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Neue technologische Entwicklungen und die daraus hervorgehenden Produkte führen stets zu neuen Rechtsfragen, welche viele Vertragsparteien und Rechteinhaber vor neue Herausforderungen stellen. So wirft das Apple iPad etwa die Frage auf, ob bestehende Lizenz- und Vertriebsverträge überdacht und angepasst werden müssen, weil unklar ist, ob das iPad selbst, dazugehörige Produkte und Dienstleistungen oder deren Vertriebsformen unter vertraglich festgelegte Begriffsdefinitionen fallen oder nicht.
Die Umschreibungen von Vertragsprodukten, Technologien oder Vertriebsformen in Vertriebs- oder Lizenzverträgen sind wohl nur in Ausnahmefällen derart weit gefasst, dass man sämtliche Neuerscheinungen ohne Weiteres dem Anwendungsbereich des Vertrages bzw. einzelner Vertragsbestimmungen zuordnen kann. In der Regel sind es gerade diese Vertragspunkte, welche bereits bei der Aushandlung des Vertrags zu langen Diskussionen führen. Sind sie einmal festgelegt, zwingt jedoch die Lancierung von neuartigen Produkten eine vorsichtige Vertragspartei zur Neubeurteilung der Ausgangslage, um allfälligen rechtlichen Streitigkeiten und unerwarteten Ansprüchen der Gegenpartei vorzubeugen.
Diese Problematik dürfte sich besonders deutlich am Beispiel des Apple iPad zeigen. Zunächst ist unbestritten, dass es sich dabei um ein mobiles Gerät handelt. Aber ist es aufgrund seiner Funktionen auch ein smartphone? Spielt es eine Rolle, dass einige Modelle nur über das Wifi-Netz funktionieren? Oder fallen sie deswegen nicht mehr in den Anwendungsbereich von Verträgen, die sich nur auf die Durchleitung von Inhalten über Telefon-Netze beziehen?
Weitere Fragen stellen sich auch aufgrund der Nähe des Apple iPad zum iPhone. Erfasst beispielsweise ein Entwicklungs-Vertrag für eine iPhone-App auch die Entwicklung von iPad-Apps? Schliesslich funktionieren ja gemäss der Anpreisung von Apple sämtliche Apps für’s iPhone nun auch auf dem iPad. Ist in einem Vertrag von «Website» oder dem Internet die Rede, stellt sich beispielsweise auch die Frage, ob ein iPad-App als Website betrachtet werden kann oder nicht.
Unterscheidet sich das als Videospiel-Konsole angepriesene iPad von den übrigen tragbaren Spielkonsolen? Wenn ja, stellt sich die Frage, ob die Optimierung und Lancierung von iPad-Spielen von bestehenden Verträgen erfasst ist. Weiter bestehen beträchtliche Unklarheiten betreffend Umgang mit Urheberrechten im Zusammenhang mit dem iPad. Die Integration von Video- und anderen interaktiven Inhalten in Texte und Bilder von Bücher, wirft die Frage auf, ob bestehende Lizenzverträge auch für das iPad gelten oder nicht. Oder grundlegender: ist ein Buch, das mit neuem Inhalt angereichert wird, ein interaktives Buch, ein E-Book, ein Hörbuch oder etwas ganz anderes? Die weiterentwickelte, stark auf Usability gerichtete Präsentationsform des iPads von Internetinhalten, Büchern, Zeitschriften sowie von Programmen wie Mail (E-Mail-Client) oder iCal (Kalender) und das sehr schlanke Betriebssystem, welches das iPad in wenigen Sekunden in Betriebsbereitschaft versetzt, lassen es wohl weder als smartphone noch als Netbook klassifizieren, so dass eng ausgestaltete Lizenzverträge für smartphones oder Netbooks möglicherweise ergänzt werden müssten. Denkbar ist aber auch, dass sich das iPad als neue Geräteklasse mit Entwicklungspotential etablieren wird, für welche gänzlich neue Lizenzverträge ausgearbeitet werden müssten, insbesondere im Hinblick auf die Aufbereitung und Präsentation von Zeitungs- und Bücherinhalte.
Die Praxis wird sich vermehrt mit solchen Fragen auseinander setzen müssen. Allgemeingültige Antworten darauf bestehen noch keine. Man wird bisweilen in jedem Einzelfall zu einer angemessenen Entscheidung gelangen müssen und bei der Redaktion von Verträgen soweit wie möglich künftige Entwicklungen mit einzubeziehen haben.
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann