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Hersteller (sowie auch Importeure und Anbieter) von alkoholischen Getränken müssen in der Schweiz regelmässig komplexe lebensmittelrechtliche Anforderungen einhalten. Gleichzeitig können nebst dem Lebensmittelrecht weitere – thematisch andersgelagerte – rechtliche Fragestellungen auftreten. So gilt es beispielsweise bei der optischen Gestaltung (z.B. Kennzeichnung/Etikette oder Verpackung) und Vermarktung der Produkte zusätzlich immaterialgüterrechtliche, insbesondere marken- und designrechtliche sowie allenfalls wettbewerbsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Beim Import findet wiederum das Zollgesetz sowie je nach Herkunftsort der Ware das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) Anwendung. Schliesslich sind alkoholische Getränke nicht selten Gegenstand gesundheitspolitischer Überlegungen, weshalb bei der Produktion, beim Import oder bei der Abgabe solcher Erzeugnisse auch steuerrechtlich – spezifisch alkoholsteuerrechtliche – Aspekte beachtet werden müssen.
Vorgaben im Gesundheitsrecht, insbesondere im Produkterecht, finden sich darüber hinaus aufgrund der (lediglich) fragmentarischen Kompetenz des Bundes nicht nur in Gestalt von bundesrechtlichen Erlassen, sondern ergehen ebenfalls über das jeweils anwendbare kantonale Recht. Regelmässig finden sich sodann bei gesundheitlich sensiblen Produkten wie etwa alkoholischen Erzeugnissen wichtige (wenn auch rechtliche unverbindliche) Branchenstandards in Form von Richtlinien, Codices, usw., deren Einhaltung für aufrichtige Branchenteilnehmer durchaus essenziell sein können.
Aufgrund dieser weitreichenden Anforderungen und Vorgaben sowie je nach dem in Frage stehenden alkoholischen Erzeugnis, auf welches unterschiedlich hohe Anforderungen und Bestimmungen anwendbar sein können, empfiehlt es sich, die relevanten Rechtsfragen bereits im Vorfeld eingehend abzuklären und das anvisierte Vertriebsmodell in Bezug auf sämtliche Aspekte zu evaluieren. Durch dieses Vorgehen wird verhindert, dass ein Produkt, welches sich auf dem schweizerischen Markt befindet, nachträglich und unter hohem Kosteneinsatz überarbeitet oder schlimmstenfalls vom Markt genommen werden muss; weiter kann sich im Falle von Verstössen ein Unternehmen bzw. die Unternehmensführung gegebenenfalls mit verwaltungsrechtlichen (Straf-)Massnahmen konfrontiert sehen.
Nachfolgend finden sich einige wichtige Punkte im Zusammenhang mit der Implementierung von alkoholischen Getränken thematisch aufgeführt:
Lebensmittelrecht im Allgemeinen
Alkoholische Getränke gelten gemäss dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) als Lebensmittel und unterstehen damit den Vorgaben des schweizerischen Lebensmittelrechts, insbesondere den Vorgaben des Getränkerechts sowie des Alkoholrechts.
Das Lebensmittelrecht bezweckt insbesondere den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten sowie deren Schutz vor (inhaltlichen) Täuschungen. Als Folge dessen besteht ein grosses Geflecht an unterschiedlichen Anforderungen, die insbesondere die Qualität, Hygiene, Kennzeichnung und Bewerbung alkoholischer Getränke zum Gegenstand haben. Sämtliche der benannten Aspekte müssen vor der Produktion, Verpackung (Abfüllung), Lagerung und der Abgabe der Produkte spezifisch geprüft und deren Einhaltung sichergestellt werden.
Meldepflicht für Lebensmittelbetriebe
Grundsätzlich unterstehen alle Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, einer verwaltungsrechtlichen Meldepflicht. Die Meldung hat an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde zu erfolgen.
Da im schweizerischen Lebensmittelrecht das Prinzip der Selbstkontrolle gilt, müssen die jeweiligen Betriebe die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben selbst überwachen und sicherstellen. Das Lebensmittelrecht schreibt hierzu die Bezeichnung einer verantwortlichen Person vor, welche die Einhaltung sicherstellt, sowie das Erstellen eines sogenanntes Selbstkontrollkonzeptes.
Das Selbstkontrollkonzept muss regeln, welche Massnahmen und Abläufe vom betreffenden Unternehmen ergriffen werden, um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Gerade beim Selbstkontrollkonzept empfiehlt es sich, nicht unbesehen Vorlagen aus dem Internet zu übernehmen, sondern das Selbstkontrollkonzept auf die jeweilige individuelle Situation anzupassen. Widrigenfalls besteht die Gefahr, dass durch unzweckmässige Prozessabläufe übermässiger (und unnötiger) Verwaltungsaufwand geschaffen, allenfalls gar der Sinn und Zweck eines Selbstkontrollkonzepts unterlaufen und dadurch die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Abgabe unzulänglicher Produkte gefährdet wird.
Produktanforderung
Lebensmittel und damit auch alkoholische Getränke müssen im Grundsatz sicher sein, das heisst sie dürfen nicht gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sein (Art. 7 LMG). Für alkoholische Getränke definiert die Getränkeverordnung zusätzlich für eine grosse Reihe von Produktkategorien die einschlägigen Voraussetzungen, die diese im Einzelnen erfüllen müssen, um unter den entsprechenden Sachbezeichnungen vertrieben werden zu können. Diese Kategorien sind beispielsweise Bier (alkoholhaltig und alkoholfrei), Wein und Schaumwein (alkoholhaltig und alkoholfrei), Traubenmost und Likörwein, weinhaltige Getränke, Obstwein, Kernobstsaft und Fruchtwein, Spirituosen, usw. (z.B. schreibt die Getränkeverordnung konkret für Gin vor, dass es sich dabei um eine Spirituose mit Wacholderbeeren handle, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren und mit anderen natürlichen Aromastoffen oder mit Aromaextrakten gewonnen werde. Der Wacholderbeerengeschmack müsse vorherrschend bleiben.).
Wer mit Lebensmitteln umgeht, hat weiter dafür sorgen, dass diese während des Umgangs in hygienischer Hinsicht nicht beeinträchtigt werden. Diese allgemein gehaltenen Bestimmungen im Lebensmittelgesetz wird in der Hygieneverordnung des EDI detaillierter erörtert. Die Hygieneverordnung enthält insbesondere Vorschriften betreffend die Hygieneanforderungen an Räumlichkeiten, in denen mit Lebensmittel umgegangen wird (inkl. der Lagerung) sowie im Zusammenhang mit dem Transport von Lebensmitteln.
Kennzeichnung und Täuschungsschutz
Im Produkterecht, insbesondere im Lebensmittelrecht, kommt der Kennzeichnung – auch mit Blick auf den Täuschungsschutz – eine gewichtige Bedeutung zu, wobei zwischen vorgeschriebenen und freiwilligen Kennzeichnungen unterschieden wird.
Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel zwingen den Tatsachen entsprechen müssen und nicht täuschend sein dürfen. Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken. Für alkoholische Getränke sieht das lebensmittelrecht zudem ein Verbot für Angaben vor, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen.
Neben den grundlegenden Kennzeichnungsvorgaben (d.h. Produktionsland und Sachbezeichnung) bestehen für alkoholische Getränke unter Umständen weitere situative Kennzeichnungsvorgaben, die einzuhalten sind. Diese hängen unter anderem vom Alkoholgehalt sowie der Kategorisierung des Produktes ab.
Werbung und Jugendschutz
Jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist verboten. Dieses Verbot umfasst insbesondere Werbung an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden sowie in Publikationen, die sich hauptsächlich an Jugendliche wenden. Generell unzulässig ist zudem Werbung für alkoholische Getränke in Radio und Fernsehen.
Aus dem Lebensmittelrecht ergeht sodann, dass die Abgabe an Jugendliche unter 16 Jahren (bundesweit) verboten ist.
Alkoholrechtliche Bewilligungspflicht
Wer alkoholische Getränke, die unter das Alkoholgesetz (AlkG) fallen, an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt – d.h., wer B2C-Vertrieb vornimmt –, benötigt dafür eine sogenannte Kleinhandelsbewilligung von der zuständigen kantonalen Stelle.
Erfolgt der Verkauf hingegen im Rahmen des Grosshandels lediglich an Wiederverkäufer, so ist keine Bewilligung notwendig; ein solcher Alkoholhandel kann heute in der Schweiz bewilligungsfrei vorgenommen werden.
Immaterialgüterrechtliche Aspekte
Beim Produktevertrieb sind regelmässig markenrechtliche sowie gegebenenfalls designrechtliche Aspekte zu beachten. Dabei spielt das Immaterialgüterrecht für den eigenen Schutz des Produkts als Marke oder seine Gestaltung eine wichtige Rolle. Gleichzeitig müssen bei der Produktegestaltung fremde Immaterialgüterrechte respektiert werden. Immaterialgüterrechtliche Abklärung gehören entsprechend regelmässig zu einem Produkteimplementierungsprozess hinzu.
So ist einerseits sicherzustellen, dass die Produkteaufmachung, insbesondere der Name sowie allenfalls die optische Gestaltung von Labels, etc., keine Markenrechte Dritter verletzt. Andererseits stellt sich die Frage, ob eigene Kennzeichnungselemente genügend geschützt sind oder überhaupt geschützt werden sollen. Wird für ein Produkt eine spezielle Verpackung verwendet (bspw. eine Glasflasche in Totenkopfoptik), können sich sodann Fragen – nebst dem Markenrecht – zusätzlich aus designrechtlicher Perspektive stellen.
Steuern und Abgaben
Neben den lebensmittelrechtlichen Anforderungen sind im Rahmen des Vertriebs auch die Abgaben, insbesondere Steuern, sowie im Falle des Imports die Zollabläufe zu beachten.
Vertriebspartnerschaften
Nicht zuletzt sind in einen Produkteimplementierungsprozess nicht selten zahlreiche unterschiedlich ausgerichtete Marktteilnehmer (Produzent, Verarbeiter, Weiterverarbeiter, Lagerhalter, Transporteur und Spediteur, Anbieter, etc.) involviert.
Zwischen den zusammenwirkenden Parteien bestehen entsprechend mehr oder weniger komplexe Vertragsbeziehungen.
Unser Team berät Sie gerne bei Fragen im vorliegenden Zusammenhang und begleitet Sie bei sämtlichen Schritten und Rechtshandlungen hinsichtlich der Alkoholgüterimplementierung.