Bewertungsportale Löschungspflicht

Bewertungsportale: BGH bejaht Pflicht zur Löschung des Profils einer Ärztin wegen Werbepraxis der Portalbetreiberin


Ihre Kontakte

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich seine Praxis zur Löschung von „Zwangs-Profilen“ auf Bewertungsportalen weiterentwickelt. Bislang lehnte der BGH eine Löschung von Profilen bei Ärzten und Lehrern mit Hinweis auf das überwiegende Interesse der Portalbetreiber und der Nutzer ab. In einem aktuellen Fall hiess der BGH allerdings die Klage einer Ärztin gut, die eine Löschung ihres Profils auf dem Ärzte-Bewertungsportal jameda.de verlangte. Ausschlaggebend dafür war das Werbemodell der Portalbetreiberin. Indem Jameda neben den Profilen der (nichtzahlenden) Ärzte jeweils Anzeigen von Profilen konkurrierender Premium-Kunden ermöglichte, habe die Betreiberin ihre „Stellung als neutraler Informationsmittler verlassen“. Dies führe dazu, dass das Interesse der klagenden Ärztin, eigenständig über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen, gegenüber dem Informationsbedürfnis der Nutzer und der Kommunikationsfreiheit der Portalbetreiberin überwiegt.

Ärztin verlangt Löschung ihres „Zwangs-Profils“ auf jameda.de

Die jameda GmbH betreibt unter der Domain jameda.de ein Arztsuch- und Bewertungsportal. Darauf können kostenlos Informationen über Ärzte abgerufen werden. Nach eigenen Angaben sind darauf rund 275‘000 Ärzte eingetragen.

Jameda erstellt von den Ärzten ein Profil mit den folgenden Basisdaten: akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechstunden und ähnliche praxisbezogene Informationen. Auf dem Profil sind auch (anonyme) Bewertungen von Nutzern ersichtlich, wobei die Abgabe von Bewertungen einer vorgängigen Registrierung mit einer gültigen E-Mail-Adresse bedarf.

Darüber hinaus bietet Jameda den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes werden die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten mit „Premium-Account“ und gleicher Fachrichtung unter der Bezeichnung „Anzeige“ sowie mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet.

Nachdem die Klägerin zunächst erfolgreich die Löschung von insgesamt 17 Bewertungen verlangt hatte, wollte sie nun ihr Profil gänzlich löschen lassen. Ihre Klage wurde allerdings von beiden Vorinstanzen abgewiesen.

Bisherige Praxis des BGH: kein Anspruch auf Profil-Löschung

Der BGH hatte sich bereits 2014 mit der Frage beschäftigt, ob Ärzte eine Löschung ihres Profils auf Jameda verlangen können (MLL-News vom 14.10.2014). Er verneinte einen Löschungsanspruch und bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung zum Lehrerbewertungsportal „spickmich.de“. Damals lehnte er ein entsprechendes Löschungsbegehren einer Lehrerin ab (zum ganzen s. Urteil VI ZR 196/08 vom 23.06.09).

Nach Ansicht des BGH war die Veröffentlichung der Profile auf den jeweiligen Profilen datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach deutschem Datenschutzrecht ist die Speicherung und Übermittlung von Daten zur Übermittlung an Dritte selbst ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig, wenn dem kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegensteht (vgl. § 29 BDSG). Die für diese Beurteilung erforderliche Interessenabwägung fiel jeweils zugunsten der Portalbetreiberinnen aus. Konkret ging der BGH davon aus, dass Informationsbedürfnis der Nutzer und die Kommunikationsfreiheit der Portalbetreiberinnen gegenüber dem Interesse der betroffenen Ärzte und Lehrer überwiegen. Ein Anspruch auf Löschung der Profile gestützt auf das Datenschutzrecht sowie auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht war deshalb nicht gegeben.

