Aufsatz: «Übernahme der Anbieterkennzeichnung durch den Portalbetreiber – ein Modell für Deutschland?»


Ihr Kontakt

Es ist mittlerweile für einen Grossteil der Internetnutzer üblich, Waren, Dienstleistungen oder Lizenzen über das Internet zu erwerben. Seit einigen Jahren werden hierfür vermehrt auch Internetportale genutzt. Solche Plattformen wie z.B. iTunes zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass sich die einzelnen Anbieter präsentieren und ihre Angebote anbieten, ohne eine eigene Anbieterkennzeichnung (sog. Impressum) aufzuweisen. Dies verstösst allerdings gegen die deutschen Vorschriften der Anbieterkennzeichnung (§5 Abs. 1 TMG). In der Schweiz wurde erst auf den 1. April 2012 eine Impressumspflicht eingeführt. Die neue Regelung schliesst es immerhin nicht aus, dass Unternehmer auf bestimmten Internetportalen oder sozialen Medien zunächst kein eigenes Impressum bereithalten, wenn durch bestimmte Maßnahmen gewährleistet wird, dass die schutzwürdigen Interessen der Verbraucher nicht beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund gehen Lukas Bühlmann und Philipp Schröder (Härting Rechtsanwälte, Berlin) in einem Aufsatz in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Computer und Recht“ (CR Heft 5, S. 318-324) der Frage nach, ob die Anbieterkennzeichnung durch den Portalbetreiber gemäss der Schweizer Regelung auch ein Modell für Deutschland wäre.

Impressumspflicht in Deutschland

In Deutschland ist die Impressumspflicht im Telemediengesetz (§ 5 Abs. 1 TMG) verankert. Sie verpflichtet die Anbieter, gewisse Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“, sofern sie geschäftsmässig so genannte Telemedien anbieten. Auf Internetportalen sind nach deutscher Rechtsprechung die Anbieter selbst impressumspflichtig, sofern sie ein eigenständiges Angebot präsentieren, also eigenständigen Einfluss auf die Inhalte nehmen können. So haben deutsche Gerichte beispielsweise entschieden, dass auch Anbieter auf Auktionsplattformen wie eBay ein Impressum aufweisen müssen. Eine Übertragung der Impressumspflicht auf die Portalbetreiber ist somit nach geltendem deutschen Recht ausgeschlossen.

Folgen für Internetportale

Viele Internetportale bieten den Anbietern keine oder nur ungenügende Möglichkeiten, ihre eigene Impressumspflicht zu erfüllen. Sie bewegen sich deshalb in einem rechtlichen Graubereich. Bei einer konsequenten Durchsetzung der Impressumspflicht würden zahlreiche Geschäftsmodelle von Internetportalen in Gefahr geraten, weshalb das deutsche Modell für die Zukunft wohl keine geeignete Lösung ist.

Impressumspflicht in der Schweiz

Aus diesem Grund betrachten die Autoren die schweizerische Rechtslage (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG) und stellen fest, dass es nach geltendem Schweizer Recht möglich ist, dass Unternehmer auf bestimmten Internetportalen oder sozialen Medien zunächst kein eigenes Impressum bereithalten müssen, wenn durch bestimmte Massnahmen gewährleistet wird, dass die schutzwürdigen Interessen der Konsumenten nicht beeinträchtigt werden (vgl. BR-News vom 13. April 2012).

Wie weiter in Deutschland?

Die Autoren gelangen deshalb zum Ergbenis, dass der einzige Weg, die genannten Internetportale auf rechtlich sichere Füsse zu stellen, derjenige einer Revision von § 5 TMG ist. Dass dies den Kundeninteressen wohl nicht zuwiderläuft, belegt die Tatsache, dass zahlreiche Portale seit mehreren Jahren auf dem Markt erfolgreich sind, obwohl ihre Anbieter kein eigenes Impressum bereithalten.

Der vollständige Aufsatz ist in der am 15. Mai 2012 erschienenen Zeitschrift „Computer und Recht“ abgedruckt. Bei der Beschaffung sind wir Ihnen gerne behilflich.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Philipp Schröder, HÄRTING Rechtsanwälte


Artikel teilen



meistgelesen


Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

 

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.