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Im Cross-Border-E-Commerce kann es sehr schnell vorkommen, dass ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn der Shopbetreiber Bestellungen aus dem Ausland entgegennimmt. Dass er vor ausländischen Gerichten unter Berufung auf ausländisches Recht verklagt wird, ist in solchen Fällen nie auszuschliessen. Lukas Bühlmann und Martin Schirmbacher (HÄRTING Rechtsanwälte) präsentieren in der März-Ausgabe der Zeitschrift „iBusiness Dossier – Internationaler E-Commerce“ einen Ansatz, wie mit diesem Problem umgegangen werden kann: Den sog.
„Other-Country-Shop“.
Ein deutscher Shopbetreiber, der eine Bestellung aus Portugal erhält, muss nicht automatisch fürchten, in Lissabon verklagt zu werden, wenn die Ware mangelhaft ist. Nötig dafür wäre vielmehr eine so genannte Ausrichtung auf den ausländischen, hier den portugiesischen Markt. Dies hat der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach bestätigt. Wann eine solche Ausrichtung vorliegt, ist indes noch nicht eindeutig geklärt und wird in der Praxis der nationalen Gerichte unterschiedlich gehandhabt. Die Anwendbarkeit ausländischen Rechts lässt sich zudem in der Regel im B2C-Verhältnis nicht ohne weiteres ausschliessen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Risiko der Anwendbarkeit von ausländischem Recht zu reduzieren, so beispielsweise spezifische Ländershops oder eine Differenzierung in den AGB. Die Autoren stellen im Aufsatz eine weitere Möglichkeit vor, den so genannten „Other-Country-Shop“, mit welchem Bestellungen aus Ländern abgewickelt werden sollen, auf die der Shop nicht ausgerichtet ist. In ihrem Beitrag beschreiben Lukas Bühlmann und Martin Schirmbacher, wie ein solcher Shop rechtssicher ausgestaltet werden kann.
Der vollständige Aufsatz ist in der März-Ausgabe (Ausgabe 2a) der Zeitschrift „iBusiness Dossier“ abgedruckt. Bei der Beschaffung sind wir Ihnen gerne behilflich.
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Ansprechpartner: Lukas Bühlmann