Ihr Kontakt
Es ist mittlerweile für einen Grossteil der Internetnutzer üblich, Waren, Dienstleistungen oder Lizenzen über das Internet zu erwerben. Seit einigen Jahren werden hierfür vermehrt auch Internetportale genutzt. Solche Plattformen wie z.B. iTunes zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass sich die einzelnen Anbieter präsentieren und ihre Angebote anbieten, ohne eine eigene Anbieterkennzeichnung (sog. Impressum) aufzuweisen. Dies verstösst allerdings gegen die deutschen Vorschriften der Anbieterkennzeichnung (§5 Abs. 1 TMG). In der Schweiz wurde erst auf den 1. April 2012 eine Impressumspflicht eingeführt. Die neue Regelung schliesst es immerhin nicht aus, dass Unternehmer auf bestimmten Internetportalen oder sozialen Medien zunächst kein eigenes Impressum bereithalten, wenn durch bestimmte Maßnahmen gewährleistet wird, dass die schutzwürdigen Interessen der Verbraucher nicht beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund gehen Lukas Bühlmann und Philipp Schröder (Härting Rechtsanwälte, Berlin) in einem Aufsatz in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Computer und Recht“ (CR Heft 5, S. 318-324) der Frage nach, ob die Anbieterkennzeichnung durch den Portalbetreiber gemäss der Schweizer Regelung auch ein Modell für Deutschland wäre.
Impressumspflicht in Deutschland
In Deutschland ist die Impressumspflicht im Telemediengesetz (§ 5 Abs. 1 TMG) verankert. Sie verpflichtet die Anbieter, gewisse Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“, sofern sie geschäftsmässig so genannte Telemedien anbieten. Auf Internetportalen sind nach deutscher Rechtsprechung die Anbieter selbst impressumspflichtig, sofern sie ein eigenständiges Angebot präsentieren, also eigenständigen Einfluss auf die Inhalte nehmen können. So haben deutsche Gerichte beispielsweise entschieden, dass auch Anbieter auf Auktionsplattformen wie eBay ein Impressum aufweisen müssen. Eine Übertragung der Impressumspflicht auf die Portalbetreiber ist somit nach geltendem deutschen Recht ausgeschlossen.
Folgen für Internetportale
Viele Internetportale bieten den Anbietern keine oder nur ungenügende Möglichkeiten, ihre eigene Impressumspflicht zu erfüllen. Sie bewegen sich deshalb in einem rechtlichen Graubereich. Bei einer konsequenten Durchsetzung der Impressumspflicht würden zahlreiche Geschäftsmodelle von Internetportalen in Gefahr geraten, weshalb das deutsche Modell für die Zukunft wohl keine geeignete Lösung ist.
Impressumspflicht in der Schweiz
Aus diesem Grund betrachten die Autoren die schweizerische Rechtslage (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG) und stellen fest, dass es nach geltendem Schweizer Recht möglich ist, dass Unternehmer auf bestimmten Internetportalen oder sozialen Medien zunächst kein eigenes Impressum bereithalten müssen, wenn durch bestimmte Massnahmen gewährleistet wird, dass die schutzwürdigen Interessen der Konsumenten nicht beeinträchtigt werden (vgl. BR-News vom 13. April 2012).
Wie weiter in Deutschland?
Die Autoren gelangen deshalb zum Ergbenis, dass der einzige Weg, die genannten Internetportale auf rechtlich sichere Füsse zu stellen, derjenige einer Revision von § 5 TMG ist. Dass dies den Kundeninteressen wohl nicht zuwiderläuft, belegt die Tatsache, dass zahlreiche Portale seit mehreren Jahren auf dem Markt erfolgreich sind, obwohl ihre Anbieter kein eigenes Impressum bereithalten.
Der vollständige Aufsatz ist in der am 15. Mai 2012 erschienenen Zeitschrift „Computer und Recht“ abgedruckt. Bei der Beschaffung sind wir Ihnen gerne behilflich.
Weitere Informationen:
- BR-News: «Aufsatz: Impressumspflicht für Angebote auf Online-Auktionsplattformen?»
- BR-News: «Handelszeitung-Special: Beitrag zu grundlegenden rechtlichen Anforderungen für Shop-Betreiber»
- BR-News: «UWG-Revision: Neue Pflichten für Online-Shops in Kraft getreten»
- Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG (Impressumspflicht nach Schweizer Recht)
- Beitrag zum Thema von HÄRTING Rechtsanwälte
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Philipp Schröder, HÄRTING Rechtsanwälte