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Gastautor: Philipp C. Redlich, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin
Laut einer Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 27.08.2013 hat der Internet-Marktplatzbetreiber Amazon mitgeteilt, an der kartellrechtlich umstrittenen Preisparitätsklausel nicht mehr festzuhalten.
Mit Wirkung zum 31.03.2010 hatte die Amazon Services Europe S. à.r.l. ihre AGB für Marketplace-Händler geändert. Seither durften Händler ihre Waren auf dem Amazon-Marketplace nicht zu einem höheren Preis verkaufen, als sie ihn von Kunden auf anderen, nicht-physischen Vertriebswegen verlangten. Das Verbot, im Online-Handel günstigere Verkaufspreise als auf dem Amazon-Marketplace festzusetzen, bezog sich nicht nur auf andere Internet-Marktplätze (z.B. ebay), sondern auch auf den Warenvertrieb über den eigenen Online-Shop der Händler. Amazon forderte seither Preisparität.
Amazon beugt sich nunmehr offenbar dem Druck eines kartellrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Das Bundeskartellamt hatte am 20.02.2013 mitgeteilt, eine Befragung von 2400 Amazon-Händlern durchzuführen, um die Auswirkungen der Preisparitätsklausel auf den Wettbewerb und deren kartellrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Das Bundeskartellamt sah Anhaltspunkte, dass die Preisparitätsklausel die Preissetzungsfreiheit der Händler in unzulässigerweise beeinträchtigt. Die Preissetzungsfreiheit wird durch das nationale deutsche (§ 1 GWG) und das europäische Kartellrecht (Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV i.V.m. Art. 4 lit. a Vertikal-GVO) garantiert. Insbesondere in sog. vertikalen Vertriebssystemen, wenn die Beteiligten auf unterschiedlichen Handelsstufen tätig sind (z.B. Hersteller/Händler), ist es bei Meidung empfindlicher Bußgelder untersagt, die Möglichkeit der Abnehmer zu beschränken, ihre Verkaufspreise selbst festzusetzen.
Das Bundeskartellamt kritisiert weiter, dass eine Preisparitätsklausel den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Internet-Marktplätzen in unzulässiger Weise beschränken kann. Insbesondere für neu hinzutretende Internet-Marktplätze könne es unter Umständen schwierig sein, mit dem Marktführer Amazon in Wettbewerb zu treten. Diese Befürchtung verdient durchaus Beachtung. Die Preisparitätsklausel macht es für Amazon-Händler weniger attraktiv, niedrigere Vermittlungsgebühren, die konkurrierenden Marktplatzbetreibern gegenüber Amazon erheben, an die Verbraucher weiterzugeben. Ändert der Händler infolge niedrigerer Verkaufsprovisionen von Konkurrenzmarktplätzen seine Verkaufspreise, wäre er infolge der Preisparitätsklausel immer auch verpflichtet, seine Verkaufspreise auf dem Amazon Marketplace entsprechend anzupassen bzw. herabzusetzen. Je größer das Verkaufsvolumen eines Händlers auf Amazon ist, desto unattraktiver wird es für den Händler, auf anderen Marktplätzen niedrigere Verkaufspreise festzusetzen. Der Amazon-Preis wird auf diese Weise faktisch zum Mindestpreis für den gesamten Online-Vertrieb des Händlers. Da der Vertrieb über Amazon.de aufgrund der überdurchschnittlich hohen Gebühren wohl einer der teuersten Vertriebskanäle im Internet ist, wird der dort verlangte Preis vermutlich auch immer der höchste Preis sein, den ein Händler festsetzt. Der Amazon-Mindestpreis droht auf diese Weise zum Einheitspreis im Internetvertrieb zu werden. Der (Preis-)Wettbewerb zwischen den Plattformen wird durch die Preisparitätsklausel maßgeblich beeinträchtigt.
Die kartellrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamts liegen auf einer Linie mit der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Meistbegünstigungsklauseln. Das LG München I sah in der Einführung einer Preisparität durch Amazon bereits einen massiven Einschnitt in die Freiheit des Wettbewerbs (Az.: 37 O 7636/10). Auch das OLG Düsseldorf hat in einer sog. „Best-Preis-Garantie“ des Online-Hotelvermittlungsportal HRS ebenfalls einen Kartellrechtsverstoß erkannt (Beschluss vom 15.2.2012, VI-W (Kart) 1/12). HRS hatte seine Hotelpartner in Kooperationsverträgen dazu verpflichtet, auf der HRS-Vermittlungsplattform zumindest gleich günstigere Zimmerpreise festzusetzen, wie auf anderen Buchungs- und Reiseplattformen. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf stellt auch die von HRS praktizierte „Best-Preis-Garantie“ eine unzulässige Meistbegünstigungsklausel dar, die den markeninternen Preiswettbewerb beim Absatz von Hotelbuchungen beeinträchtigt und die Hotelpartner in ihrer Preisgestaltungsfreiheit unzulässig beschränkt. Das OLG Düsseldorf teilte zudem die eingangs erwähnten Bedenken des Bundeskartellamts im Hinblick auf die Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Vermittlungsportalen von Hotels. Das Bundeskartellamt untersucht gegenwärtig auch die Best-Preis-Klausel von HRS. Es bleibt abzuwarten, ob HRS ebenso wie Amazon von der Durchsetzung der Best-Preis-Klausel Abstand nehmen wird, um eine Entscheidung des Bundeskartellamts zu vermeiden.
Kommentar
Das Thema Bestpreisklauseln beschäftigt auch die Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) seit einiger Zeit. Im vergangenen Dezember eröffnete die WEKO eine Untersuchung gegen die drei Online-Buchungsplattformen Booking.com, Expedia und HRS (vgl. BR-News vom 12.12.2012). Die WEKO hat den Verdacht, dass gewisse Klauseln zwischen den Plattformbetreibern und den angeschlossenen Partnerhotels wettbewerbsbeschränkend wirken, namentlich sogenannte Bestpreisgarantien, in denen festgehalten wird, dass die angeschlossenen Hotels in anderen Vertriebskanälen keine günstigeren Preise anbieten dürfen. Aus diesem Grund sind die Hotels beispielweise nicht in der Lage, Preise kurzfristig nach unten zu korrigieren, ohne auch alle anderen Preise anzupassen. Auch besondere Angebote an Stammkunden werden durch die Bestpreisklauseln verunmöglicht.
Schliesslich will die WEKO auch abklären, ob die drei Plattformen eine allfällige marktbeherrschende Stellung missbrauchen, namentlich indem sie die genannten Klauseln gegenüber den Hotels einführen und auch durchsetzen sowie unverhältnismässig hohe Kommissionsgebühren verrechnen.
Über den bisherigen Verlauf der Untersuchung ist noch nichts bekannt. Auf den Webseiten der betroffenen Portale ist aber ersichtlich, dass alle drei weiterhin mit der Bestpreisgarantie werben. Es bleibt abzuwarten, ob dies auch nach den neuesten Entwicklungen in Sachen Amazon so bleiben wird.
Weitere Informationen:
- „Trends im E-Commerce Cross Border 2013“: Eventrückblick mit zahlreichen weiteren Informationen zum Thema Preisvorgaben
- Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 27.08.2013 (Amazon: Verzicht auf Preisparitätsklauseln)
- Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 20.02.2013 (Amazon: Eröffnung Untersuchung)
- Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 10.02.2012 (HRS: Eröffnung Untersuchung)
- Pressemitteilung der WEKO vom 12.12.2012 (Buchungsplattformen: Eröffnung Untersuchung)
Ansprechpartner: Philipp C. Redlich & Lukas Bühlmann