Weiterentwicklung der Praxis: Löschungsanspruch kann je nach Werbemodell gegeben sein

Im aktuellen Verfahren gegen Jameda (VI ZR 30/17) gelangte der BGH zum gegenteiligen Schluss. Gemäss seiner Pressemitteilung unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem entscheidenden Punkt von den bisherigen Fällen. Mit dem beschriebenen Werbemodell in Form der Anzeige von Konkurrentenprofilen verlasse Jameda ihre Stellung als „neutraler Informationsmittler. Denn anders als bei nichtzahlenden Ärzten lasse sie auf dem Profil ihrer „Premium“-Kunden werbende Hinweise auf die Konkurrenz nicht zu, ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen.

Ausgehend davon kommt der Kommunikationsfreiheit von Jameda nach Ansicht des BGH auch nur ein geringeres Gewicht zu. Dies hat zur Folge, dass das Interesse der klagenden Ärztin an der Löschung ihrer Daten überwiegt und deshalb als schutzwürdig im Sinne von § 29 BDSG zu betrachten ist.

Fazit und Anmerkungen

Anders als die Vorinstanzen hiess der BGH folglich die Löschungsklage gut. Das Urteil bewog Jameda dazu, ihr Werbemodell anzupassen. Kurz nach Verkündigung der Entscheidung erklärte das Unternehmen, dass die Anzeigen für konkurrierende Ärzte mit sofortiger Wirkung von den Profilen der nichtzahlenden Ärzte entfernt worden seien.

Die konkreten Folgen für andere Portale lassen sich derzeit nur schwer beurteilen, da bislang nur die Pressemittelung zum Urteil veröffentlicht wurde. Die Entscheidung macht aber jedenfalls deutlich, dass ein Anspruch auf Löschung von „Zwangs-Profilen“ auf Bewertungsportalen nicht von Vornherein verneint werden kann. Vielmehr muss das jeweilige Geschäfts- und Werbemodell betrachtet werden. Je nach Werbemodell kann die Interessenabwägung zuungunsten der Portalbetreiber ausfallen und eine Löschungsklage erfolgreich sein.

Die Gerichte verfügen allerdings über einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Grenze, ab welcher eine Portalbetreiberin die Stellung als „neutrale Informationsvermittlerin“ verlässt, wird daher wohl selbst nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung kaum scharf gezogen werden können. Dies zeigt sich beispielsweise auch darin, dass die Vorinstanz noch die Auffassung vertrat, „der im öffentlichen Interesse liegende Nutzwert des Portals“ werde durch die Anzeige konkurrierender Profile gerade umgekehrt eher erhöht und der Rechtsposition der Betreiberin komme dadurch nicht weniger Gewicht zu.

Mit Blick auf das bevorstehende Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung DSGVO (vgl. (MLL-News vom 30. Juli 2017) ist ferner hervorzuheben, dass auch danach eine Abwägung der verschiedenen Interessen erforderlich sein wird (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 17 Abs. 1 lit. c und Art. 21 Abs. 1 DSGVO). Auch im geltenden Schweizer Datenschutzrecht spielt die Interessenabwägung eine zentrale Rolle, wie beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Moneyhouse (MLL-News vom 31.5.2017 und MLL-News vom 24.7.2012) oder der Leitentscheid des Bundesgerichts zu Google Street View (MLL-News vom 16.7.2012) verdeutlichen. Daran wird auch die Totalrevision des Datenschutzrechts nichts grundlegendes ändern (vgl. MLL-News vom 21. September 2017).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das aktuelle Verfahren nicht die Löschung von Bewertungen zum Gegenstand hatte, sondern die Löschung des Profils der Bewerteten insgesamt. Auch in Bezug auf die Löschung von Bewertungen sind die Betroffenen nicht schutzlos. Im Grundsatz sind zwar negative Bewertungen hinzunehmen. Hinsichtlich unwahrer Tatsachen und beleidigender Bewertungen kann aber von der Portalbetreiberin nach der Rechtsprechung des BGH die Löschung der besagten Beiträge verlangt werden. Der Löschungsanspruch entsteht aber nur dort, wo die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird (vgl. u.a. MLL-News vom 29.1.2014).

Weitere Informationen:


Artikel teilen




Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.