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Seit dem 1. November 2020 gelten die vom Bundesrat am 18. September 2020 beschlossenen Änderungen der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1). Ziel der Anpassungen war es, die in der Praxis nicht selten auftretenden Unklarheiten in der Anwendung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen zu bereinigen und diese an die bisher entwickelte Praxis anzupassen.
Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) beinhaltet in Art. 9 ff. diverse Bestimmungen zum Thema Arbeits- und Ruhezeit. Die gesetzlichen Bestimmungen werden ihrerseits auf Verordnungsstufe präzisiert, insbesondere in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1).
Immer wieder Unklarheiten zum Thema Arbeits- und Ruhezeiten in der Praxis
Für Praktiker und HR-Angestellte ist es nicht immer einfach, sich im relativ komplexen Regelungsgewirr betreffend Arbeits- und Ruhezeiten zurechtzufinden. Für das bessere Verständnis der gesetzlichen Grundlagen und den gestützt auf das Arbeitsgesetz erlassenen Verordnungen ist insbesondere die von der Direktion für Arbeit – Arbeitsbedingungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) erstellte Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 hilfreich. Diese Wegleitung kann hier elektronisch abgerufen werden und soll Vollzugsbehörden aber auch Verantwortlichen für Administration und Personalwesen in den Betrieben, Mitgliedern von Personal- und Betriebskommissionen, Berufsverbänden sowie den Rechtsberatern, welche in diesen Bereichen tätig sind, dienen.
Ziel der Änderungen: Klärung von Fragen und Anpassungen an die Praxis
Mit den nunmehr seit dem 1. November 2020 in Kraft stehenden Änderungen wurden einzelne Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten in der ArGV 1 angepasst. Inhaltlich ging es dabei hauptsächlich um die Klärung von Fragen, welche sich bei der Anwendung der Verordnung regelmässig stellten sowie um die Anpassung der Normtexte an die Praxis. Die Revision soll eine Vereinfachung in der Anwendung des Arbeitsgesetzes für Betriebe und Inspektorate bringen.
Die Änderungen in Kürze
In der geänderten ArGV 1 wird neu ausdrücklich geregelt, wie die Anrechnung der Arbeitszeit bei der Hin- und Rückreise im Rahmen von Dienstreisen ins Ausland erfolgt. Eine Präzisierung drängte sich namentlich deshalb auf, da das Arbeitsgesetz aufgrund des Territorialitätsprinzips nur auf dem Territorium der Schweiz wirkt. Entsprechend sind auch nur in der Schweiz zurückgelegte Dienstreisen vom Anwendungsbereich erfasst. Die neu geschaffene Bestimmung (Art. 13 Abs. 3bis ArGV 1) stellt klar, dass Hin- und Rückreise im Rahmen von Dienstreisen ins Ausland in der Nacht, an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen zwar bewilligungsfrei erfolgen können, es sich dabei aber nach wie vor um reguläre Arbeitszeit handelt. Entsprechend sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bezüglich Lohn- und Zeitzuschlägen (Art. 20 ArG), sowie zu den Ersatzruhezeiten einzuhalten (Art. 17b ArG). Weiter wird in der angepassten Verordnung präzisierend klargestellt, dass die Arbeitswoche zur Bestimmung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von Montag 00:00 bis Sonntag 24:00 Uhr läuft (Art. 16 Abs. 1 ArGV 1).
Weitere geringfügige Änderungen betreffen den Lohnzuschlag und die Ersatzruhe bei Sonntags- und Feiertagsarbeit (neu hinzugefügter Art. 32a ArGV 1), eine Präzisierung betreffend zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Art. 39 Abs. 2 lit. b ArGV 1), welche bereits in der Wegleitung enthalten war und nun in die Verordnung aufgenommen wurde, sowie das Thema Arbeitszeitbewilligungen (Art. 41 und Art. 42 ArGV 1).
Schliesslich wurden durch die Änderung auch formelle Fragen im Zusammenhang mit der medizinischen Eignungsuntersuchung bei dauernder Nachtarbeit geklärt. So kann diese Untersuchung u.a. neu mit der verkehrsmedizinischen Untersuchung gemäss Verkehrszulassungsverordnung zusammengelegt werden. Weiter wurde klargestellt, dass das Ergebnis der medizinischen Untersuchung dem SECO nicht mehr zugestellt werden muss. Jedoch haben die Betriebe die diesbezüglichen Unterlagen den Vollzugs- und Aufsichtsorganen für den Fall einer Betriebskontrolle zur Verfügung zu halten, wozu die Betriebe und Ärzte und Ärztinnen vom SECO bereits vor der Revision schriftlich angehalten wurden.