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Beschwerden wegen unlauterer Werbung – die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) veröffentlicht Empfehlungen


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Am 2. Juni 2014 tagte die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK). Sie hatte über eine Reihe von Beschwerden gegen unlautere Werbung zu beraten um im Anschluss Empfehlungen an die Betroffenen abzugeben. Die Sachverhalte betreffen insbesondere die rechtliche Zulässigkeit von Preisangaben, Gewinnspielen und Werbung mit Preisabschlägen. Im Folgenden werden die Beschwerden und die von der SLK ausgesprochenen Empfehlungen kurz erläutert.

Preiswerbung für Flugreisen

In einem ersten Fall hatte die Dritte Kammer der SLK zu prüfen, ob die Preisangaben einer Werbung für Flugreisen auf der Webseite eines Reisebüros den Anforderungen der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) entsprechen. Nach Art. 13 Abs. 1 PBV müssen bei Preisangaben in Werbungen die tatsächlich zu bezahlenden Preise angegeben werden. Bei Flugreisen bedeutet dies nach Art. 11c Abs. 2 PBV, dass im Flugpreis alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, im Preis enthalten sein müssen. Weiter muss aus den Angaben des Reisebüros erkennbar sein, wie sich der Flugpreis zusammensetzt (Art. 14 Abs. 1 PBV). Im vorliegenden Fall hatte das Reisebüro zunächst nur die reinen Flugkosten angegeben. Erst weiter unten auf der Webseite folgte der tatsächlich zu bezahlende Preis, ohne jedoch die dazugekommenen Gebühren einzeln aufzuschlüsseln. Laut der Dritten Kammer der SLK liegt somit gleich ein doppelter Verstoss gegen die PBV vor. Um einer Bestrafung durch die zuständigen Behörden zu entgehen, wurde dem Reisebüro empfohlen, seine Preisangaben gesetzeskonform auszugestalten.

Zufall bei der Losung ist Voraussetzung für unzulässigen Wettbewerb

Im zweiten von der SLK zu beurteilenden Fall, hatte ein Telekommunikationsunternehmen damit geworben, dass die ersten 500 Kunden, die einen Vertrag mit ebendiesem Unternehmen abschliessen, einen USB-Stick erhalten. Je nach Ausgestaltung eines solchen Gewinnspiels, kann es zulässig oder unzulässig sein. Nach Schweizer Recht ist ein Gewinnspiel dann unzulässig, wenn es als Lotterie oder Glücksspiel ausgestaltet ist oder wenn es einen unlauteren Tatbestand erfüllt (dazu ausführlich, BR-Leitfaden zu Gewinnspielen im deutschen und im Schweizer Recht). Sämtliche unzulässigen Werbegewinnspiele werden unter den Tatbestand der lotterieähnlichen Veranstaltungen subsumiert (Art. 43 Ziff. 2 LV). Damit dieser erfüllt ist, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Kaufzwang für die Teilnahme (Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder Leistung eines Einsatzes)
  • Gewinn
  • Zuteilung des Gewinns durch Zufall
  • Planmässigkeit der Zuteilung (Veranstalter kennt sein Risiko im Voraus)

Die Dritte Kammer der SLK hat das Werbegewinnspiel des Telekomunternehmens auf die Beschwerde hin geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass nicht alle Voraussetzungen gegeben sind und kein unzulässiges Werbegewinnspiel vorliegt. Weil die Teilnahme am Gewinnspiel mit dem Abschluss eines Vertrages verbunden war und ein Gewinn in Form eines USB-Sticks in Aussicht gestellt wurde, waren die ersten zwei Voraussetzungen zwar erfüllt. Die Teilnehmer wussten aber schon vor Vertragsschluss, ob sie zu den ersten 500 Kunden gehören. Ob man einen USB-Stick erhalten würde war für den potentiellen Neukunden also schon vor der Teilnahme ersichtlich – so entfällt laut der SLK die Voraussetzung des Zufalls und das Werbegewinnspiel ist zulässig.

Irreführende Hinweise auf Rabatte

Die dritte Beschwerde betraff irreführende Hinweise auf Rabatte. Ein Unternehmen verwendete den Hinweis „10% Rabatt“ ohne diesen weiter zu spezifizieren, also jene Produkte zu bezeichnen, auf welche der Rabatt gewährt würde. Auch bezog sich der zehnprozentige Preisabschlag nicht auf das ganze Sortiment. Die Dritte Kammer der SLK hatte somit zu prüfen, ob hier eine unlautere Aussage über Preise (Art. 3 lit. b UWG) bzw. ein irreführender Hinweis auf eine Preisreduktion vorliegt (dazu ausführlich, BR-Leitfaden zur Preiswerbung).

Die Angabe von bezifferten Preisreduktionen stellt nach Schweizer Recht Vergleichspreise dar (Art. 17 PBV ). Sie sind nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für zulässige Preisvergleiche erfüllt sind. Nach Art. 18 lit. b UWG i. V. m. Art. 16 PBV liegt dann keine irreführende Preisangabe vor, wenn der neben dem Detailpreis angegebene Vergleichspreis, oder hier die Preisreduktion, sich auf einen Preis bezieht, der unmittelbar vorher vom Anbieter gehandhabt wurde (Selbstvergleich). Die Preisreduktion muss zeitlich und der Höhe nach begrenzt sein. Zudem muss, sofern nicht das ganze Sortiment betroffen ist, durch die Angabe der Preisreduktion unzweifelhaft klar werden, welches Produkt oder welche Produkte günstiger zu kaufen sind und welche nicht (Art. 17 Abs. 2 PBV). Dem von der PBV geforderten Klarheitsgebot, kam der Anbieter auf seiner Webseite nicht nach, weil er lediglich einen allgemeinen Hinweis auf 10% Rabatt, am 10. Tag des Monats, für alle Kunden unter Beachtung der allgemeinen Verkaufsbedingungen, anbrachte. Laut SLK kann ein Durchschnittsadressat der Werbung nicht erahnen, dass in den Verkaufsbedingungen eine sortimentsbedingte Beschränkung des Rabatts enthalten ist. Vielmehr erwartet man dort allgemeine Regelungen über den Vertragsschluss. Aus diesen Gründen heisst die SLK die Beschwerde gut und hält abschliessend fest, dass es ein Leichtes gewesen wäre, die Sortimentsbeschränkung neben der Angabe der Preisreduktion anzubringen und zu verlinken.

Weitere Beschwerden

Neben den hier ausführlich besprochenen Beschwerden, gab die SLK weitere Empfehlungen ab. Es handelte sich dabei zweimal um Beschwerden im Zusammenhang mit der Verwendung mutmasslich sexistischer Sujets und einmal um die Verwendung einer irrführenden Produktbezeichnung. Namentlich wurde ein Kunstledersofa mit dem Begriff „Napalonleder“ bzw. „Ledersofa“ beworben, was nach Ansicht der SLK irreführend ist, da einerseits der Vorschein geweckt wurde, es handle sich um eine Art echtes Leder und andererseits Verwechslungsgefahr mit dem natürlich existierenden Nappaleder geschaffen werde. Die Entscheide der Dritten Kammer könnten hier im Volltext nachgelesen werden.

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