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Kaum ein Thema wird kartellrechtlich im Zusammenhang mit dem Warenvertrieb derzeit wohl mehr diskutiert als die Frage, ob Hersteller den Verkauf ihrer Produkte über Plattformen wie Amazon und eBay verbieten dürfen. In zwei aktuellen deutschen Urteilen und einem Fallbericht des Bundeskartellamts werden die hierfür bestehenden kartellrechtlichen Vorgaben veranschaulicht. Gemeinsam ist allen drei Fällen einerseits das Ergebnis und andererseits die hierfür im Wesentlichen ausschlaggebende Begründung: Die Plattformverbote wurden allesamt für kartellrechtswidrig erklärt, und zwar primär deshalb, weil die Erforderlichkeit dieses Verbots zur Sicherung der Qualität oder des Produktimages durch inkonsequente Anwendung durch die Lieferanten selbst widerlegt wurde. Allerdings machen die Verfahren einmal mehr auch deutlich, dass stets eine Beurteilung des Einzelfalls vorgenommen werden muss und generalisierende Aussagen derzeit nicht möglich sind.
Rechtliche Ausgangslage
Vertragliche Beschränkungen des Weiterverkaufs an Kunden müssen stets auf ihre kartellrechtliche Zulässigkeit geprüft werden. Eine besondere Stellung nehmen dabei Einschränkungen des Weiterkaufs über das Internet ein. Sowohl die Praxis der EU-Kommission als auch der Eidg. Wettbewerbskommission (WEKO) ist diesbezüglich relativ streng, weil die Behörden dem Online-Handel besondere wettbewerbsfördernde Eigenschaften zuschreiben. Die rechtliche Beurteilung von Einschränkungen des Internetvertriebs wie dem Verbot des Verkaufs über Drittplattformen wie Amazon oder eBay hängt dabei wesentlich von dem jeweiligen Vertriebssystem ab. Insbesondere gelten andere Beurteilungskriterien für den Selektivvertrieb als für Alleinvertriebssysteme (vgl. zum Ganzen ausführlich BR-News vom 09.10.2011). Auch in den nachfolgend dargestellten Verfahren wurden unterschiedliche Vertriebssysteme verwendet, wobei die teilweise abweichenden Vorgaben in den vorliegenden Fällen im Ergebnis nicht entscheidend waren.
LG Kiel: Vertrieb von Digitalkameras über Fachhändler
Im Verfahren vor dem Landgericht Kiel (14 O 44/13.Kart) wurde ein Hersteller von Digitalkameras der Serie „Exxx“ von einem Händlerverband eingeklagt. Der Verband verlangte vom Hersteller es fortan zu unterlassen, seinen Händlern den Vertrieb über Internetplattformen Dritter generell zu verbieten. Das entsprechende Verbot war in „Partnervereinbarungen Fachhandel“ enthalten, in denen die Händler zum „autorisierten Exxx-Partner“ ernannt und zu einer bestimmten Präsentation, Bevorratung und Werbung verpflichtet werden.
Der Hersteller war der Ansicht, dass das Plattformverbot aus Gründen der Qualitätssicherung und der Gewährleistung des richtigen Gebrauchs ihrer hochwertigen Kameras mit mannigfachen Einstellungsmöglichkeiten erforderlich sei. Der Verkauf derartiger Kameras solle nur durch geschultes Fachpersonal erfolgen. Bei Online-Plattformen könne der Kunde demgegenüber häufig nicht unmittelbar mit dem Anbieter in Kontakt treten.
Um solchen Qualitätsanforderungen Rechnung zu tragen, führen Hersteller vielfach ein selektives Vertriebssystem ein. Damit ein selektives Vertriebssystem angenommen und kartellrechtlich als solches behandelt werden kann, wird jedoch im Wesentlichen vorausgesetzt, dass:
- sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Kriterien ausgewählt werden, und
- sich diese Händler verpflichten, die Waren nicht an Händler zu verkaufen, die diese Kriterien nicht erfüllen und daher nicht zum Vertrieb zugelassen sind.
Vor diesem Hintergrund ging das LG Kiel im vorliegenden Fall davon aus, dass der Hersteller der Digitalkameras kein selektives Vertriebssystem betreibt. Denn der Hersteller hat die Digitalkameras offenbar auch an Grosshändler veräussert, welche die Kameras ihrerseits auch an nicht autorisierte Händler weiterverkauft haben. Diesen Händlern habe der Hersteller keine Qualitätsanforderungen auferlegt.
Ausgehend davon musste das LG Kiel nicht prüfen, ob die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten Voraussetzungen, bei deren Einhaltung beim Selektivvertrieb ausnahmsweise keine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt (vgl. dazu bspw. BR-News vom 17.10.2011), eingehalten sind. Vielmehr ging das Gericht davon aus, dass mit dem Plattformverbot eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezweckt wird und die entsprechenden Vertragsklauseln deshalb vom EU-Kartellverbot erfasst werden (vgl. Art. 101 Abs. 1 AEUV). Begründet wird dieses Zwischenfazit namentlich damit, dass auf Internetplattformen wie Amazon oder eBay ein lebhafter Preiswettbewerb zwischen den Händlern stattfindet und ein Plattformverbot daher zu einer Reduzierung des Preisdrucks führt. Die Plattformen ermöglichten es insbesondere kleineren und neu in den Markt eintretenden Händlern in kostengünstiger Weise eine grosse Anzahl von potentiellen Käufern zu erreichen. Ohne die Möglichkeit zum Rückgriff auf die Plattformen bestehe für diese Händler die Gefahr, am Online-Vertrieb nicht teilzunehmen, weil für den Betrieb und die Bewerbung eines gleichwertigen eigenen Online-Shops erhebliche zeitliche und finanzielle Investitionen namentlich in Online-Werbemassnahmen erforderlich seien.
Abreden, die vom Kartellverbot erfasst werden, können allerdings dennoch zulässig sein, insbesondere wenn die Voraussetzungen der sog. Vertikal-GVO eingehalten werden. Erforderlich ist hierfür namentlich, dass die Parteien der Vereinbarung nicht über mehr als 30 % Marktanteil verfügen und keine sog. Kernbeschränkungen vereinbart werden.
Nach Ansicht des LG Kiel waren diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil das Plattformverbot eine Kernbeschränkung darstelle. Es handle sich dabei um eine Beschränkung der Kundengruppe, an welche die Fachhändler ihre Vertragsprodukte verkaufen dürfen. Nicht entscheidend war für das Gericht, ob Kunden, die in erster Linie über Plattformen einkaufen, eine eigenständige Kundengruppe innerhalb der Gesamtheit aller Internetkäufer darstellen. Massgeblich sei vielmehr, ob die Ansprache von Kunden wesentlich erschwert, der Händler also in seiner Kundenreichweite eingeschränkt werde. Durch das Plattformverbot werde dem Händler jedenfalls der Zugang zu denjenigen Kunden erheblich erschwert, die ihre Internetkäufe primär über Plattformen oder Marktplätze abwickeln.
Das LG Kiel beruft sich in seiner Argumentation verschiedentlich auf die für die Praxis zentralen Leitlinien der EU-Kommission. Dem Urteil zufolge entspricht es der Auffassung der EU-Kommission, dass eine Kernbeschränkung und damit grundsätzlich eine unzulässige Behinderung des (Online-)Verkaufs vorliegt, sobald Händler daran gehindert werden, mehr und/oder andere Kunden zu erreichen. In den Leitlinien der Kommission wird allerdings präzisiert, dass eine entsprechende Behinderung der Händler dann grundsätzlich unzulässig sei, wenn diese dadurch erfolgt, dass den Händlern „Kriterien für Online-Verkäufe auferlegt werden, die insgesamt den Kriterien für Verkäufe im physischen Verkaufspunkt nicht gleichwertig sind.“
Darüber hinaus setzt sich das Gericht auch mit der sog. Logo-Klausel auseinander. Gemäss den Leitlinien der Kommission kann der Hersteller für den Vertrieb über Dritt-Plattformen grundsätzlich verlangen, dass „Kunden die Website des Händlers nicht über eine Website aufrufen, die den Namen oder das Logo dieser Plattform tragen.“ Nach Ansicht des LG Kiel wollte die Kommission damit lediglich klarstellen, dass ein Hersteller an den Online-Vertrieb gleichermassen wie an den Offline-Vertrieb Qualitätsanforderungen stellen kann. Derartige Qualitätsanforderungen müssten jedoch stets gerechtfertigt sein. Dem Urteil zufolge wäre es dem Hersteller im vorliegenden Fall daher bspw. erlaubt gewesen, Anforderungen an die Präsentation der Digitalkameras auf den Plattformen zu stellen, wie er dies für den Handel im Ladengeschäft tut. Ein generelles Verbot der Darstellung der Produkte unter einem fremden Logo erscheine jedoch unzulässig. Denn das einzige grundsätzlich erkennbare Interesse eines Herstellers, die Darstellung fremder Logos zu untersagen, liege darin, eine fehlerhafte Zuordnung der betroffenen Ware zum Plattformanbieter zu verhindern. Gerade im Falle von bekannten Plattformen wie eBay oder Amazon Marketplace sei eine solche Fehlzuordnung jedoch fernliegend und stelle keine reelle Gefahr für berechtigte Interessen des Herstellers dar.
Fazit zum Urteil des LG Kiel
Vor diesem Hintergrund erachtete das LG Kiel das Plattformverbot im vorliegenden Fall für kartellrechtswidrig und hiess die Klage des Händlerverbands gut. Das Urteil ist im Ergebnis aus juristischer Sicht konsequent. Ob die einschränkende Interpretation der Leitlinien der EU-Kommission und insbesondere der Logo-Klausel zutreffend und sachgerecht ist, wird erst durch höchstrichterliche Urteile abschliessend beantwortet werden können. Knackpunkt im vorliegenden Fall war jedenfalls die Tatsache, dass der Hersteller seine Qualitätsanforderungen nicht konsequent auf alle Wiederverkäufer anwendete. Ein selektives Vertriebssystem im Sinne der Vertikal-GVO lag daher nicht vor und die hierfür bestehenden besonderen Einschränkungsmöglichkeiten mussten nicht geprüft werden. Darüber hinaus war es für den Hersteller dadurch auch ausgeschlossen, sich darauf zu berufen, dass das Plattformverbot als Qualitätsanforderung gerechtfertigt ist. Denn eine solche Argumentation wäre widersprüchlich gewesen, wenn er diese Qualitätsanforderung nicht auch beim Verkauf der Produkte an den Einzelhandel via Grosshandel durchsetzt. Das LG Kiel hielt denn auch fest, der Hersteller gehe offenbar selbst nicht davon aus, dass seine Anforderungen für die Sicherung der Qualität und Gewährleistung des richtigen Gebrauchs seiner Produkte erforderlich sind.
KG Berlin: selektiver Vertrieb von Schulranzen
Im zweiten aktuellen Verfahren vor dem Kammergericht Berlin (2 U 8/09 Kart) wehrte sich ein Händler eines selektiven Vertriebssystems für Schulranzen gegen das Plattformverbot, das ihm im Vertrag mit dem Hersteller auferlegt wird (vgl. dazu bereits BR-News vom 20.09.2013). Der Hersteller begründete das Verbot des Verkaufs „über eBay und gleichartige Plattformen“ damit, dass sein Markenimage und das Qualitätsimage seiner Produkte durch solche Verkäufe beeinträchtigt werden.
In der mittlerweile veröffentlichten Urteilsbegründung wird diese Argumentation grundsätzlich gestützt. Es wird bestätigt, dass das vom Hersteller mit Hilfe seiner Werbemassnahmen aufgebaute Produktimage ein bestimmtes überdurchschnittliches Qualitätsniveau signalisiert. Der Schutz eines solchen Images könne den Betrieb eines selektiven Vertriebssystems rechtfertigen. Es ist nach Ansicht des KG Berlin nicht von der Hand zu weisen, dass das Qualitätsimage der Artikel bei einem Absatz über die Plattform „eBay“ beeinträchtigt werde. Denn in der Öffentlichkeit werde die Auktionsplattform immer wieder in die Nähe eines Flohmarktes gerückt und auch im Zusammenhang mit dem Absatz von Fälschungen von Markenartikeln genannt. Dabei sei es unerheblich, ob dieses Image zu Recht oder zu Unrecht besteht. Das KG Berlin hielt jedoch zudem fest, dass die Gefahr der Beeinträchtigung des Produktimages nicht generell bei jedwedem Absatz über Internetplattformen Dritter besteht. Es seien auch Plattformen vorstellbar, die auf ein qualitätsbewusstes Publikum zielen.
In der Folge weist das KG Berlin allerdings darauf hin, dass trotzdem nicht sämtliche vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten Voraussetzungen vorliegen, bei deren Einhaltung beim Selektivvertrieb ausnahmsweise keine Wettbewerbsbeschränkung vorliegen würde (vgl. dazu bspw. BR-News vom 17.10.2011). Erforderlich wäre namentlich auch, dass das selektive Vertriebssystem nicht diskriminierend gehandhabt wird. Diese Voraussetzung sei vorliegend jedoch nicht erfüllt. Denn eine diskriminierende Handhabung sei bereits dann gegeben, wenn die Gründe, die ein Anbieter für die Rechtfertigung des selektiven Vertriebssystems anführt, ersichtlich nicht greifen, weil diese Gründe vom Anbieter in anderem Zusammenhang ignoriert werden. Der Hersteller rechtfertigte das Plattformverbot für ihre selektiven Vertriebshändler vorliegend mit dem Schutz des Qualitätsimages der Schulranzen. Da der Hersteller jedoch zugleich auch Discounterketten beliefert hat, welche zudem nicht die Qualitätsanforderungen erfüllten, die für stationäre Verkäufe durch ihre Händler aufgestellt wurden, sei das selektive Vertriebssystem in diskriminierender Form gehandhabt worden. Insofern habe sie ihre Produkte genau in dem „Billig-Ambiente“ absetzen lassen, das sie beim Verkauf über Dritt-Plattformen als schädigend für das Produktimage bezeichnet.
Vor diesem Hintergrund ging das KG Berlin davon aus, dass der Ausschluss des Verkaufs über eBay im Rahmen des selektiven Vertriebssystems zu einer Wettbewerbsbeschränkung führt, die vom EU-Kartellverbot erfasst wird. Es stellte sich daher wiederum die Frage, ob die Voraussetzungen der Vertikal-GVO erfüllt und das Plattformverbot aus diesem Grund dennoch zulässig ist. Im Ergebnis gleich wie im Verfahren vor dem LG Kiel wurde das Plattformverbot auch in diesem Fall als unzulässige Kernbeschränkung, genauer gesagt als Einschränkung der Kundengruppe beurteilt. Begründet wurde dies wiederum damit, dass es sich beim Plattformverbot, um eine Qualitätsanforderung an den Vertrieb handelt. Eine solche Anforderung stellt nach Ansicht des KG Berlin jedoch dann eine Kernbeschränkung dar, wenn die Voraussetzungen, wie sie vom EuGH für den Selektivvertrieb – vor Inkrafttreten der Vertikal-GVO – entwickelt wurden, nicht erfüllt sind. Deshalb führe nur die nicht-diskriminierende Handhabung des selektiven Vertriebssystems dazu, dass das Plattformverbot keine Kernbeschränkung darstellt. Diese Anforderung war jedoch nicht erfüllt, weshalb das Plattformverbot als kartellrechtswidrig beurteilt wurde.
Fazit zum Urteil des KG Berlin
Im Unterschied zu anderen deutschen Gerichten hat das KG Berlin das Plattformverbot somit auch im Rahmen des Selektivvertriebs für unzulässig erklärt. In gewissen Ansatzpunkten weicht es daher von der Beurteilung anderer Gerichte ab. Allerdings handelt es sich auch hier um eine Entscheidung in einem konkreten Einzelfall, welche nicht generalisierend für andere Fälle interpretiert werden kann. Insbesondere war entscheidend, dass das selektive Vertriebssystem nicht diskriminierungsfrei gehandhabt wurde. Es zeigt aber wie auch das Verfahren vor dem LG Kiel, dass Qualitätsanforderungen konsequent angewendet werden müssen. Schliesslich enthält das Urteil aber auch interessante Argumente in Bezug auf den Schutz des Produktimages, die für die Zulässigkeit von Plattformverboten im Rahmen des Selektivvertriebs sprechen können.
Bundeskartellamt: selektiver Vertrieb von Sennheiser-Produkten
Vergleichbar mit den beiden dargestellten Fällen war im Verfahren des deutschen Bundeskartellamts (B7-1/13-35) zu beurteilen, ob ein Plattformverbot, das den selektiven Vertriebshändlern von Sennheiser-Produkten auferlegt wurde, kartellrechtlich zulässig ist. Die deutsche Wettbewerbsbehörde verzichtete zwar auf eine abschliessende Beurteilung, weil Sennheiser auf eine Durchsetzung des Plattformverbots verzichtet hat. Der Fallbericht enthält dennoch einen interessanten Aspekt, der in ähnlicher Form auch in den beiden Gerichtsverfahren zum Tragen kam.
Das Bundeskartellamt vertritt in ihrem Bericht die (vorläufige) Auffassung, dass Sennheiser seinen autorisierten Händlern den Verkauf über die Plattform Amazon Marketplace nicht verbieten darf. Begründet wurde dies primär damit, dass Sennheiser im Rahmen seines selektiven Vertriebssystems Amazon selbst als autorisierten Händler zugelassen hat.
Dementsprechend war auch in diesem Fall entscheidend, dass der Hersteller die Qualitätsanforderungen nicht konsequent auf alle Händler angewandt hat. Wenn ein Hersteller Amazon selbst den Vertrieb von Sennheiser-Produkten gestattet, wäre es widersprüchlich, den anderen Händlern die Benutzung der Amazon-Plattform zu verbieten.
Weitere Informationen:
- Urteil des KG Berlin vom 19.9.2013 (2 U 8/09 Kart)
- Urteil des LG Kiel vom 8.11.2013 (14 O 44/13.Kart)
- Fallbericht des Bundeskartellamts vom 24.10.2013 (B7-1/13-35)
- Vertikal-GVO
- Leitlinien der EU-Kommission
- Aufsatz „Kartellrecht und Internetvertrieb“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp