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Am 6. Mai 2020 hat sich das Bundesgericht mit den Auskunftsrechten eines Willensvollstreckers bezüglich eines unwiderruflichen und diskretionären Trusts befasst (Bundesgericht, 5A_30/2020).
Das Bundesgericht entschied, dass im konkreten Fall nur ein erbrechtlicher, nicht aber ein ererbter vertragsrechtlicher Auskunftsanspruch in Betracht kam. Im konkreten Fall entschied das Bundesgericht, dass das Urteil der Vorinstanz, wonach kein erbrechtlicher Auskunftsanspruch gegeben war, nicht willkürlich war.
In seiner Begründung führte das Bundesgericht aus, dass der Willensvollstrecker über ausreichende Informationen verfügte, um zu wissen, dass der Trust unwiderruflich und diskretionär war, so dass dessen Vermögen nicht irgendwie zum Nachlass des Erblassers gehörte, und dass den Erben kein Pflichtteilsrecht zustand.
Das Urteil des Bundesgerichts soll als Anlass genommen werden, überblicksweise die Auskunftsrechte von Erben, insbesondere gegenüber Dritten, darzustellen.