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Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates hat kürzlich eine parlamentarische Initiative zur Einschränkung des Beschwerderechts von Organisationen, die sich dem Natur- und Heimatschutz oder der Denkmalpflege widmen, bei geringfügigen Bauvorhaben in Bauzonen (Initiative 19.409) in die Vernehmlassung geschickt.
Der Entwurf der Kommission, der mit einer knappen Mehrheit angenommen wurde, zielt darauf ab, dass kleine und mittlere Wohnbauprojekte in Bauzonen nicht mehr dem Verbandsbeschwerderecht unterworfen sind. Die Parlamentarier waren der Meinung, dass bei derartigen Projekten das Kräfteverhältnis zwischen den betroffenen Einzelpersonen und den Organisationen zu oft ungleich verteilt ist, was zu Lasten der Bauherren geht.
Der Vernehmlassungstext schliesst Bauvorhaben in Wohnbauzonen mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m2 vom Beschwerderecht aus, wobei die Initianten die Grenze bei 600 m2 angesetzt hatten und eine Minderheit der Kommissionsmitglieder die Grenze auf 250 m2 senken wollte.
Nicht betroffen sind jedoch unabhängig von ihrer Grösse Projekte in besonders sensiblen Gebieten wie geschützten Dorfkernen oder Biotopen innerhalb der Bauzone sowie alle Projekte ausserhalb der Bauzone.
Es ist interessant zu erwähnen, dass bei Inkrafttreten dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen der Ausschluss des Beschwerderechts nur für Projekte gilt, für die zuvor noch keine Baugenehmigung erteilt wurde.
In der Schweiz besteht das Beschwerderecht für Umweltorganisationen seit 1967 im NHG und wurde erst 1983 im Umweltschutzgesetz (USG) verankert. Ein erster Versuch, das im NHG verankerte Recht abzuschaffen, war 2008 weitgehend gescheitert. Das Pendant im USG wird weit weniger kritisiert, da es nur für Projekte einer bestimmten Grösse gilt, während das NHG in seiner aktuellen Fassung keine kritische Grösse vorsieht.
Die Konsultation läuft bis zum 11. Juli 2023.