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Am 26. Mai 2010 hat der Bundesrat eine Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) in die Vernehmlassung geschickt. Der Entwurf sieht insbesondere vor, den Katalog der unterstellten Dienstleistungen zu erweitern, sodass künftig in weiteren Bereichen eine Pflicht zur Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises von Dienstleistungen bestehen soll. Auch die Regelungen der Preisvergleiche und der Preisreduktionen sollen in einem gewissen Umfang flexibilisiert werden.
Aufgrund der Stellungnahmen im Rahmen der Vernehmlassung zur laufenden Revision des Bundesgesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) will der Bundesrat darauf verzichten, die Dienstleistungen generell der Preisbekanntgabepflicht zu unterstellen. Allerdings bestehe bei verschiedenen Dienstleistungen ein Transparenzdefizit, welches eine punktuelle Erweiterung des Kataloges der unterstellten Dienstleistungen rechtfertige.
Die Erweiterung betrifft vor allem Dienstleistungen, welche im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten (z. B. Hörgeräte) erbracht werden sowie Dienstleistungen der Veterinäre, Notare und Bestattungsinstitute. Klargestellt wird im Entwurf auch, dass nicht bloss wie nach dem bisherigen Wortlaut Dienstleistungen im Bereich der „Fusspflege“, sondern sämtliche Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, d.h. Schlankheitsmethoden, Massage, Wellness etc. von der PBV und damit insbesondere von der Preisbekanntgabepflicht erfasst sind.
Schliesslich werden neu neben den Pauschalreisen auch Flugreisen ausdrücklich aufgeführt, wobei hier aufgrund des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EG sowie der EU-Verordnung 1008/2008 bereits heute verschiedene Preisbekanntgabe-Vorschriften gelten bzw. die Preis-Werbung bereits durch die PBV geregelt war. Zwei Neuerungen dürften jedoch zu beträchtlichem Anpassungsbedarf bei den Online-Anbietern von Reisedienstleistungen führen:
- Künftig soll der sog. Gesamtpreis, d.h. der Flugpreis inklusive sämtlicher Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, nicht nur in der Werbung, sondern auch bei der Buchung anzugeben sein. Das bedeutet, dass der Gesamtpreis bei der Buchung eines Fluges über das Internet von Anfang an genannt sein muss. Unter dem geltenden Recht ist es ausreichend, wenn dieser erst nach der Vornahme aller Buchungsschritte, d.h. unmittelbar vor der verbindlichen Buchung genannt wird.
- Zudem ist vorgesehen, dass es in Zukunft nicht mehr zulässig sein soll, dass der Kunde fakultative Zusatzkosten (wie z.B. für eine Annullierungsverischerung) mit einem „opt-out“ ablehnen muss. Für derartige Kosten braucht es nach der vorgeschlagenen Regelung das ausdrückliche Einverständnis im Sinne eines „opt-ins“ bzw. „Anklickens“.
Erfreulicherweise wurde erkannt, dass gewisse Regelungen der geltenden PBV für die moderne Preisbekanntgabe und –werbung zu starr sind. Dies betrifft zum einen die Preisvergleiche. Hierzu sieht der Entwurf vor, dass der Vergleich zwischen dem aktuellen Preis und dem unmittelbar vorher angebotenen Preis (sog. Selbstvergleich) neu während vier Monaten bekannt gegeben werden darf, anstatt nur zwei Monate wie bis anhin. Damit soll es Anbietern von Saisonwaren, wie Bekleidung oder Sportartikel, erleichtert werden, Waren der auslaufenden Saison schneller verkaufen zu können und so Platz für das neue Sortiment zu schaffen.
Auch die Regelung der Bekanntgabe von Preisreduktionen soll flexibler werden. Die vorgeschlagene Neuregelung würde es Anbietern insbesondere erlauben, mit einheitlichen Reduktionsbeträgen für mehrere Produkte bzw. Produktgruppen oder Sortimente zu werben (z.B. 100 Franken auf alle Möbelstücke). Bis anhin waren in Bezug auf mehrere Produkte nur Hinweise auf einen einheitlichen Reduktionssatz möglich (z.B. 20% auf alle Möbelstücke). Des Weiteren soll für Preisangaben und die Spezifizierung in der Werbung der Grundsatz der leichten Sichtbarkeit und der guten Lesbarkeit neu eindeutig festgeschrieben werden.
Staatlich kontrollierte bzw. genehmigte Urheberrechtsvergütungen, auch wenn es sich nicht um eigentliche öffentliche Abgaben handelt, sollen künftig in den bekannt zu gegebenen Preisen enthalten sein.
Schlussendlich soll neu vorgeschrieben sein, dass bei der Bekanntgabe eines sog. Richt- oder Listenpreises durch Hersteller, Importeuren oder Grossisten darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei um einen unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis handelt. Hinter dieser Änderung steht die Absicht, die Vorgaben des Kartellrechts auch mit Hilfe der PBV durchzusetzen.
Die Vernehmlassung dauert bis 23. September 2010. Es ist geplant, die Verordnung zusammen mit dem revidierten UWG in der ersten Hälfte des Jahres 2011 in Kraft zu setzen. Nach Abschluss der Vernehmlassung werden wir an dieser Stelle selbstverständlich über die Ergebnisse berichten.
Weitere Informationen:
- Entwurf zur Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV)
- Geltende Fassung der PBV
- Erläuterungen zur Änderung der PBV vom 10. Mai 2010
- Leitfaden zur Preiswerbung
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann