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Der Axel Springer Verlag führt seit einiger Zeit mehrere Klagen gegen Anbieter von Ad-Blockern, darunter auch gegen die Eyeo GmbH (vgl. BR-News vom 8. Februar 2016). Er wirft der Eyeo GmbH vor, mit ihrem Produkt «Adblock Plus» den Wettbewerb zu behindern. Vor dem Landgericht Köln wurde die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln ist nun anderer Auffassung und hiess die Klage teilweise gut. Das Gericht kam zum Schluss, dass «Ad-Blocker» grundsätzlich nicht gegen Wettbewerbsrecht verstossen. Die Art und Weise wie «Adblock Plus» mit seinem «Whitelisting»-Modell funktioniere, sei hingegen durchaus wettbewerbsbehindernd.
Ausgangslage
«Adblock Plus» ist eine Software, mit welcher Werbeinhalte auf Internetseiten blockiert werden können. Sie kann kostenfrei heruntergeladen werden und funktioniert nach dem System einer «Black- und Whitelist». Dabei blockiert ein Filter nach bestimmten Kriterien Werbeinhalte gewisser Serverpfade, welche als «nicht akzeptable Werbung» klassifiziert werden («Blacklist»). Gegen Einräumung einer Umsatzbeteiligung an die Eyeo GmbH können sich Unternehmen auch auf eine «Whitelist» setzen lassen. Dadurch gilt deren Werbung als «akzeptabel» und wird bei den Nutzern der Software weiterhin angezeigt. Beizufügen ist, dass der Nutzer die Möglichkeit hat Werbung gänzlich zu blockieren, selbst wenn diese in der «Whitelist» eingetragen ist.
Nach Ansicht des Axel Springer Verlags stellt dieses Programm eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs dar. In der Ausschaltung der Werbung sieht der Verlag eine gezielte Wettbewerbsbehinderung und moniert, dass es der Eyeo GmbH vor allem um die Schädigung des Verlags gehe. Der Werbeblocker trenne die Werbung und den Webseiteninhalt auf eine Weise, die mit dem Abreissen oder Verdecken von Plakatwerbung vergleichbar und daher als unlautere Werbebehinderung zu qualifizieren sei. Die Wahrnehmung der Werbung durch die Nutzer sichere zudem die Finanzierung der kostenlosen Veröffentlichung von Inhalten.
«Adblocking» ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig
Das Oberlandesgericht Köln teilt die Auffassung der Klägerin nicht gänzlich. Es hält fest, dass das Blockieren von Werbung an sich keine unlautere Wettbewerbsbehinderung darstellt. Mit dem Abreissen oder Verdecken von Plakaten sei «Adblocking» nicht vergleichbar. Webseiteninhalt und Werbung würden als solche nicht verändert. Es wird lediglich dafür gesorgt, dass die Werbung nicht in den Empfangsbereich des Nutzers gelangt. Der Einwand, dass der Nutzer ein kostenloses redaktionelles Produkt nur in der Form einzusehen hat, in welcher es der Anbieter vorsieht, stützten die Richter ebenfalls nicht.
«Whitelist»-Funktion von «Adblock Plus» ist unzulässig
Die Blockierung von Werbung durch «Ad-Blocker» ist grundsätzlich zulässig. Das Gericht kam aber zum Schluss, dass das Vorgehen der Beklagten, insbesondere die «Whitelist»-Funktion eine unzulässige, aggressive Praktik i.S.v. § 4a Abs. 1 S. 1 UWG darstellt. Das «Blacklisting» bewirkt eine technisch wirkende Schranke, die nur durch das kontrollierte «Whitelisting» wieder beseitigt werden kann. Dadurch befindet sich die Beklagte in einer Machtposition, welche die Klägerin daran hindert ihre vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Vertragspartnern zu erfüllen. Diese Schranke wirkt nicht nur gegenüber dem Anbieter von Inhalten, sondern entfaltet auch Wirkung zwischen diesen und den Werbetreibenden. Die Kontrolle über den Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten für werbewillige Unternehmen ist so stark, dass sich diese in einer Blockadesituation befinden. Werbewillige Unternehmen können nur durch Freikauf aus dieser Situation wieder herauskommen, weshalb das Gericht zum Schluss kam, dass diese Praktik die Entscheidungsfreiheit der werbewilligen Unternehmen beschränkt. Dabei stellt der Einwand, dass viele Nutzer werbefrei oder mit zurückhaltender Werbung im Internet surfen wollen, keinen Rechtfertigungsgrund dar.
Folgen des Urteils für «Adblock Plus»
Aufgrund dieses Entscheids darf die Beklagte die Software «Adblock Plus» nicht mehr vertreiben und bereits im Umlauf befindliche Versionen nicht weiter pflegen (soweit Webseiten der Klägerin betroffen sind). Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und die Revision an den Bundesgerichtshof wurde zugelassen, da es sich um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Gemäss einer Pressemitteilung der Eyeo GmbH wird sie Revision bezüglich des «Whitelisting»-Modells einlegen.
Weitere Informationen:
- Urteil des LG Köln vom 29. September 2015, Az. 33 O 132/14
- Urteil OLG Köln vom 24. Juni 2016, Az. 6 U 149/15
- Pressemitteilung der Eyeo GmbH vom 24. Juni 2016
- BR-News vom 3. Juni 2016: Rückblick: „Gibt es ein Recht auf AdBlocking?“ BR-Veranstaltung 2016, Zürich
- BR-News vom 18. April 2016: Ad Blocker: Süddeutsche Zeitung verliert vor dem Landgericht München
- BR-News vom 8. Februar 2016: Adblocking und Whitelisting: Trendwende in der deutschen Rechtsprechung?
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann