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Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) legt einen Vorschlag zur Anpassung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) und der SRG-Konzession an den neusten Stand der Technik vor. Im Besonderen geht es in der Vorlage darum, den rechtlichen Rahmen für die Einführung von hybridem Fernsehen (hybrid broadcast broadband TV, HbbTV) und den Umstieg von der analogen UKW- auf die digitale DAB+ Radiotechnologie zu setzen. Interessierte Kreise können ihre Stellungnahmen zur Teilrevision der RTVV bis zum 15. August 2014 beim BAKOM Einreichen.
Ausgangslage
Ab dem 1. Januar 2015 will die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ihrem Publikum hybrides Fernsehen (HbbTV) anbieten. Bisher konnten zusätzliche Informationen am TV über den Dienst Teletext abgerufen werden. Diese in die Jahre gekommene Technik wird durch eine zeitgemässere und umfassendere Alternative abgelöst. Das neue Angebot kombiniert herkömmliches Fernsehen mit dem Internet. Neben den linearen TV-Programmen können neuerdings ergänzende Inhalte wie zusätzliche Videokanäle, Textnachrichten, Sportmeldungen, Meteo und weitere nützliche Informationen direkt auf dem TV-Bildschirm angezeigt und vom Nutzer individuell abgerufen werden. So neu ist hybrides Fernsehen allerdings nicht, in Europa existiert das Angebot schon seit Jahren. Übertragen werden die Inhalte des hybriden Fernsehens, je nach Datenvolumen, entweder direkt über das Programmsignal oder durch zusätzliches Anschliessen des TV-Geräts ans Internet. Dies ist insbesondere dann angezeigt, wenn bspw. ein Archiv mit vergangenen Sendungen, die jederzeit zum Download bereit stehen, angeboten wird.
Diese Erweiterung und Anpassung an den Stand der Technik bringt einige Änderungen der RTVV mit sich. Insbesondere soll durch eine Verbreitungspflicht sichergestellt werden, dass Fernmeldedienstanbieter die hybriden Fernsehdienste übertragen. Laut der vom BAKOM vorgeschlagenen Teilrevision soll auch gleich die Radiotechnik an das digitale Umfeld angepasst werden, indem der Umstieg vom analogen UKW zu DAB+ vollzogen wird. Auch dies wirkt sich in einigen Bereichen auf die verordnungsrechtlichen Regelungen aus. Weiter ist dem Revisionsvorschlag zu entnehmen, dass aufgrund von Marktanalysen und der inzwischen weit verbreiteten digitalen Verbreitung, Erleichterungen für Radio- und Fernsehveranstalter vorgenommen werden können.
Hybrides Fernsehen
Damit HbbTV, die Koppelung von herkömmlichem Fernsehen mit dem Internet, dem Nutzer zuhause zu Verfügung steht, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein. Einerseits muss der Programmveranstalter, z. B. ein Fernsehunternehmen, eine solche, multimedial aufbereitete Plattform anbieten. Sodann braucht man ein HbbTV taugliches Empfangsgerät. Die meisten neuen TV-Geräte unterstützen HbbTV. Schliesslich muss der Verbreiter (Netzbetreiber) das zusätzliche Signal auch übertragen.
Mit der Änderung von Art. 46 Abs. 2 RTVV werden hybride Fernsehdienste zu einem Teil der gekoppelten Dienste welche verbreitet werden müssen. Folglich besteht ab der Inkraftsetzung der neuen Verordnung eine Pflicht zur Übertragung dieser Zusatzdienste zusammen mit dem Programmsignal. Die Verbreitungspflicht besteht sobald ein Programmveranstalter (bspw. SRG) hybrides Fernsehen anbietet und dem Verbreiter (bspw. UPC Cablecom, Swisscom) diesen Dienst im Signalstrom zuführt. Die Signale des hybriden Angebots sind zeitgleich unverändert und vollständig zu übertragen. Die Verbreitungspflicht beschränkt sich jedoch auf ein zugangsberechtigtes schweizerisches Programm (Art. 59 Abs. 1 RTVG) oder Programme mit Aufschaltungspflicht nach Art. 60 Abs. 1 RTVG.
Eine weitere Änderung betrifft Art. 12 der SRG-Konzession. Hybride Fernsehdienste werden hiernach neu als übriges publizistisches Angebot eingestuft und dürfen zukünftig über die Empfangsgebühren finanziert werden. Auch darf die SRG, wie schon beim Teletextdienst, in Ausnahme vom Werbeverbot für das übrige publizistische Angebot (Art. 23 RTVV), ihre Werbe- und Sponsoringaktivitäten auf das hybride Angebot ausbreiten. Die Werbung muss jedoch auf Bild und Text beschränkt sein und darf weder aus Videos oder animierten Einblendungen bestehen.
Digitales Radio
Im Radiobereich wird mit der Teilrevision der RTVV der Umstieg von der analogen UKW-Verbreitung auf die digitale Variante DAB+ gefestigt. Die neuen Regelungen ermöglichen es den Radioveranstaltern, auf die analoge Verbreitung zu verzichten und stattdessen ein bestimmtes Gebiet mit dem digitalen Standard DAB+ zu versorgen. In diesem Gebiet werden sie von der UKW-Verbreitungspflicht entbunden. Da eine solche Umstellung von analoger zu digitaler Technologie mit erheblichen Kosten verbunden ist und in der Übergangsphase ein Doppelbetrieb aufrechterhalten werden muss, gibt Art. 82a der revidierten RTVV die Möglichkeit den Radioveranstaltern ausnahmsweise während der Umstellungsphase umfangreichere Investitionsbeiträge zuzusprechen.
Laut Informationen des BAKOM sind heute in der französischen Schweiz bereits 90% der UKW-Programme digital über DAB+ empfangbar. In der Deutschschweiz werden es im Juli 2014 gegen 50% sein.
Erleichterungen und Anpassung an technische Entwicklungen
Weiter sind im Rahmen der Teilrevision einzelne Entlastungen der Programmveranstalter hinsichtlich der Filmförderungspflichten, der behindertengerechten Aufarbeitung, der Meldepflichten und der Jahresberichterstattung vorgesehen. Namentlich gelten diese Zusatzpflichten neu noch für Programmveranstalter, die einen Betriebsaufwand von über 1 Mio. CHF vorweisen. Bis anhin waren alle Veranstalter von den Pflichten betroffen, deren Betriebsaufwand 200‘000 CHF oder mehr war.
In der Schweiz schreitet die Digitalisierung der Verbreitung von Programmen schnell voran und wird laut dem erläuternden Bericht des BAKOM zur Teilrevision der RTVV per Ende 2014 abgeschlossen sein. Die Verbreitungspflicht im analogen Bereich fällt Ende 2014 dahin. Ab 2015 werden alle Bestimmungen im Zusammenhang mit der analogen Verbreitungstechnik an die digitale Verbreitung angepasst oder, sofern sie obsolet geworden sind, abgeschafft. Es wird beispielsweise keine Befreiung aufgrund (analoger) Kapazitätsgrenzen oder must-carry Verpflichtungen im analogen Bereich mehr geben.
Ausblick
Der Vorschlag für die Teilrevision des BAKOM liegt den interessierten Kreisen vor. Stellungnahmen können bis zum 15. August 2014 eingereicht werden. Die Inkraftsetzung der neuen Verordnung ist auf den 1. Januar 2015 geplant.
Weitere Informationen:
- Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
- Änderungsentwurf RTVV
- Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)
- Konzession für die SRG SSR ideé suisse (Stand 1. Juni 2013)
- Änderungsentwurf Konzession SRG
- Erläuternder Bericht Teilrevision RTVV
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann