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Der Bundesrat hat aufgrund der ausserordentlichen Lage mit Bezug auf die Corona-Pandemie den Rechtsstillstand im Betreibungswesen angeordnet. Dieser Rechtsstillstand gilt vom 19. März 2020 bis am 4. April 2020. Im unmittelbaren Anschluss daran beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien, welche vom 5. April bis am 19. April 2020 dauern. Im Folgenden beantworten wir einige praktische Fragen zum Betreibungs- und Konkursrecht in Zeiten der Corona-Krise.
1. Was bedeutet Rechtsstillstand?
Der Rechtsstillstand stellt gewissermassen eine Schonzeit für den Schuldner dar. Während dieser Phase dürfen grundsätzlich keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden, und es dürfen dem Schuldner keine Betreibungsurkunden zugestellt werden. Der Rechtsstillstand hat dieselben Wirkungen wie die Betreibungsferien, welche während jeweils zwei Wochen über Weihnachten, Ostern und in der zweiten Juli-Hälfte gelten.
Auch ausserhalb der Corona-Krise kann der Rechtsstillstand zur Anwendung kommen. Er gilt dann aber nur für einen besonders betroffenen Schuldner, z.B. wenn der Schuldner Militärdienst leistet, bei einem Todesfall in der Familie oder bei schwerer Erkrankung des Schuldners.
Im Fall einer Epidemie (bzw. Pandemie) oder einer sonstigen Krise kann der Bundesrat für bestimmte Landesteile oder Teile der Bevölkerung einen generellen Rechtsstillstand anordnen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat nun Gebrauch gemacht, mit Wirkung für die gesamte Bevölkerung. Das letzte Mal, dass ein landesweiter Rechtsstillstand angeordnet wurde, war im Jahr 1914 bei Ausbruch des Ersten Weltkrieges.
2. Können während des Rechtsstillstandes Betreibungen eingeleitet werden?
Betreibungen können wie gewohnt durch das Einreichen eines Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamt eingeleitet werden. Die eigentliche Durchführung der Betreibung ist jedoch nicht möglich. Das Betreibungsamt nimmt das Betreibungsbegehren zwar entgegen, es wird aber dem Schuldner den Zahlungsbefehl erst nach Ablauf des Rechtsstillstandes bzw. der Betreibungsferien zustellen.
3. Was passiert mit laufenden Betreibungsverfahren?
Laufende Betreibungsverfahren können nicht vorangetrieben werden. Das Betreibungsamt darf keine Betreibungshandlungen vornehmen. So dürfen bspw. keine Zahlungsbefehle und keine Konkursandrohungen zugestellt werden, und es dürfen keine Pfändungen und Verwertungen vorgenommen werden. Auch gerichtliche Verfahren, welche Auswirkungen auf ein Betreibungsverfahren haben, wie etwa das Rechtsöffnungsverfahren, stehen still. Zudem darf während des Rechtsstillstands der Konkurs nicht eröffnet werden.
Auch wenn keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen, stehen betreibungsrechtliche Fristen während des Rechtsstillstandes bzw. der Betreibungsferien aber nicht still und laufen weiter. Enden diese indessen während dieser Phase, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert – d.h. vorliegend bis zum 22. April 2020. Im Einzelfall muss der Fristenlauf jedoch genau geprüft werden; nicht alle betreibungsrechtlichen Fristen sind vom Rechtsstillstand betroffen.
4. Was bedeutet der Rechtsstillstand für laufende Verträge?
Der Rechtsstillstand bedeutet nicht, dass nun alle vertraglichen und gesetzlichen Fristen aufgeschoben wären. Der Rechtsstillstand bewirkt lediglich den einstweiligen Aufschub der Zwangsvollstreckung von Forderungen, die auf Geldzahlung gerichtet sind. Er greift insbesondere nicht in das materielle Recht ein.
Dies bedeutet, dass Forderungen trotz des Rechtsstillstandes fällig werden können. Der Gläubiger kann auch ohne weiteres eine Mahnung aussprechen. Dadurch wird der Schuldner in Verzug gesetzt, und es treten die im Einzelfall anwendbaren Verzugsfolgen ein. Z.B. hat der Schuldner einer Geldforderung Verzugszins zu leisten; die Gegenpartei kann bei Verzug des Schuldners allenfalls vom Vertrag zurücktreten; es können Schadenersatzansprüche entstehen, usw. Ebenfalls bleiben gesetzliche und vertragliche Fristen vom Rechtsstillstand unberührt, wie beispielsweise Zahlungsfristen, Rügefristen, Verjährungsfristen etc.
Ob die Corona-Krise einen Fall von höherer Gewalt («force majeure») darstellt und sich auf vertragliche Rechte und Pflichten auswirkt, ist im Einzelfall zu prüfen. Mit dem angeordneten Rechtsstillstand hat dies jedoch nichts zu tun.
5. Schützt der Rechtsstillstand vor dem Konkurs?
Der Rechtsstillstand schützt insofern vor dem Konkurs, als dass die Gläubiger während dieser Phase keine auf Konkurs gerichtete Betreibung durchführen können. Während des Rechtsstillstandes dürfen keine Konkursandrohungen zugestellt werden, eine gerichtliche Verhandlung betreffend Konkurseröffnung darf weder angesetzt noch durchgeführt werden, und der Konkurs darf nicht eröffnet werden.
Allerdings trifft den Verwaltungsrat weiterhin die Pflicht, im Falle einer Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (Bilanzdeponierung). Diese Pflicht kann sich in der gegenwärtigen Corona-Krise akzentuieren, weil von der Bilanzierung zu Fortführungswerten auf die Bilanzierung zu Liquidationswerten umgestellt werden muss, wenn die Fortführung des Unternehmens nicht mehr für 12 Monate gesichert erscheint. Bei einer Bilanzdeponierung wegen Überschuldung hat das Gericht ungeachtet des Rechtsstillstands den Konkurs zu eröffnen.
6. Was passiert, wenn der Rechtsstillstand zu Ende geht?
Wie gezeigt, schliessen an den Rechtsstillstand unmittelbar die Betreibungsferien an, welche bis zum 19. April 2020 dauern. Es ist zumindest im heutigen Zeitpunkt denkbar, dass der Bundesrat für die daran anschliessende Zeit nochmals einen Rechtsstillstand anordnet. Allerdings dürfte dieser höchstens von beschränkter Dauer sein. Ein langfristiger Rechtsstillstand ist auch in der derzeitigen Situation keine taugliche Massnahme, da dies dazu führen kann, dass allgemein keine Schulden mehr bezahlt werden, was die Wirtschaft zum kompletten Erliegen bringen würde.
Nach Beendigung des Rechtsstillstands bzw. der Betreibungsferien können Betreibungen wieder uneingeschränkt durchgeführt werden. Aufgrund von erlittenen Einnahmeausfällen werden viele Unternehmen Zahlungsschwierigkeiten haben.
Eine mögliche Abhilfe kann in diesen Fällen die Beantragung einer Nachlassstundung darstellen. Wenn Aussichten auf eine Sanierung oder auf Abschluss eines Nachlassvertrages bestehen, bewilligt das Gericht eine provisorische Nachlassstundung von maximal vier Monaten. Während dieser Zeit können keine Betreibungen durchgeführt werden. In der Regel wird ein Sachwalter eingesetzt, der die Sanierungsmöglichkeiten mit dem Schuldner und den Gläubigern eingehend prüft. Bei einer positiven Prognose kann das Gericht sodann für eine Dauer von vier bis sechs Monaten eine definitive Nachlassstundung bewilligen.