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In seinem Entscheid 4A_544/2021 vom 6. Januar 2022 befasste sich das Bundesgericht mit dem Beschwerdegrund der Willkür gemäss Art. 393 lit. e ZPO gegen innerstaatliche Schiedssprüche. Es entschied, dass es sich bei der Verteilung der Verfahrenskosten um Aspekte des Verfahrensrechts handle und die Verteilung der Kosten entsprechend kein Anfechtungsobjekt darstelle. Die Verteilung der Verfahrenskosten könne lediglich gerügt werden, wenn sich diese als mit dem verfahrensrechtlichen ordre public unvereinbar erweise.
Hälftige Aufteilung der Gerichtskosten trotz überwiegendem Unterliegen der Klägerin
In einem Binnenschiedsverfahren klagte die B. AG (Bauherrin und Klägerin) gegen die A. AG (Bauunternehmerin und Beklagte). Sie beantragte die Behebung von Werkmängeln durch einen Dritten auf Kosten der Beklagten sowie die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 2’351’210.60. Die Beklagte beantragte ihrerseits die Abweisung der Klage und machte widerklageweise Forderungen in der Höhe von CHF 153’429.98 geltend, was dem noch offenen Restpreis für die ausgeführten Arbeiten entsprach. Anwendbar auf das Verfahren waren die SIA-Norm 150:2018 und die Schweizerische Zivilprozessordnung.
Das Schiedsgericht wies den Antrag der Klägerin auf Ersatzvornahme ab. Die Schadenersatzforderung hiess es nur in geringem Umfang gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin CHF 165’206.– zzgl. Zinsen zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Die Widerklage der Beklagten hiess das Schiedsgericht dagegen vollumfänglich gut und verpflichtete die Klägerin zur Bezahlung des eingeklagten Betrages zzgl. Zinsen.
Trotz dieses Ausgangs auferlegte das Schiedsgericht die Kosten des Schiedsverfahrens den Parteien je hälftig. Parteientschädigungen sprach es keine aus.
Die Beklagte erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts. Sie rügte die hälftige Kostenverteilung und die mangelnde Zusprechung einer Parteientschädigung und stützte sich dabei auf Art. 393 lit. e ZPO. Nach dieser Bestimmung kann ein Schiedsspruch angefochten werden, wenn er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht. Entsprechend forderte die Beklagte die Aufhebung und Rückweisung des Entscheids an das Schiedsgericht zur Neubeurteilung dieser beiden Punkte. Sie machte geltend, dass die hälftige Kostenverteilung gegen die auf den Fall anwendbare Bestimmung – Art. 38 Abs. 2 SIA-Norm 150 – verstosse, gemäss welchem die Verfahrenskosten ausgangsgemäss zu verteilen seien, wenn keine Partei vollständig obsiegt. Die Klägerin sei nur mit 7% des geforderten Betrages durchgedrungen, während ihre Widerklage vollumfänglich gutgeheissen worden sei. Des Weiteren machte die Beklagte geltend, dass der Schiedsspruch gegen den ordre public verstosse, da er das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verletze.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beklagten ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil stützt sich auf die folgenden Erwägungen.
Der Rügegrund gemäss Art. 393 lit. e ZPO umfasst ausschliesslich Verletzungen des materiellen Rechts
Einleitend erinnerte das Bundesgericht daran, dass im Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit die Beschwerdegründe abschliessend in Art. 393 ZPO aufgeführt seien. Hinsichtlich dem Rügegrund der Willkür, aufgeführt in Art. 393 lit. e ZPO, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass dieser auf Verletzungen des materiellen Rechts beschränkt sei. Nach ständiger Rechtsprechung gehöre dagegen die Art und Weise, wie ein Schiedsgericht die Kosten auf die Parteien verteilt und über Parteientschädigung entscheidet, zum Verfahrensrecht und sei daher weitestgehend der Prüfung des Bundesgerichts entzogen, so auch Art. 38 Abs. 2 SIA-Norm 150.
Vorbehalten seien in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG einzig Verfahrensfehler, die den verfahrensrechtlichen ordre public verletzen. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen ordre public liege vor, wenn grundlegende und allgemein anerkannte Prinzipien verletzt wurden, was zu einem unerträglichen Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden führt, so dass der Entscheid mit den in einem Rechtsstaat anerkannten Werten unvereinbar erscheine. Eine fehlerhafte oder gar willkürliche Anwendung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen stelle für sich allein noch keinen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dar.
Keine verfahrensrechtliche ordre public Verletzung
Die Beklagte rügte ebenfalls eine ordre public Verletzung. Ihre Kritik erschöpfte sich allerdings in der pauschalen Behauptung, dass der angefochtene Schiedsspruch das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verletze. Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass solche Kritik die Anforderungen an die Begründungspflicht vor Bundesgericht nicht erfülle, weshalb die Beklagte bereits deshalb mit ihrer Rüge nicht durchdringe.
Trotz der mangelnden Begründung überprüfte das Bundesgericht den Entscheid dennoch zusätzlich auf eine allfällige ordre public Verletzung. Es hielt fest, dass aus dem Schiedsentscheid hervorgehe, dass beide Parteien für die mangelhafte Vertragserfüllung die Verantwortung zu tragen hätten, weil der Mangel am Bauwerk auf zwei konkurrierenden Ursachen beruhe, wovon eine der Beklagten und eine der Klägerin zuzuschreiben gewesen sei. Der Kosten- und Entschädigungsentscheid sei somit nachvollziehbar und habe im Ermessen des Schiedsgerichts gelegen. Es liege kein Verstoss gegen den ordre public vor.
Kostenverteilung auch nicht gemäss Art. 393 lit. f ZPO anfechtbar
Schliesslich ergänzte das Bundesgericht, dass die Kostenverteilung auch nicht unter dem in Art. 393 lit. f ZPO aufgeführten Rügegrund, wonach ein Schiedsspruch angefochten werden kann, wenn die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind, anfechtbar sei. Es stellte klar, dass mit dieser Rüge nur die tatsächlich festgesetzten Kosten und Entschädigungen als offensichtlich überhöht angefochten werden könnten, nicht jedoch der Entscheid betreffend die Verteilung.