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Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit bei Postdienstleister fällt weg


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Anbieter von Postdienstleistungen benötigen für Nacht- und Sonntagsarbeit neuerdings keine Bewilligung mehr. Der Bundesrat hat am 6. März 2015 beschlossen, die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) entsprechend zu revidieren.

Die Ausgangslage

Der Bundesrat hat per 1. Juli 2015 eine Revision der ArGV 2 in Kraft gesetzt. Der dadurch eingeführte Artikel 30a befreit Anbieter von Postdiensten von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit. Voraussetzung dafür ist, dass die Anbieter Dienstleistungen der Grundversorgung gemäss Artikel 29 der Postverordnung erbringen, womit Dienstleistungen wie beispielsweise Kurierprodukte, Finanzdienstleistungen oder der Verkauf von Lebensmittel ausgeschlossen sind. Die neue Bestimmung ermöglicht den betroffenen Unternehmen ausserdem, die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit zusammengefasst für ein Kalenderjahr zu gewähren.

Notwendigkeit durch Totalrevision der Postgesetzgebung

Die Anpassung der ArGV 2 ist eine Folge der bis spätestens Juni 2015 erfolgenden Unterstellung der Schweizerischen Post unter das Arbeitsgesetz. Ohne die Sonderbestimmung (Art. 30a ArGV 2) könnte die Schweizerische Post nach bisheriger Regelung im Arbeitszeitgesetz nämlich ihre Mitarbeitenden nicht mehr bewilligungsfrei nachts und an Sonn- oder Feiertagen beschäftigen. Die neue Unterstellung unter das Arbeitsgesetz ist eine Folge der Liberalisierung des Postmarktes. Im Zuge dieser Liberalisierung wurde die ehemalige öffentlich-rechtliche Anstalt Post im Juni 2013 zu einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft umgewandelt. Nach der gegenwärtigen Arbeitsgesetzgebung darf Nacht- Sonntags- und Feiertagsarbeit nur mit einer gültigen Bewilligung angeordnet werden. Das SECO erteilt solche Bewilligungen heute bereits an diverse andere Anbieter von Postdienstleistungen. Mit der Unterstellung der Post unter das ArG würde folglich die Anzahl der Bewilligungen stark zunehmen.

Ergebnis einer fruchtbaren Zusammenarbeit

Zustande gekommen sei die neue Regelung laut Bundesrat dank Verhandlungen zwischen dem SECO und den Sozialpartnern. Damit habe der Bundesrat eine dauerhafte Lösung gefunden, die den Besonderheiten der Branche Rechnung trage und zu einer Gleichbehandlung derjenigen Anbieter von Postdiensten führe, welche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Grundversorgung erbringen. Das Resultat der Verhandlungen ist der bereits erwähnte Art. 30a ArGV 2. Die Sonderbestimmung befreit die Post und andere Anbieter von Postdiensten von der Bewilligungspflicht, sofern die Voraussetzungen der Bestimmung erfüllt sind. Zudem können betroffene Unternehmen neu die Ersatzruhe für Feiertage für ein Kalenderjahr zusammenfassen.

Welche Unternehmen, welche Arbeitskräfte, welche Postdienste?

Unter die neue Bestimmung fallen, laut den Erläuterungen des SECO, Unternehmen, die Kundinnen und Kunden gewerbsmässig das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen anbieten und die Verantwortung gegenüber dem Endkunden tragen. Zentral ist, dass ein Unternehmen den ganzen Verarbeitungsprozess, von der Annahme bis zur Zustellung, anbieten muss, wobei Teilschritte an Dritte ausgelagert werden können. Entscheidende Kriterien sind somit die Vertriebskette und die Verantwortung.

Von der Sonderbestimmung betroffen sind nur diejenigen Arbeitnehmer des Postdienstleisters, die für Tätigkeiten des erwähnten Verarbeitungsprozesse beschäftigt werden. Darunter fallen alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen und Tätigkeiten die den reibungslosen Ablauf sicherstellen.

Die Bestimmung findet nur Anwendung auf Sendungen der Grundversorgung. Damit soll verhindert werden, dass die Liberalisierung des Postmarktes zu einer Verschlechterung der Grundversorgung eintritt. Unter der Grundversorgung ist eine flächendeckende, für alle zugängliche und finanzierbare Versorgung mit Postdiensten in guter Qualität zu verstehen. Gemeint sind namentlich Briefe und Pakete im inländischen Postverkehr bis zu einem bestimmten Gewicht und abonnierte Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszustellung. Expressendungen und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs fallen nicht darunter.

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