Internationalization through e-Commerce

Aufsatz zum Cross Border E-Commerce mit der Schweiz


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Beim grenzüberschreitenden E-Commerce mit Schweizer Kunden sind zahlreiche Besonderheiten gegenüber den europäischen und deutschen Vorgaben zu beachten. Betroffen ist namentlich das Widerrufsrecht, welches schweizerischen Verbrauchern im Onlinehandel nicht zwingend zu gewähren ist. Darüber hinaus enthält das Schweizer Recht allgemein für den B2C-Verkehr weniger strenge Informationspflichten und Vorgaben für Kaufverträge. Schliesslich bestehen insbesondere auch im Bereich der Preisbekanntgabe, des Datenschutzes, beim E-Mail-Marketing und beim Einsatz von Gewinnspielen vom EU- bzw. deutschen Recht abweichende Regelungen, die es zu berücksichtigen gilt. In einem aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift „Der IT-Rechtsberater“ gibt Lukas Bühlmann einen Überblick über ausgewählte, für den E-Commerce besonders relevante Vorschriften. Nachfolgend werden einige zentrale Inhalte dieses Artikels kurz dargestellt.

Rechtliche Ausgangslage

Da die Schweiz weder der EU noch dem EWR beigetreten ist, unterscheidet sich das schweizerische Recht teilweise erheblich von den Vorschriften des EU-Rechts. In der Regel versucht der schweizerische Gesetzgeber aber, sich an den Vorgaben des EU-Rechts zu orientieren und diese „autonom nachzuvollziehen“.

Zuständigkeiten und anwendbares Recht

Im Cross-Border-Handel mit der Schweiz stellt sich regelmässig die Frage nach dem anwendbaren Recht. Auch im Handel mit der Schweiz ist dabei die sog. Ausrichtung massgebend (vgl. zum Thema: BR-News vom 15.12.2010, 12.09.2012 und 24.10.2012). Bei Vertragsschlüssen mit Verbrauchern mit Schweizer Wohnsitz über Websites wird in der Regel das schweizerische Recht anwendbar sein.

Bedeutung der Unterscheidung B2B und B2C

Anders als beispielsweise in Deutschland ist in der Schweiz die Unterscheidung zwischen B2B und B2C nicht so bedeutend, dass sie eine konsequente Trennung von Verbrauchern und Geschäftskunden rechtfertigen würde. So muss in der Schweiz beispielsweise auch gegenüber Verbrauchern (derzeit noch) kein Widerrufsrecht eingeräumt werden (vgl. zum Thema BR-News vom 16.09.2012 und 10.12.2013).

Spezifische Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr

Im Rahmen der Teilrevision des schweizerischen UWG hat der Gesetzgeber besondere Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr erlassen. Diese sind seit April 2012 in Kraft (vgl. zum Thema: BR-News vom 27.06.2011 und 04.04.2012). Seither sind Onlinehändler namentlich verpflichtet, klare und vollständige Angaben über ihre Identität zu machen (sog. Impressumspflicht), auf die einzelnen technischen Schritte zum Vertragsschluss hinzuweisen sowie die Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen. Die neuen Regeln entsprechen im Wesentlichen den Vorgaben der EU-E-Commerce-Richtlinie, es bestehen aber gewisse Abweichungen und Besonderheiten.

Die neuen Pflichten gelten für alle Personen, die Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Neben klassischen Onlineshops sind somit grundsätzlich auch Angebote in Music- oder App-Stores erfasst. Unklar ist hingegen, ob auch unentgeltliche Angebote von den Vorschriften betroffen sind. Ebenso umstritten ist, ob die Regelungen auch für nicht-kommerzielle bzw. nicht-gewerbliche Angebote gelten. Klar ist jedoch, dass die Vorgaben – anders als in der EU – auch bei angeboten im B2B-Verkehr zu beachten sind.

Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Für den gültigen Einbezug von AGB gelten in der Schweiz grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie in der EU.

Die Kontrolle von AGB erfolgt in der Schweiz einerseits durch die sogenannten Unklarheiten- und Ungewöhnlichkeitsregel, andererseits durch eine vor kurzem revidierte Vorschrift des UWG (vgl. zum Thema: BR-News vom 30.05.2012). Demnach handelt unlauter, wer „allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen“. Da Rechtsprechung zu dieser Bestimmung nach wie vor fehlt, ist noch nicht restlos klar, wie die Bestimmung zu verstehen ist und welche AGB-Kauseln letztlich von den Gerichten für ungültig erklärt werden. Vorsicht ist jedoch insbesondere geboten bei einseitigen Änderungsrechten, automatischen Vertragsverlängerungen, Haftungsausschlüssen sowie einseitigen Konventionalstrafen.

Preisbekanntgabe und Preiswerbung

Zentral für den E-Commerce sind auch die Vorgaben zur Preisbekanntgabe. Sie entsprechen in den Grundzügen den Vorschriften des deutschen Rechts. Auch in der Schweiz muss beim Verkauf an Konsumenten der tatsächlich zu bezahlende Preis (Detailpreis) bekannt gegeben werden. Dieser Detailpreis muss alle Abgaben und Zuschläge enthalten. Er muss ausserdem gut sichtbar und in gut lesbarer Schrift in unmittelbarer Nähe der Ware angebracht werden. Ferner enthält das schweizerische Recht auch detaillierte Vorgaben für die Bekanntgabe von Preisvergleichen und Preisreduktionen, welche teilweise erheblich vom deutschen Recht abweichen (vgl. zum Thema: BR-News vom 22.02.2010 und Leitfaden zur Preiswerbung).

Datenschutz

Im Unterschied zum EU-Recht besteht in der Schweiz kein besonderer datenschutzrechtlicher Erlasse für den Bereich der elektronischen Kommunikation. Es gelten daher die allgemeinen Vorschriften des schweizerischen Datenschutzrechts. Dieses verfolgt einen anderen Ansatz als beispielsweise das deutsche Recht. Die Bearbeitung von Personendaten ist in der Schweiz grundsätzlich nur verboten, wenn daraus eine Persönlichkeitsverletzung resultiert, für die kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Sofern die Datenbearbeitung gar nicht erst zu einer Persönlichkeitsverletzung führt, ist somit weder die Einwilligung der betroffenen Person, noch ein anderer Rechtfertigungsgrund erforderlich.

Für Online-Anbieter besonders bedeutend sind die Vorgaben, dass sie über nicht erkennbare bzw. aus den Umständen nicht ersichtliche Bearbeitungen informieren müssen, es sei denn, diese Bearbeitungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. Diese Informationen können dabei in Form eines deutlich erkennbaren und eindeutig beschrifteten Links auf eine Datenschutzerklärung erfolgen, in welcher die Bearbeitungen beschrieben werden.

Ohne Erläuterung in der Datenschutzerklärung wäre beispielsweise der Einsatz von Tracking-Tools wie Google Analytics nicht erkennbar und damit unzulässig. Ohnehin ist aber die Zulässigkeit solcher Tracking-Tools umstritten.

Eine Spezialvorschrift kennt das schweizerische Recht für den Einsatz von Cookies. Sie ist an die Regelung der E-Privacy-Richtlinie der EU angelehnt und ist seit dem Jahr 2006 in Kraft. Geregelt wird damit das Bearbeiten von Daten auf fremden Geräten durch „fernmeldetechnische Übertragung“, wobei Datenbearbeitungen durch Cookies im Vordergrund stehen. Werden Cookies zur Bearbeitung von Personendaten verwendet, muss der Anbieter die Benutzer über die Bearbeitung und ihren Zweck informieren und darauf hinweisen, dass sie die Bearbeitung ablehnen können (vgl. zum Thema: BR-News 10.08.2011).

Gewinnspiele und E-Mail-Marketing

Auch im Bereich der Werbevorschriften bestehen besondere Regelungen. Bedeutend sind namentlich die Vorschriften zu Gewinnspielen und zum E-Mail-Marketing.

In Bezug auf Gewinnspiele besteht in der Schweiz ein umfassendes Kopplungsverbot, das strenger ist als das des deutschen Rechts. Es ist nach Schweizer Recht nicht nur unzulässig, die Teilnahme an einem Gewinnspiel vom Kauf eines Produkts abhängig zu machen, sondern es muss Interessierten grundsätzlich stets eine Möglichkeit zur Gratisteilnahme zu den gleichen Bedingungen geboten werden (vgl. zum Thema: BR-News vom 13.12.2012).

Für das E-Mail-Marketing gilt ebenfalls eine Spezialregelung. Vergleichbar mit den Vorgaben des deutschen Rechts wird darin grundsätzlich ein Opt-in für E-Mail-Werbung verlangt. Anders als im deutschen Recht ist jedoch nur der automatisierte Massenversand von der Vorschrift erfasst. Der Versand einer einzelnen Werbe-E-Mail stellt dabei grundsätzlich noch keine Massenwerbung (Spam) dar.
Der vollständige Aufsatz „Cross Border E-Commerce: Schweiz“ ist in der Januar-Ausgabe (Ausgabe 1/2014) der Zeitschrift „Der IT-Rechtsberater“ abgedruckt. Bei der Beschaffung sind wir Ihnen gerne behilflich.

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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