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In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht seine alte Praxis bestätigt, wonach auch juristische Personen, wie Aktiengesellschaften oder GmbHs, eine Genugtuungszahlung verlangen können, wenn sie Opfer einer Persönlichkeitsverletzung werden. Im zu beurteilenden Fall hat das Bundesgericht einer im Seehandel tätigen Aktiengesellschaft eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10‘000.- zugesprochen. Dies weil ein entlassener Mitarbeiter auf seiner Website, mit einer der Firma der Gesellschaft entsprechenden Domain, Fotos von zwei Verwaltungsräten veröffentlichte, auf welchen diese in Freizeitkleidung und vor Schiffen in rostigem und verbrauchtem Zustand zu sehen waren.
Sachverhalt
Dem Urteil des Bundsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: ein Direktor einer im Seehandel tätigen Aktiengesellschaft erstellte bereits während des Arbeitsverhältnisses eine Website, welche unter einem der Firma der AG entsprechenden Domain-Namen registriert wurde. Kurz nachdem er fristlos entlassen wurde, hat er die Website teilweise abgeändert. Auf der Website, welche im Wesentlichen die Aktivitäten der AG vorstellte, waren danach insbesondere auch zwei Fotografien aufgeschaltet. Darauf waren zwei Verwaltungsräte der AG in „entspannter“ Kleidung (Jeans und Polo) mit einer Frucht bzw. einem Fotoapparat in der Hand abgebildet. Im Hintergrund war dabei – wie auch auf einem anderen Foto – ein Schiff in rostigem und verbrauchtem Zustand zu sehen. Rund zwei Monate nach der Entlassung war die Website nicht mehr abrufbar.
Im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Genfer Gericht hat sich der ehemalige Mitarbeiter verpflichtet, die Website nicht mehr zu aktivieren und den Domain-Namen unentgeltlich an die AG zu übertragen. Die Haftung für sein Verhalten hat er jedoch nicht anerkannt. In der Folge hiess das Genfer Gericht allerdings die Klage der AG gut und verpflichtete den ehemaligen Mitarbeiter zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 25‘000.-. Dies weil das Aufschalten der Website ein unlauteres Verhalten im Sinne von Art. 2 UWG sowie eine unlautere Herabsetzung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG darstelle.
Entscheid des Bundesgerichts: Anwendung des Schweizer Rechts
Im Verfahren vor dem Bundesgericht (4A_741/2011; BGE 138 III 337) war der Verstoss gegen die genannten Vorschriften des UWG nicht mehr umstritten. Zu beurteilen war jedoch zunächst die Frage, ob das UWG bzw. das Schweizer Recht auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist. Dies weil der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Klageeinreichung seinen Wohnsitz in Hong-Kong hatte. Das Bundesgericht gelangt dabei zum Schluss, dass das Schweizer Recht zur Anwendung gelangt, unter anderem weil das Verhalten des Mitarbeiters auf dem Schweizer Markt Wirkung entfalte (sog. Marktauswirkungsprinzip, Art. 136 Abs. 1 IPRG). Die Auswirkung sah das Bundesgericht darin, dass die Website in der Schweiz durch Kunden und Konkurrenten der AG abgerufen werden konnte.
Entscheid des Bundesgerichts: auch juristische Personen können Anspruch auf Genugtuung haben
Die zentrale Frage des Bundesgerichtsurteils (4A_741/2011) war somit, ob auch juristische Personen, wie z.B. Aktiengesellschaften, „GmbH’s“ oder Vereine, einen Anspruch auf Genugtuung haben können, wenn sie Opfer einer Persönlichkeitsverletzung werden. Die Frage ist in der Lehre umstritten, insbesondere weil teilweise davon ausgegangen wird, dass eine juristische Person keinen Schmerz empfinden bzw. keine Beeinträchtigung des Wohlbefindens (sog. immaterielle Unbill) erleiden könne.
Das Bundesgericht erklärt hierzu in einem ersten Schritt, dass ein Betroffener bei Verstössen gegen das UWG grundsätzlich gestützt auf Art. 9 Abs. 3 UWG eine Genugtuung verlangen kann. Die Voraussetzungen hierfür seien insbesondere in der allgemeinen Vorschrift des Obligationenrechts, Artikel 49 OR, enthalten. Erforderlich sei somit, dass eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliege, die eine „gewisse Schwere“ aufweist. Da die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung bereits durch den festgestellten Verstoss gegen die Vorschriften des UWG gegeben und nicht mehr umstritten war, setzte sich das Bundesgericht in der Folge nur noch mit der Berechtigung der AG zur Forderung einer Genugtuungszahlung sowie deren allfällige Höhe auseinander.
Das Bundesgericht wies dabei zunächst darauf hin, dass sich grundsätzlich auch juristische Personen auf den Schutz der Persönlichkeit berufen können, soweit es sich nicht um Eigenschaften handelt, die ihrer Natur nach nur den natürlichen Personen zukommen. In früheren Urteilen hat das Bundesgericht z.B. bereits bestätigt, dass sich auch juristische Personen auf den Schutz ihrer Privatsphäre und ihrer Ehre (vgl. dazu BR-News vom 13.5.2011) berufen können. Vor diesem Hintergrund erinnerte das Bundesgericht daran, dass juristische Personen ausschliesslich durch ihre Organe, (z.B. bei der AG: die Verwaltungsräte) handeln. Sie bilden somit mit diesen natürlichen Personen eine Einheit, in dem Sinne, dass die juristische Person und ihre Organe als eine identische Person betrachtet werden. Daraus folgert das Bundesgericht, dass ein Organ einer juristischen Person, das Opfer einer Persönlichkeitsverletzung wird, selbst Leid bzw. Schmerz empfinde, was die juristische Person dazu berechtige, in ihrem eigenen Namen eine Genugtuung zu verlangen. In diesem Sinne sind somit auch juristische Personen zur Forderung einer Genugtuung gestützt auf Art. 9 Abs. 3 UWG bzw. Art. 49 OR legitimiert.
Abschliessend hatte das Bundesgericht noch über die Höhe der Genugtuung zu entscheiden. Aufgrund eines Vergleichs mit früheren Urteilen, in welchen bspw. Kindern von getöteten oder ermordeten Elternteilen eine Genugtuung zwischen CHF 15‘000.- und 20‘000.- zugesprochen wurde, erachtete es die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung im Betrag von CHF 25‘000.- als zu hoch. Das Bundesgericht räumte zwar ein, dass die persönlichkeitsverletzenden Bilder im Internet veröffentlicht wurden und damit rund um die Uhr auf der ganzen Welt abrufbar waren. Da dies jedoch nur während rund zwei Monaten der Fall war, hielt das Bundesgericht eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10‘000.- für angemessen.
Weitere Informationen:
- Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2011 (4A_741/2011); BGE 138 III 337 (Amtliche Sammlung)
- Allgemeine Vorschrift für Genugtuungszahlungen (Art. 49 OR)
- Allgemeine Vorschriften zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ff. ZGB)
- Vorschrift des UWG zum Schutz vor herabsetzenden Äusserungen (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG)
- BR-News: „Beschimpfungen auf Facebook, auch für Unternehmen relevant!“
- BR-News: „EuGH erleichtert Vorgehen gegen Persönlichkeitsverletzungen im Internet“
- BR-News: „Schweizer Urteil zu persönlichkeitsverletzenden „autocomplete“-Suchvorschlägen auf Google“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann