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Neu müssen Preise für kostenpflichtige Mehrwertdienstleistungen über das Internet gut sichtbar und leicht lesbar mit einem entsprechenden Button versehen werden. Dies soll Konsumenten und Konsumentinnen insbesondere vor den berüchtigten Abo-Fallen schützen. In Deutschland wurde diese Problematik bereits 2012 gesetzlich geregelt. Dabei gilt es zu beachten, dass sich das deutsche Gesetz auf sämtliche Online-Shops wie z.B. Amazon und Ebay bezieht, die Schweizer Lösung sich aber nur mit Mehrwertdienstleitern befasst.
Die wichtigsten Änderungen der Preisbekanntgabeverordnung
Am 1. Juli 2015 trat die Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) in Kraft (Vgl. BR-News vom 13. März 2014: Strengere Vorschriften für Mehrwertdienste). Dabei wurden differenzierte Regelungen zur mündlichen und schriftlichen Preisbekanntgabe von Mehrwertdiensten eingeführt. Bei Mehrwertdiensten, welche Preise mündlich bekannt geben, handelt es sich um telefonische Dienstleister. Wichtigstes Beispiel dazu sind die 0900-Nummern. Sie sind dazu verpflichtet, Konsumenten und Konsumentinnen vorgängig, klar und kostenlos über den Preis der Dienstleistung zu informieren, wenn die Grundgebühr oder der Preis pro Minute mehr als zwei Franken beträgt (Art. 11a Abs. 1 PBV). Falls die Rechnungsstellung der bezogenen Mehrwertdienstleistung indirekt über einen Fernmeldedienst (z.B. Swisscom) erfolgt, muss der Konsument der Leistung ausdrücklich zustimmen (Art. 11abis Abs. 3 PBV). Damit soll verhindert werden, dass Konsumenten und Konsumentinnen versteckte Kosten über die Rechnung des Fernmeldedienstanbieters untergejubelt werden. Die bedeutendste Änderung betreffend Preisbekanntgabe im Internet hat indes Art. 11abis Abs. 2 PBV erfahren, auf welchen im Folgenden eigegangen wird.
Anwendungsbereich der neuen gesetzlichen Bestimmungen
Die neuen Bestimmungen beziehen sich ausschliesslich auf Mehrwertdienste. Herkömmliche Online-Shops sind von der neuen schweizerischen Gesetzgebung nicht betroffen. Mehrwertdienste sind Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Unterhaltungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste, die gegenüber Konsumenten und Konsumentinnen über eine Internet- oder sonstige Datenverbindung angeboten werden. (Art. 10 Abs. 1 Bst. q PBV) Als Unterhaltungsdienst in diesem Sinne kann beispielsweise Netflix.com angesehen werden. Weitere klassische Mehrwertdienstleister sind Anbieter von Branchenverzeichnissen und Erotikdarstellungen. All jene Unternehmen, die Dienstleistungen solcher Art – insbesondere im Internet – anbieten, müssen sich an die aktuelle Preisbekanntgabepflicht halten.
Mögliche Vorgehensweise bei schriftlicher Preisbekanntgabe
Die neue Reglung sieht zwei unterschiedliche Lösungen der Bekanntgabe vor. Diese dienen insbesondere dazu, Konsumenten und Konsumentinnen vor den sog. „Abo-Fallen“ zu schützen. Zwar haben Konsumenten bei der gerichtlichen Durchsetzung der Ungültigkeit solcher Verträge meist Erfolg, trotzdem streben viele kein gerichtliches Verfahren an. Durch die neuen Schutzvorschriften soll es gar nicht erst zum Abschluss eines ungewollten Abos kommen.
Bei der ersten Variante muss der Preis gut sichtbar und deutlich lesbar auf der Schaltfläche (= „Button“) angegeben werden (Art. 11abis Abs. 2 lit. a PBV). Dies bedeutet, dass der jeweilige Preis direkt auf dem Button ersichtlich sein muss. Durch diese Lösung soll für den Kunden ersichtlich sein, welchen Preis er für welches Abo bezahlen muss. Ein zulässiger Button in diesem Sinne würde beispielsweise wie folgt lauten: „Kaufen: Video-Abonnement Fr. 12.00/Monat.“
Bei der zweiten Variante (Art. 11abis Abs. 2 lit. b PBV) muss der Preis gut sichtbar und deutlich lesbar unmittelbar in der Nähe der Schaltfläche aufgeführt sein. Zusätzlich muss direkt auf der Schaltfläche der Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung gut sichtbar und deutlich lesbar auf dem Button angebracht werden. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat zu diesem Thema eine Übersicht mit unzulässigen Beispielen veröffentlicht. Darunter fallen z.B. Buttons mit der Formulierung „sich registrieren“, „Fortfahren“, „Bestellen“, etc.
Wurden die genannten Vorschriften nicht spätestens bis zum 1. Juli 2015 umgesetzt, kann dies als Verstoss gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen werden. Nach Art. 24 Abs. 1 UWG kann diesfalls, bei vorsätzlicher Verletzung der Bestimmung, eine Busse von bis zu 20‘000 CHF ausgesprochen werden.
Situation in Deutschland
Deutschland hat bereits 2012 ein Gesetz zur Button-Thematik erlassen (Vgl. BR-News vom 7. März 2012: Einführung der Button-Lösung und neuer Informationspflichten). Im Gegensatz zur schweizerischen Gesetzgebung bezieht sich die deutsche Reglung allerdings auf alle Online-Shops, egal ob sie Mehrwertdienste anbieten oder nicht. Die Vorgaben des deutschen Gesetzgebers sind aber bezüglich der Preisbekanntgabe praktisch identisch (§ 312j Bürgerliches Gesetzesbuch, BGB).
Schweizerische Websites, die sich an Verbraucher oder Verbraucherinnen in Deutschland richten, müssen sich (bereits seit 2012) auch an die gesetzlichen Bestimmungen von Deutschland halten. Sie benötigen keine weiteren Anpassungen aufgrund der neuen Schweizer Regelung. Alle anderen Mehrwertdienst-Websites müssen die entsprechenden Vorgaben gesetzeskonform umsetzen.
Weitere Informationen:
- Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)
- Erläuterungen des SECO zur PBV-Änderung vom 5. November 2014
- Übersicht über die Neuerungen: Informationsblatt des SECO
- Informationsblatt für telefonische Mehrwertdienste vom 1. Juli 2015 des SECO
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- BR-News vom 13. März 2014: Strengere Vorschriften für Mehrwertdienste
- BR-News vom 7. März 2012: Einführung der Button-Lösung und neuer Informationspflichten
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann