibt es ein Recht auf Ad Blocking?» durch. Neben anderen wichtigen Stakeholder sind auch Adblock Plus (Eyeo) und Axel Springer mit dabei.

Keine Pflicht zum Konsum von Werbung

Gemäss Landgericht München sind die Internetnutzer nicht verpflichtet, Werbung zu konsumieren. Es bestünde kein Vertrag zwischen dem Webseitenanbieter, sprich der Süddeutschen Zeitung, und den Nutzern, welcher eine solche Pflicht auferlegen würde. Gemäss Landgericht München ist es daher legal, Werbung auf frei zugänglichen Webseiten zu blocken.

Die Richter in München hielten zudem fest, es sei nicht Aufgabe der Gesetzgebung, die Geschäftsmodelle der Verlage aufrechtzuerhalten. Die Süddeutsche Zeitung hat in der Klageschrift die Einbussen durch den Einsatz von Ad Blocker-Technologien auf einen mittleren sechsstelligen Euro-Betrag pro Jahr beziffert.

Spannend ist immerhin, dass Eyeo gemäss Urteilsberichterstattung im Verfahren zugab, kein Interesse an der Verhinderung jeglicher Werbung zu haben. Sie sei letztlich über die Whitelist-Funktion an den Werbeeinahmen der gelisteten Unternehmen beteiligt (die Whitelist-Funktion wird im nächsten Abschnitt beschrieben).

Was ist ein Ad Blocker?

Um die verschiedenen Rechtsverfahren zwischen deutschen Medienhäusern und Eyeo zu verstehen, muss die Funktionsweise von Adblock Plus berücksichtigt werden.

Adblock Plus ist eine Browser-Erweiterung zur Unterdrückung von Werbung auf Webseiten. Diese ermöglicht dem Nutzer, Online-Werbung zu verstecken bzw. gewisse Werbelemente erst gar nicht herunterzuladen. Adblock Plus ist für verschiedene Internetbrowser verfügbar. Seit 2012 gibt es Adblock Plus auch für Android-Geräte. Zudem hat Eyeo das Geschäftsmodell insofern ausgeweitet, als seit 2015 ein eigener Adblock Browser mit bereits integriertem Adblock Plus für Android angeboten wird.

Zur Blockade von Online-Werbung benötigt Adblock Plus entsprechende „Anweisungen“, d.h. sog. Listen mit Filterregeln. Bei der Installation von Adblock Plus werden dem Nutzer entsprechende Vorschläge für Filterlisten von Drittanbietern gemacht. Adblock Plus unterstützt hierbei zwei unterschiedliche Arten von Filterregeln: Blockierung von Anfragen zu bestimmten Webservern oder zu bestimmten Ressourcen auf solchen Webservern – durch diese Regeln wird Werbung von Drittanbietern, die häufig auf Webseiten angezeigt wird, blockiert – und Verstecken von bestimmten Elementen innerhalb eines HTML-Dokumentes (element hiding).

Während sich Eyeo gerne als „Robin Hood“ der Nutzer darstellt bzw. als ein Unternehmen, welches für intelligente Werbung sorgen will, bietet das Unternehmen bei Adblock Plus standardmässig eine sog. Whitelist-Funktion an. Mit dieser Whitelist wird Werbung, die von Eyeo als sog. Acceptable Ads qualifiziert wird, nicht blockiert. Eyeo hat bis anhin nicht transparent informiert, was genau die Kriterien für einen Acceptable Ad sind. Öffentlich bekannt ist immerhin, dass sich kleinere Internetseiten und Blogs kostenfrei auf der Whitelist eintragen lassen können. Reichweitenstärkere Unternehmen müssen dagegen bezahlen. Es wird kolportiert, dass grössere Unternehmen wie Google, Microsoft etc. Millionenbeträge bezahlen.

