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Adoption – Voraussetzungen, Wirkungen, Adoptionsgeheimnis


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Am 1. Januar 2018 ist in der Schweiz das revidierte Adoptionsrecht in Kraft getreten. Durch die Gesetzesrevision wurden die Adoptionsvoraussetzungen flexibilisiert und das Adoptionsgeheimnis gelockert. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen sowie die Grundzüge des schweizerischen Adoptionsrechts dargestellt.

1 Wann darf ein minderjähriges Kind adoptiert werden?

Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, dass die Begründung eines Kindesverhältnisses dem Wohl des Kindes dient, ohne dass andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückgesetzt werden.

Zudem erfordert die Adoption, dass die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.

2 Welche Adoptionsarten minderjähriger Kinder sind grundsätzlich zulässig?

Zulässig sind die folgenden Adoptionsarten:

  • Fremdkindadoption (heute meistens in der Form einer internationalen Adoption);
  • Bekanntenadoption (Beispiel: Stiefkind);
  • Verwandtenadoption (Beispiel: Enkelkind).

3 Bis wann ist ein Kind minderjährig?

Ein Kind ist minderjährig, solange es das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.

4 Bis wann muss das Adoptionsgesuch für ein minderjähriges Kind spätestens gestellt werden?

Die Minderjährigenadoption wird ausgesprochen, sofern das Adoptionsgesuch spätestens vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt wurde.

5 Wann dient die Adoption eines minderjährigen Kindes dessen Wohl?

Bei der Adoption eines minderjährigen Kindes wird in der Regel folgendes geprüft:

  • Werden die Lebensbedingungen des Kindes verbessert?
  • Führt die Adoption zu mehr Sicherheit des Kindes?
  • Ist durch die Adoption ein kontinuierliches Umfeld gewährleistet?
  • Ist eine verlässliche Alltagsbetreuung gesichert?
  • Kommt das Kind in eine liebevolle und geborgene Umgebung?
  • Ergeben sich für das Kind durch die Adoption keine überwiegenden Nachteile, beispielsweise durch den Abbruch der Beziehung zur Herkunftsfamilie?

6 Unter welchen Voraussetzungen ist eine gemeinschaftliche Adoption eines minderjährigen Kindes durch Ehegatten zulässig?

Ehegatten dürfen ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind. Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.

7 Ich bin Single – darf ich ein minderjähriges Kind adoptieren?

Ja, eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist. Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.

8 Ich bin verheiratet / lebe in eingetragener Partnerschaft – darf ich allein ein minderjähriges Kind adoptieren?

Ja, allerdings nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen. Eine verheiratete Person / eine in eingetragener Partnerschaft lebende Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind nur dann allein adoptieren, wenn der Ehegatte / eingetragene Partner dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist oder wenn die Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt ist.

9 Ich bin verheiratet und möchte mein Stiefkind adoptieren. Ist dies zulässig?

Ja. Eine Person darf das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie verheiratet ist, sofern das Paar seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt.

10 Kann ich das minderjährige Kind meines gleichgeschlechtlichen Partners oder meines faktischen Lebenspartners adoptieren?

Ja, seit dem 1. Januar 2018 steht die Möglichkeit der sog. Stiefkindadoption nicht mehr nur Ehepaaren, sondern auch Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft offen. Erforderlich ist auch hier, dass das Paar seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt.

Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft dürfen zudem weder verheiratet noch durch eine eingetragene Partnerschaft gebunden sein.

11 Können mein gleichgeschlechtlicher Partner und ich auch gemeinsam ein fremdes minderjähriges Kind adoptieren?

Nein, die sogenannte gemeinschaftliche Adoption fremder Kinder ist gleichgeschlechtlichen Paaren und Paaren in einer faktischen Lebensgemeinschaft bislang nicht erlaubt und nur verheirateten Paaren gestattet.

12 Wie hoch darf der Altersunterschied zwischen dem minderjährigen Kind und den adoptionswilligen Personen sein?

Der Altersunterschied zwischen dem minderjährigen Kind und den adoptionswilligen Personen darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen.

Allerdings kann hiervon abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.

13 Müssen die adoptionswilligen Personen ein bestimmtes Mindestalter aufweisen, um ein minderjähriges Kind zu adoptieren?

Ja. Wie bereits gezeigt beträgt das Mindestalter bei den adoptionswilligen Personen für die Adoption eines minderjährigen Kindes 28 Jahre. Mit dieser gesetzlichen Vorgabe wird aber lediglich eine Vermutung aufgestellt. Aufgrund einer Prüfung des Einzelfalls kann von dieser Voraussetzung abgewichen werden, wenn dies im Interesse des Kindeswohls geboten scheint.

14 Besteht auch ein Mindestalter für die Stiefkindadoption?

Nein, für die Stiefkindadoption wird kein Mindestalter vorgeschrieben, weil bei dieser Adoptionsform das Kind bereits mit dem Stiefelternteil zusammenlebt und nicht als «fremdes Kind» in eine Beziehung kommt.

15 Ist eine Mindestdauer für eine Paarbeziehung (verheiratet, gleichgeschlechtlich, faktische Lebensgemeinschaft) vorgeschrieben?

Ja, wie bereits gezeigt beträgt die minimale Dauer einer Paarbeziehung 3 Jahre. Dabei wird die Dauer des gemeinsamen Haushalts berechnet und nicht die Dauer der Ehe oder der Beziehung.

16 Muss das minderjährige Kind der Adoption zustimmen?

Ja, wenn das Kind urteilsfähig ist, bedarf die Adoption seiner Zustimmung.

Ist das Kind bevormundet oder verbeiständet, kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.

17 Müssen die Eltern des minderjährigen Kindes der Adoption zustimmen?

Ja, die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes. Von der Zustimmung eines Elternteils kann allerdings abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist.

18 Können auch volljährige Personen adoptiert werden?

Ja, eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:

  • sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
  • die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
  • andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss, wobei keine Zustimmung der Eltern der volljährigen Person zur Adoption erforderlich ist.

19 Welche Wirkungen hat eine Adoption im Allgemeinen?

Durch die Adoption erhält das Adoptivkind die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen und das bisherige Kindesverhältnis erlischt.

20 Welchen Namen trägt das adoptierte Kind?

Zu unterscheiden ist zwischen dem Vornamen und dem Nachnamen.

Betreffend den Vornamen gilt, dass das adoptierte Kind grundsätzlich seinen Vornamen behält. Bei der gemeinschaftlichen Adoption und bei der Einzeladoption kann dem minderjährigen Kind allerdings ein neuer Vorname gegeben werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Vorher wird das Kind durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind mindestens zwölf Jahre alt, bedarf die Änderung seiner Zustimmung. Eine Änderung des Vornamens des Kindes ist bei der Stiefkindadoption und der Erwachsenenadoption nicht zulässig.

Der Nachname des Kindes bestimmt sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses im Allgemeinen.

21 Kann ich im Nachhinein, nach einer Freigabe zur Adoption, die Personalien meines leiblichen Kindes herausfinden?

Das Adoptionsgeheimnis wird insofern gelockert, als dass leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben und später Informationen über ihr Kind erhalten möchten, künftig dessen Personalien in Erfahrung bringen können, sofern das volljährige oder zumindest urteilsfähige Adoptivkind der Bekanntgabe zugestimmt hat. Ist das Kind minderjährig, muss zusätzlich die Zustimmung der Adoptiveltern vorliegen.

22 Bedeutet dies, dass ich keine Informationen zu meinem leiblichen Kind erhalten kann, wenn dieses noch nicht urteilsfähig ist?

Ja, solange ein adoptiertes Kind nicht urteilsfähig ist und der Weitergabe seiner Personalien tatsächlich zugestimmt hat, können die leiblichen Eltern keine Informationen zum zur Adoption freigegeben Kind erhalten.

23 Kann ich Informationen zu meinem leiblichen minderjährigen Kind erhalten, wenn dessen Adoptiveltern der Weitergabe der Informationen nicht zustimmen?

Nein, fehlt es an der Zustimmung auch nur eines Adoptivelternteils, dürfen keine Informationen zu einem minderjährigen adoptierten Kind bekannt gegeben werden.

24 Ich habe erfahren, dass mein(e) Schwester/Bruder zur Adoption freigegeben wurde. Kann ich Informationen über sie/ihn erhalten?

Geschwister hatten bislang keine Möglichkeit, ein einst zur Adoption freigegebenes Kind ihrer Eltern zu finden, wenn sich die leiblichen Eltern entweder nicht um Informationen bemühen oder bereits verstorben sind.

Neu können auch Nachkommen der leiblichen Eltern ein Gesuch um Bekanntgabe identifizierender Informationen stellen. Erforderlich ist allerdings auch hier, dass das Kind in die Weitergabe der Information einwilligt.

25 Ich wurde adoptiert. Kann ich Informationen zu meiner Abstammung, meinen leiblichen Eltern, erhalten?

Dem adoptierten volljährigen Kind steht schon heute ein unbedingter Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung zu, ohne dass die leiblichen Eltern der Bekanntgabe der Informationen vorgängig zustimmen müssten. An dieser bestehenden Regelung wird festgehalten.

Vor der Bekanntgabe der Personalien nimmt die Behörde nach Möglichkeit Kontakt mit den leiblichen Eltern auf. Lehnen die Eltern oder das Elternteil den persönlichen Kontakt ab, informiert die Behörde die gesuchstellende Person darüber und macht diese auf die Persönlichkeitsrechte der Eltern aufmerksam. Diese haben gemäss Art. 28 ZGB den Anspruch, dass die Bekanntgabe ihrer aktuellen Personalien verweigert wird, wenn sie keine Kontaktaufnahme wünschen. Selbst wenn die leiblichen Eltern jedoch keinen Kontakt wünschen, hat das Kind aufgrund seines absoluten Anspruches auf Kenntnis seiner Abstammung (Art. 10 Abs. 2 BV) das Recht, Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern im Zeitpunkt der Geburt zu erhalten.

26 Ich bin minderjährig und habe erfahren, dass ich adoptiert wurde. Welche Informationen zu meinen leiblichen Eltern kann ich erhalten?

Ein minderjähriges Kind hat Anspruch auf Auskunft über seine leiblichen Eltern, soweit dadurch keine Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Identifizierende Informationen erhält es nur, wenn es ein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann.

27 Kann ich als Adoptivkind Auskunft über meine leiblichen Geschwister und Halbgeschwister erhalten?

Ja. Neu können Adoptivkinder auch Auskunft über ihre leiblichen Geschwister und Halbgeschwister erhalten, sofern diese volljährig sind und der Bekanntgabe ihrer Personalien zugestimmt haben.

28 Muss ich mein Adoptivkind über die Adoption informieren?

Ja, ein Kind hat Anspruch zu erfahren, dass es adoptiert worden ist. Dieser Anspruch ist Teil seines Rechts auf Kenntnis seiner Abstammung (Art. 10 Abs. 2 BV). Die Adoptiveltern können den Zeitpunkt und die Art, wie sie das Adoptivkind darüber informieren wollen, frei wählen. Sie sind jedoch verpflichtet, das Kind zu informieren, und dürfen ihm diese Informationen nicht vorenthalten.


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