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Was lange angekündigt und von Rechtsexperten im internationalen Spektrum mit Spannung erwartet wurde, haben Japan und die USA nunmehr in die Tat umgesetzt. Sie sind mit Wirksamkeit zum 13. Mai 2015 dem Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (Haager Abkommen) beigetreten.
Dadurch wird es künftig möglich sein, mit einer einzigen Designregistrierung bei der WIPO in Genf neben dem Designschutz in Ländern wie der Schweiz oder den EU-Staaten, die bereits seit längerem Mitglied des Haager Systems sind, auch in Japan und den USA Schutz für Produktgestaltungen jeglicher Art zu erlangen, was gegenüber nationalen Designanmeldungen in den einzelnen Ländern einen erheblichen Verwaltungsaufwand und vor allem Kosten spart.
Bis anhin zählte das Haager Abkommen bereits 62 Vertragsländer, wozu auch zwei internationale Gemeinschaften (die europäische Union sowie die afrikanisch regionale Organisation für geistiges Eigentum) gehören. Durch die Beitritte der zwei bedeutenden Industrienationen Japan und USA gewinnt das Abkommen und damit der internationale Designschutz nunmehr entschieden an zusätzlicher Attraktivität. Bereits im Jahr 2014, nach dem Beitritt der Republik Korea, konnte ein Anstieg der Designanmeldungen von 10 % gegenüber dem Vorjahr vermeldet werden. Dieser Trend dürfte jetzt weiter anhalten bzw. sich vielmehr sogar steigern. Dies zudem vor dem Hintergrund, dass inzwischen auch China seine Absicht zu einem baldigen Beitritt kundgetan hat.
Allerdings gilt es zu beachten, dass in den USA und Japan, im Gegensatz zu Europa, ein umfassendes Prüfungssystem nach den Schutzvoraussetzungen eines Designs (v.a. der Neuheit) von Amts wegen vorgesehen ist, was auch bei Internationalen Designregistrierungen über das Haager System von beiden Ländern weiterhin durchgeführt wird. Dieser Umstand sollte bereits bei der Designanmeldung berücksichtigt werden, die den Vorschriften der jeweiligen Jurisdiktion genügen muss. So ist etwa für die USA zu erwähnen, dass diese für die geschützten Designs zusätzlich zu den Abbildungen eine Informationspflicht („Duty of Disclosure“) vorsieht und es zudem nur beschränkt zulässig ist, mehrere Designs gemeinsam in einem Antrag einzureichen. Es wird also neben den Abbildungen stets eine Beschreibung des Designs verlangt werden und bei Sammelanmeldungen, d.h. dem Zusammenfassen mehrerer einzelner unterschiedlicher Designs aus einer Produktekategorie in einer Anmeldung, ist Vorsicht geboten.
Positiv anzuführen ist die automatische Anpassung der amerikanischen Maximalschutzdauer von bisher 14 auf neu 15 Jahre, die mit dem Beitritt zum Haager System einhergeht. Diejenige in Japan beträgt 20 Jahre. Dies ergibt sich aus der für internationale Designanmeldungen vorgesehene Anfangsschutzdauer von 5 Jahren, welche jeweils um 5 Jahresschritte (in einigen Ländern bis maximal 25 Jahre, so z.B. in der Schweiz und der EU) verlängert werden kann.
Der einfache, schnell zu erhaltende und zudem kostengünstige Designschutz ist in den vergangenen Jahren immer bedeutender geworden und hat sich zu einer schlagkräftigen Alternative bzw. Ergänzung zum Patentschutz entwickelt, und zwar für alle Produktsparten. Wir erinnern insofern an das Apple/Samsung Verfahren vor dem LG Düsseldorf aus dem Jahre 2011, mit der Apple seinem grössten Konkurrenten Samsung gestützt auf eine Designregistrierung erfolgreich den Markteintritt des damals neuen Samsung’s Galaxy Tab 10.1 in Deutschland verhindert hat (Apple vs Samsung: A «preliminary win» for the iPad design; in: MLL Newsletter Issue December 2011). Nachdem nunmehr auch der internationale Designschutz durch den Beitritt von Japan und USA bedeutend attraktiver wurde, sollte stets auch eine Designregistrierung im internationalen Rahmen in Erwägung gezogen werden, wenn immer ein Unternehmen mit einer neuen Produktgestaltung auf den Markt kommt.»