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Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich seine Praxis zur Löschung von „Zwangs-Profilen“ auf Bewertungsportalen weiterentwickelt. Bislang lehnte der BGH eine Löschung von Profilen bei Ärzten und Lehrern mit Hinweis auf das überwiegende Interesse der Portalbetreiber und der Nutzer ab. In einem aktuellen Fall hiess der BGH allerdings die Klage einer Ärztin gut, die eine Löschung ihres Profils auf dem Ärzte-Bewertungsportal jameda.de verlangte. Ausschlaggebend dafür war das Werbemodell der Portalbetreiberin. Indem Jameda neben den Profilen der (nichtzahlenden) Ärzte jeweils Anzeigen von Profilen konkurrierender Premium-Kunden ermöglichte, habe die Betreiberin ihre „Stellung als neutraler Informationsmittler verlassen“. Dies führe dazu, dass das Interesse der klagenden Ärztin, eigenständig über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen, gegenüber dem Informationsbedürfnis der Nutzer und der Kommunikationsfreiheit der Portalbetreiberin überwiegt.
Ärztin verlangt Löschung ihres „Zwangs-Profils“ auf jameda.de
Die jameda GmbH betreibt unter der Domain jameda.de ein Arztsuch- und Bewertungsportal. Darauf können kostenlos Informationen über Ärzte abgerufen werden. Nach eigenen Angaben sind darauf rund 275‘000 Ärzte eingetragen.
Jameda erstellt von den Ärzten ein Profil mit den folgenden Basisdaten: akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechstunden und ähnliche praxisbezogene Informationen. Auf dem Profil sind auch (anonyme) Bewertungen von Nutzern ersichtlich, wobei die Abgabe von Bewertungen einer vorgängigen Registrierung mit einer gültigen E-Mail-Adresse bedarf.
Darüber hinaus bietet Jameda den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes werden die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten mit „Premium-Account“ und gleicher Fachrichtung unter der Bezeichnung „Anzeige“ sowie mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet.
Nachdem die Klägerin zunächst erfolgreich die Löschung von insgesamt 17 Bewertungen verlangt hatte, wollte sie nun ihr Profil gänzlich löschen lassen. Ihre Klage wurde allerdings von beiden Vorinstanzen abgewiesen.
Bisherige Praxis des BGH: kein Anspruch auf Profil-Löschung
Der BGH hatte sich bereits 2014 mit der Frage beschäftigt, ob Ärzte eine Löschung ihres Profils auf Jameda verlangen können (MLL-News vom 14.10.2014). Er verneinte einen Löschungsanspruch und bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung zum Lehrerbewertungsportal „spickmich.de“. Damals lehnte er ein entsprechendes Löschungsbegehren einer Lehrerin ab (zum ganzen s. Urteil VI ZR 196/08 vom 23.06.09).
Nach Ansicht des BGH war die Veröffentlichung der Profile auf den jeweiligen Profilen datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach deutschem Datenschutzrecht ist die Speicherung und Übermittlung von Daten zur Übermittlung an Dritte selbst ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig, wenn dem kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegensteht (vgl. § 29 BDSG). Die für diese Beurteilung erforderliche Interessenabwägung fiel jeweils zugunsten der Portalbetreiberinnen aus. Konkret ging der BGH davon aus, dass Informationsbedürfnis der Nutzer und die Kommunikationsfreiheit der Portalbetreiberinnen gegenüber dem Interesse der betroffenen Ärzte und Lehrer überwiegen. Ein Anspruch auf Löschung der Profile gestützt auf das Datenschutzrecht sowie auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht war deshalb nicht gegeben.
Weiterentwicklung der Praxis: Löschungsanspruch kann je nach Werbemodell gegeben sein
Im aktuellen Verfahren gegen Jameda (VI ZR 30/17) gelangte der BGH zum gegenteiligen Schluss. Gemäss seiner Pressemitteilung unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem entscheidenden Punkt von den bisherigen Fällen. Mit dem beschriebenen Werbemodell in Form der Anzeige von Konkurrentenprofilen verlasse Jameda ihre Stellung als „neutraler Informationsmittler. Denn anders als bei nichtzahlenden Ärzten lasse sie auf dem Profil ihrer „Premium“-Kunden werbende Hinweise auf die Konkurrenz nicht zu, ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen.
Ausgehend davon kommt der Kommunikationsfreiheit von Jameda nach Ansicht des BGH auch nur ein geringeres Gewicht zu. Dies hat zur Folge, dass das Interesse der klagenden Ärztin an der Löschung ihrer Daten überwiegt und deshalb als schutzwürdig im Sinne von § 29 BDSG zu betrachten ist.
Fazit und Anmerkungen
Anders als die Vorinstanzen hiess der BGH folglich die Löschungsklage gut. Das Urteil bewog Jameda dazu, ihr Werbemodell anzupassen. Kurz nach Verkündigung der Entscheidung erklärte das Unternehmen, dass die Anzeigen für konkurrierende Ärzte mit sofortiger Wirkung von den Profilen der nichtzahlenden Ärzte entfernt worden seien.
Die konkreten Folgen für andere Portale lassen sich derzeit nur schwer beurteilen, da bislang nur die Pressemittelung zum Urteil veröffentlicht wurde. Die Entscheidung macht aber jedenfalls deutlich, dass ein Anspruch auf Löschung von „Zwangs-Profilen“ auf Bewertungsportalen nicht von Vornherein verneint werden kann. Vielmehr muss das jeweilige Geschäfts- und Werbemodell betrachtet werden. Je nach Werbemodell kann die Interessenabwägung zuungunsten der Portalbetreiber ausfallen und eine Löschungsklage erfolgreich sein.
Die Gerichte verfügen allerdings über einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Grenze, ab welcher eine Portalbetreiberin die Stellung als „neutrale Informationsvermittlerin“ verlässt, wird daher wohl selbst nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung kaum scharf gezogen werden können. Dies zeigt sich beispielsweise auch darin, dass die Vorinstanz noch die Auffassung vertrat, „der im öffentlichen Interesse liegende Nutzwert des Portals“ werde durch die Anzeige konkurrierender Profile gerade umgekehrt eher erhöht und der Rechtsposition der Betreiberin komme dadurch nicht weniger Gewicht zu.
Mit Blick auf das bevorstehende Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung DSGVO (vgl. (MLL-News vom 30. Juli 2017) ist ferner hervorzuheben, dass auch danach eine Abwägung der verschiedenen Interessen erforderlich sein wird (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 17 Abs. 1 lit. c und Art. 21 Abs. 1 DSGVO). Auch im geltenden Schweizer Datenschutzrecht spielt die Interessenabwägung eine zentrale Rolle, wie beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Moneyhouse (MLL-News vom 31.5.2017 und MLL-News vom 24.7.2012) oder der Leitentscheid des Bundesgerichts zu Google Street View (MLL-News vom 16.7.2012) verdeutlichen. Daran wird auch die Totalrevision des Datenschutzrechts nichts grundlegendes ändern (vgl. MLL-News vom 21. September 2017).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das aktuelle Verfahren nicht die Löschung von Bewertungen zum Gegenstand hatte, sondern die Löschung des Profils der Bewerteten insgesamt. Auch in Bezug auf die Löschung von Bewertungen sind die Betroffenen nicht schutzlos. Im Grundsatz sind zwar negative Bewertungen hinzunehmen. Hinsichtlich unwahrer Tatsachen und beleidigender Bewertungen kann aber von der Portalbetreiberin nach der Rechtsprechung des BGH die Löschung der besagten Beiträge verlangt werden. Der Löschungsanspruch entsteht aber nur dort, wo die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird (vgl. u.a. MLL-News vom 29.1.2014).
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des BGH vom 20.2.18 (VI ZR 30/17)
- MLL-News 8.3.2016: „Bundesgerichtshof: Ärztebewertungsportal muss Arztbesuch beweisen“
- MLL-News vom 4.12.15: „Negative Äusserungen im Internet – und was man dagegen tun kann“
- MLL-News vom 14.10.2014: „Online-Bewertungsportale: Deutscher BGH lehnt den Anspruch auf Löschung schlechter Bewertungen ab“
- MLL-News 29.1.2014: „DE: Online-Bewertungsportale: Kein Anspruch auf Löschung von schlechten Bewertungen“
- MLL-News vom 14.1.2014: „Belohnungen für Kundenbewertungen – ein juristisches Minenfeld“
- MLL-News vom 4.9.2013: „LG München: Betreiber einer Bewertungsplattform ist nicht zur Bekanntgabe der Identität des Bewertungsautors verpflichtet“
- MLL-News vom 8.8.2013: „Haftung für Äusserungen auf Bewertungsportalen“
- MLL-News vom 21.3.2013: „Gastbeitrag: Die (un-)zulässige Werbung mit Kundenäusserungen aus einem Bewertungsportal“