Die Whitelist-Funktion, welche von den Nutzern deaktiviert werden kann – d.h. auch Werbung auf Webseiten der gelisteten Unternehmen sollte blockiert werden –, war von Beginn an umstritten. Es kam daher auch zu Abspaltungen von Adblock Plus, d.h. es gibt Ad Blocker-Produkte ohne eine solche Whitelist-Funktion auf dem Markt.

Aufgrund der fehlenden Transparenz betreffend Acceptable Ads ist nicht nachvollziehbar, ob z.B. jegliche Werbung auf Webseiten, die in der Whitelist eingetragen sind, als acceptable qualifiziert wird. Dies würde dem Anspruch von Eyeo zuwiderlaufen, dass man auf eine positive Entwicklung des Internets hinwirken wolle. Zudem ist auch nicht ganz klar, weshalb Online-Werbung im Zusammenhang mit kleineren Webseiten und Blogs weniger „ärgerlich“ sein soll als solche bei grösseren Internetseiten. Wenn effektiv der Anspruch besteht, für qualitativ höherwertige Werbung zu sorgen, sollte der Entscheid nicht über die (kostenpflichtige) Whitelist eines Anbieters, sondern durch den Markt, sprich alleine durch die Nutzer erfolgen. Hierzu müsste Eyeo sein Geschäftsmodell sowie insbesondere die Kriterien für Acceptable Ads vollkommen transparent machen.

Whitelist-Funktion als unlauterer Wettbewerb?

Die Whitelist-Funktion des Adblocker Plus ist nicht nur bei Nutzern umstritten, sondern auch rechtlich. Die bisherigen Gerichtsverfahren zwischen Eyeo und den deutschen Medienhäusern drehten sich primär um die Frage der Lauterkeit der Whitelist. Stellvertretend sei hierzu auf das erste „Ad Blocker“ Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2015 hingewiesen.

Das Landgericht Hamburg geht beim Adblocker Plus mit Whitelist-Funktion, zu Recht, von einem entgeltlichen Angebot aus, „weil die Beklagten im Rahmen dieser Funktion Geld dafür verlangen, dass in ihren Augen akzeptable Werbung auf den Seiten der ansonsten durch die Blockade beeinträchtigten Seiten „durchgelassen“ wird. Ein solches Verhalten unterfällt zwanglos dem Begriff der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit.“

Das Landgericht Hamburg ist auch der Auffassung, dass ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des deutschen UWG vorliegt. „Durch das Angebot eines Werbeblockers kreiert sie überhaupt erst einen Markt für die angebotene entgeltliche Leistung, nämlich die Freischaltung. Würden die Werbeanzeigen nicht durch das Programm der Beklagten zu 1) ausgeblendet, gäbe es keinen Anlass für Webseitenbetreiber, die Dienste der Beklagten zu 1) in Anspruch zu nehmen.“ Das Landgericht Hamburg hielt zudem fest, dass das Angebot des Werbeblockers für die Klägerinnen – Handelsblatt und Zeit Online – nachteilig ist. „Durch das Angebot des Werbeblockers wird die Reichweite der auf den von ihnen betriebenen Websites geschalteten Werbung verringert, was wiederum das entsprechende Angebot der Klägerinnen für die Werbenden weniger attraktiv macht.“

Das Landgericht Hamburg verneinte jedoch ein unlauteres Verhalten. Verneint wurde insbesondere eine unlautere Behinderung (§ 4 Nr. 10 dUWG). Es würde an einer gezielten Behinderung der Klägerinnen fehlen. Die Beklagte habe keine unlautere Behinderungsabsicht. Das Ziel der Beklagten sei vielmehr die Schaffung eines eigenen Absatzmarktes. Die nachteiligen Auswirkungen auf die Klägerinnen seien dabei ein „Kollateralschaden“. Es ginge der Beklagten nicht darum die Klägerinnen spezifisch und gezielt an deren Entfaltungsmöglichkeiten zu hindern.

Gemäss Landgericht Hamburg sei es vielmehr so, dass die Klägerinnen durchaus die Möglichkeit hätten, ihre Leistung weiterhin am Markt zu verkaufen. Die Klägerinnen hätten durchaus auch technische Möglichkeiten, um weiterhin Werbung zu schalten bzw. die Blockierung zu verhindern. Verwiesen wird u.a. auch auf die Möglichkeit, Inhalte nur noch kostenpflichtig zur Verfügung zu stellen.

Nicht nur eine UWG-Frage

Während die Whitelist-Funktion und damit zusammenhängende Rechtsfragen bis anhin im Mittelpunkt stehen, gibt es auch weitere rechtlich relevante Themen.

So stellen sich beim Element Hiding, d.h. beim Verstecken von HTML-Elementen auf einer Webseite, urheberrechtliche Fragen. Welche Werbeelemente gehören zum Inhalt einer Webseite? Wann stellt das Blockieren bzw. Verstecken von Werbeelementen, die zum Inhalt einer Webseite gehören, eine urheberrechtliche Bearbeitung dar und tangiert damit ein Urheberpersönlichkeitsrecht?

Des Weiteren kann die Umgehung einer technischen Ad-Blocking-Sperre eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Weitere Fragen stellen sich im Hinblick auf die rechtlich wichtige Netzwerkneutralität von Fernmeldedienstanbietern. Diese Frage wurde insbesondere in UK aufgeworfen, könnte in Zukunft aber auch in der Schweiz relevant werden. Im Februar 2016 hat Three, ein grosser Mobilfunkdienstleister in UK, angekündigt, dass er in seinem UK- und Italien-Netzwerk eine Ad Block-Technologie einbauen möchte. Dies wirft die brisante Frage der Netzwerkneutralität auf. Netzwerkneutralität bedeutet, dass Fernmeldedienstanbieter wie Three alle Inhalte, die über deren Netzwerk verbreitet werden, gleich behandeln müssen. Hierzu gehören auch Werbeinhalte. Eine Whitelist-Funktion wie bei Adblock Plus wäre damit aus Sicht der Netzwerkneutralität ausserordentlich problematisch. Three plant nun anscheinend, dass die Ad Block-Technologie den Nutzern direkt durch den Entwickler Shine, ein israelisches Unternehmen, angeboten werden soll. Dies ändert jedoch unseres Erachtens nichts daran, dass eine Whitelist-Funktion problematisch wäre. Das wichtige Prinzip der Netzwerkneutralität könnte sonst problemlos umgangen werden.

Zuletzt stellt sich für die Nutzer die Frage, ab welchem Zeitpunkt Ad Blocking sich auf die freie Zugänglichkeit von Inhalten im Internet negativ auswirkt. Die deutschen Gerichte verweisen jeweils in den Urteilsbegründungen darauf, dass die Medienhäuser die Möglichkeit hätten, gewisse Inhalte kostenpflichtig zur Verfügung zu stellen. Dadurch wären sie nicht mehr im selben Ausmass von der Finanzierung der Inhalte durch Werbung abhängig. Es kann bereits jetzt beobachtet werden, dass immer mehr Medienhäuser zumindest für gewisse Artikel eine Paywall einführen.

Ankündigung: Gibt es ein Recht auf Ad Blocking?

Dem Thema Ad Blocking widmen wir uns in einer Nachmittagsveranstaltung am 31. Mai 2016. Als Referenten konnten wir Vertreter der Hauptprotagonisten in den deutschen Gerichtsverfahren – Eyeo und Axel Springer Verlag – gewinnen. In einer Paneldiskussion werden sich Spezialisten aus der Schweiz darüber hinaus zum Recht auf Ad Blocking in der Schweiz äussern. Bei dieser Veranstaltung dürfen wir auf die Unterstützung von Weblaw AG als Medienpartner zählen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Reinle


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