Abmahnfähigkeit DSGVO

Anwaltswebsite mit mangelhafter Datenschutzerklärung: LG Würzburg bejaht Abmahnfähigkeit von Verstössen gegen die DSGVO


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Im Vorfeld des Inkrafttretens der DSGVO wurde eine eigentliche Abmahnwelle rund um die Nicht-Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben erwartet. Diese ist bislang ausgeblieben. Vielmehr ist inzwischen umstritten, ob Verstösse gegen datenschutzrechtliche Vorschriften überhaupt als abmahnfähig sind. Mit einem Entscheid des Landgerichts Würzburg vom 13. September 2018 liegt nun erstmals ein Entscheid vor, mit dem diese Abmahnfähigkeit bejahlt wird. Dies ausgerechnet bezüglich einer Anwaltswebseite mit mangelhafter Datenschutzerklärung.

Das Landgericht hat einer Rechtsanwältin unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250’000 oder Ordnungshaft verboten, für ihre berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin ihre Homepage weiterhin ohne ausreichende Datenschutzerklärung zu betreiben.

Begründet wurde der Beschluss mit einem Verstoss gegen die DSGVO. Die auf der Kanzleiwebseite enthaltene Datenschutzerklärung sei mangelhaft und genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Namentlich fehlten in der Datenschutzerklärung Angaben zum Datenschutz-Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie zum Zweck der Verwendung. Mit dem OLG Hamburg und dem OLG Köln (beides allerdings Entscheide aus der Zeit vor Geltung der DSGVO) geht nun auch das Landgericht Würzburg davon aus, dass es sich bei DSGVO-Verstössen um marktrechtlich relevantes und unlauteres Verhalten handle, das der Abmahnung nach deutschem UWG unterliege.

Beim Entscheid handelt es sich um ein erstinstanzliches Urteil das im Übrigen in einem einstweiligen Verfahren erging (das – soweit ersichtlich – nicht rechtskräftig wurde).

Es gibt allerdings auch bereits ein Entscheid in die entgegengesetzte Richtung: Das Landgericht (LG) Bochum (Beschluss vom 07.08.2018, Az.: I-12 O 85/15) hat bereits im August in einem der insgesamt ersten Entscheide zur DSGVO entschieden, dass ein Verstoß gegen Artikel 13 DSGVO von einem Mitbewerber nach dem deutschen UWG nicht geltend gemacht werden kann.

In beiden Entscheiden wird die Frage jedoch ohne vertiefte Auseinandersetzung der Problematik erörtert und jeweils relativ knapp begründet entschieden. In Anbetracht der grundsätzlichen Bedeutung der Frage ist die Abmahnfähigkeit nach wie vor nicht abschliessend beantwortet.

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