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Um dem Ausbruch des neuen Coronavirus zu begegnen, hat der Bundesrat am 13. März 2020 die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus verabschiedet, welche seither laufend aktualisiert wurde. Anders als in Bezug auf die öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe entschied sich der Bundesrat hinsichtlich der Baustellen nicht für eine generelle Schliessung, sondern beschränkte sich darauf, die Einhaltung von Präventionsmassnahmen anzuordnen, bei deren Verletzung die zuständige kantonale Behörde die sofortige Schliessung der betroffenen Baustelle anordnen kann (Art. 7d COVID-19-Verordnung 2).
Arbeitgeber, die im Baugewerbe tätig sind, müssen daher auf jeder Baustelle die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und Abstand umsetzen und für deren Einhaltung sorgen.
Allein die Umsetzung dieser Massnahmen dürfte sich auf die Einhaltung der vereinbarten Fristen und Preise auswirken.
Im Hinblick auf die Schliessung einer Baustelle können sich mehrere Szenarien ergeben, je nachdem, wer der Veranlasser der Schliessung ist. Ist es namentlich der Werkbesteller, der beschliesst, die Baustelle zu schliessen, ohne feststellen zu können, ob es objektiv unmöglich ist, diese in Übereinstimmungen mit den genannten Vorschriften zu betreiben, gerät er hinsichtlich der Leistungen des Unternehmers in Annahmeverzug. Wird umgekehrt die Schliessung der Baustelle vom Unternehmer beschlossen, obwohl es objektiv möglich war, die Baustelle unter Einhaltung der auf Bundes- und Kantonsebene erlassenen Massnahmen weiterzuführen, so haftet der Unternehmer grundsätzlich für die eingetretenen Verzögerungen und muss für die daraus entstehenden Schäden aufkommen. Unter bestimmten Umständen ist der Besteller sodann berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
Im Gegensatz dazu kann der Unternehmer in Fällen, in denen er beschliesst, den Baustellenbetrieb vorübergehend zu unterbrechen, weil es objektiv unmöglich ist, die Hygienevorschriften einzuhalten, jedoch nicht für die entstandenen Verzögerungen verantwortlich gemacht werden. Wenn die zuständige kantonale Behörde schliesslich feststellt, dass es objektiv unmöglich ist, die Arbeiten unter Einhaltung der Gesundheitsvorschriften fortzusetzen und die Schliessung der Baustelle gemäss COVID-19-Verordnung 2 anordnet, ist eine Verzögerung nur dann dem Unternehmer zuzuschreiben, wenn sich herausstellt, dass er nicht alle vernünftigerweise erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um die Arbeiten unter Einhaltung der Gesundheitsvorschriften fortsetzen zu können.
In Fällen, in denen die Ausführung der Arbeiten auf der Grundlage eines Fixpreises vereinbart wurde, könnten bestimmte durch die COVID-19-Pandemie verursachten Schwierigkeiten dem Unternehmer ermöglichen, eine zusätzliche Vergütung zu fordern. Denn sowohl Art. 373 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) als auch Art. 59 Abs. 1 SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013) sehen vor, dass der Unternehmer eine Erhöhung des vereinbarten Preises verlangen kann, wenn die Ausführung der Arbeiten durch ausserordentliche und unvorhersehbare Umstände verhindert oder übermässig erschwert wird, sofern die von ihm geltend gemachten Mehraufwendungen in Anbetracht der Umstände gerechtfertigt erscheinen.
In der gegenwärtigen Situation müssen daher zusätzliche Kosten, die sich aus der von den kantonalen Behörden angeordneten Schliessung der Baustelle oder aus der Durchführung einschneidender Massnahmen zur Einhaltung der Hygienevorschriften ergeben, gegebenenfalls vom Besteller erstattet werden.
Darüber hinaus erhöht die Verzögerung bei der Fertigstellung der Arbeiten das Risiko höherer Preise für die für den Bau benötigten Materialien sowie für alle anderen Kosten und Löhne. In diesem Zusammenhang sieht die SIA-Norm 118 in bestimmten Vertragskonstellationen vor, dass diese Erhöhung der Kosten beim Unternehmer mit einer Erhöhung des vom Besteller zu zahlenden Preises einhergehen muss.
Die obigen Erläuterungen gelten hauptsächlich für Werkverträge, in denen die SIA-Norm 118 für anwendbar erklärt wurde. Um die Folgen der COVID-19-Krise in Bezug auf eine bestimmte Baustelle zu beurteilen, muss jedoch eine Einzelfallanalyse durchgeführt werden, wobei jeweils die Besonderheiten des betreffenden Vertrags zu berücksichtigen sind.
Dieser News-Beitrag wurde von Raoul de Montpellier und Jacques Johner verfasst.