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Lukas Bühlmann und Dr. Martin Schirmbacher analysieren in einem Aufsatz detailliert die kartellrechtliche Zulässigkeit von händlerseitigen Beschränkungen des Internetvertriebs und von Online-Werbemassnahmen unter EU-, Schweizer und deutschem Kartellrecht. Der Beitrag zeigt insbesondere auch auf, welche gängigen Online-Marketingmassnahmen eine Verletzung typischer Klauseln in Vertriebsverträgen darstellen können. Der Aufsatz wurde im Jusletter vom 30. Mai 2011 veröffentlicht.
Es ist keine Neuigkeit, dass sich das Internet hervorragend für die Bewerbung und den Vertrieb von Produkten aller Art eignet. Vor besondere Herausforderungen stellt dies die Hersteller bestimmter Produkte, die über gebundene Vertriebssysteme ihre Waren vertreiben. Hier stellt sich einerseits die Frage, inwiefern der Prinzipal Werbe- und Vertriebsmassnahmen im Internet vertraglich untersagen darf und andererseits, welche (Werbe-)Massnahmen die Händler vornehmen dürfen, wenn es an speziellen Regeln für den Online-Vertrieb fehlt.
Der EU-Gesetzgeber hat die Notwendigkeit erkannt, den Internetvertrieb detaillierter zu regeln. Am 1. Juni 2010 ist die neue Vertikal-GVO in Kraft getreten, die auch für den Internetvertrieb Geltung beansprucht. Die Verordnung ist innerhalb der EU unmittelbar anwendbar. Ausserdem hat die EU-Kommission ihre Leitlinien für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen (im Folgenden: Leitlinien) revidiert. In Kürze ist darüber hinaus ein Urteil des EuGH zur Zulässigkeit eines vollumfänglichen Verbots des Internetvertriebs zu erwarten.
Auch in der Schweiz wurde die Vertikalbekanntmachung überarbeitet, die die Auffassung der eidgenössischen Wettbewerbskommission (WEKO) zur kartellrechtlichen Behandlung vertikaler Abreden festhält. Auch hier sollte den Marktentwicklungen im Internetvertrieb Rechnung getragen werden. Ziel der Schweizer Regelungen ist nicht zuletzt eine weitgehende Angleichung an die Rechtslage innerhalb der Europäischen Union. Am 15. September 2010 hat die WEKO sodann eine Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob Behinderungen der Verkäufe von Haushaltsgeräten über Online-Shops gegen das Schweizer Kartellgesetz verstossen.
Der vorliegende Aufsatz stellt in Teil I. die grundlegenden Regeln rund um die Beurteilung von Vertikalvereinbarungen im EU- und Schweizer Kartellrecht dar. In Teil II. folgt sodann eine detaillierte Darstellung des aktuellen Standes der geltenden kartellrechtlichen Vorgaben sowie der Lehre rund um den Online-Vertrieb und die Online-Werbung. Aufgrund des ubiquitären Charakters des Internets und dessen kartellrechtliche Behandlung als grundsätzlich passive Vertriebsform hat die Vermarktung und Bewerbung des Online-Shops gerade für die Steuerung und Strukturierung des Vertriebs in verschiedene Absatzgebiete eine immer grössere Bedeutung. Sollen Vertriebsstrukturen und damit Alleinvertriebs- oder Selektivvertriebsrechte der Händler aufrecht erhalten und geschützt werden, muss der Hersteller, resp. Lieferant wissen, welche Beschränkungen er diesen im Zusammenhang mit der aktiven Bewerbung ihrer Internet-Präsenzen zulässigerweise auferlegen darf. Teil III. des vorliegenden Aufsatzes untersucht deshalb die heute im Online-Marketing gängigen Werbemethoden und möglichen Beschränkungen unter den dargestellten kartellrechtlichen Grundsätzen. Dabei wird klar, dass die Bewerbung einer Website anhand dieser Werbemethoden meist dazu führt, dass diese als aktive Verkaufsbemühungen anzusehen sind. Entsprechend müssen vertragliche Beschränkungen, insbesondere im Alleinvertrieb, kartellrechtlich zulässig sein.
Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner bei HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung von Unternehmen vorwiegend im IT-, E-Commerce sowie Werberecht. Lukas Bühlmann und Martin Schirmbacher beraten gemeinsam grenzüberschreitend tätige Online-Portale bei der Ausgestaltung ihrer Internetpräsentationen, prüfen Online-Geschäftskonzepte und zeigen Wege zur rechtssicheren Ausgestaltung der Geschäftsidee auf.
Weitere Informationen:
- BR-News: «WEKO untersucht Behinderung von Online-Shops«
- BR-News: «WEKO veröffentlicht definitive Fassung der neuen Vertikalbekanntmachung«
- BR-News: «EU – Neue Wettbewerbsregeln für vertikale Vereinbarungen«
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Martin Schirmbacher, HÄRTING Rechtsanwälte