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Das Landgericht Bochum hat vor kurzem entscheiden, dass eine Angabe des Grundpreises mittels eines sog. „Mouseover“ unzulässig ist, weil der Konsument in der Lage sein müsse, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen.
Pflicht zur Grundpreisangabe
In Deutschland gilt wie in der Schweiz für gewisse Waren die Pflicht, neben dem tatsächlich zu bezahlenden Endpreis auch den so genannten Grundpreis (z.B. Preis je Liter, Meter, Kilogramm) bekanntzugeben. Mit den Fragen, auf welche Weise dieser Preisbekanntgabepflicht nachgekommen werden kann und welche Anforderungen an die Anzeige des Grundpreises in Online-Shops gelten, hatte sich vor kurzem das Landgericht Bochum zu befassen. Streitgegenstand war folgender Sachverhalt: Die Produktseite eines Händlers auf einer Onlinehandelsplattform enthielt nur den Detailpreis, nicht jedoch den Grundpreis . Dieser war erst durch einen sog. „Mouseover“ ersichtlich, also beim Bewegen des Mauszeigers auf ein bestimmtes Feld.
Abmahnung und einstweilige Verfügung: Grund- und Endpreis müssen gleichzeitig ersichtlich sein
Der Händler wurde dafür abgemahnt und schliesslich vom Landgericht mit einstweiliger Verfügung angewiesen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Konsumenten Fertigpackungen nach Volumen anzubieten und/oder zu bewerben, ohne gleichzeitig den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
Gegen diese Verfügung erhob der Händler ein Rechtsmittel, welches allerdings erfolglos blieb. Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung. Der Händler habe gegen die deutsche Preisangabeverordnung verstossen, gemäss welcher neben dem Endpreis auch der Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzuzeigen sei. Der Konsument müsse in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Deshalb sei es nicht ausreichend, wenn der Grundpreis erst beim Bewegen der Maus über die entsprechende Bildschirmstelle angezeigt werde.
Rechtslage in der Schweiz
Der Entscheid des Landgerichts Bochum rechtfertigt einen kurzen Blick auf die Rechtslage in der Schweiz. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein schweizerisches Gericht zum gleichen Ergebnis gekommen wäre wie das Bochumer Gericht. Auch hierzulande sieht die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) vor, dass gegenüber Konsumenten bei sog. „messbaren“ Waren, also Waren, bei welchen der Detailpreis nach Volumen, Gewicht, Masse, Länge oder Fläche bestimmt wird, neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis (Detailpreis) auch der Grundpreis (Preis je Mengeneinheit) bekanntgegeben werden muss (vgl. Art. 6 PBV).
Der Detail- und der Grundpreis sind grundsätzlich durch Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben anzugeben (z.B. durch Anschrift, Aufdruck, Etikette oder Preisschild). Sie können jedoch auch in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer Form bekanntgegeben werden (z.B. am Regal), sofern die Anschrift an der Ware selbst nicht zweckmässig ist (Art. 7 PBV). Die Preisangaben müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein (Art. 8 PBV).
Diese Anforderungen könnten auch im Online-Handel durchaus so interpretiert werden, dass sowohl der Grundpreis als auch der Detailpreis für den Konsumenten jederzeit ersichtlich sein müssen. Auch bei einer Beurteilung nach Schweizer Recht könnten Gerichte deshalb davon ausgehen, dass die blosse Anzeige des Grundpreises mittels „Mouseover“ nicht ausreicht, um die Vorgaben der Preisbekanntgabeverordnung zu erfüllen.
Weitere Informationen:
- Urteil I-13 O 69/13 des LG Bochum vom 19.06.2013
- Preisbekanntgabeverordnung (PBV)
- Leitfaden zur Preiswerbung im Internet
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann