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Wer in der Schweiz vorsätzlich unrichtige oder irreführende Werbung betreibt, verstösst nicht nur gegen die zivilrechtlichen Vorgaben des Lauterkeitsrechts (UWG), sondern kann auch strafrechtlich verurteilt werden. In einem Urteil vom 18. April 2019 hat sich das Bundesgericht zum ersten Mal mit der Anpreisung von Kryptowährungen befasst und zugunsten des Werbenden entschieden: Kryptowährungen dürfen mit den Werbeslogans «weltweit einfach und unabhängig bezahlen» oder «bekannt aus [Medien]» angepriesen werden. Solche Slogans verstossen nach Ansicht des Bundesgerichts nicht gegen das Schweizerische Lauterkeitsrecht.
Strafantrag gegen Anbieter von Kryptowährung
Am 16. Dezember 2016 hat die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Strafantrag gegen einen Anbieter von Kryptowährungen gestellt, der eine Kryptowährung in täuschender bzw. irreführender Weise angepriesen und dadurch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstossen haben soll. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden hat in der Folge ein Strafverfahren eröffnet, welches allerdings nach knapp einem Jahr mittels einer Einstellungsverfügung beendet wurde. Gegen die Einstellungsverfügung hat das SECO Beschwerde beim Obergericht des Kantons Nidwalden und, nach dessen Abweisungsentscheid, Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Unrichtige und irreführende Angaben über Waren und Leistungen
Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil (6B_99/2019, 6B_148/2019) zu prüfen, ob die zwei Slogans eine Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG darstellen. Gemäss dieser Bestimmung handelt unlauter,
«wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt«.
Dieses «Irreführungsverbot» verschafft dem Gebot der Wahrheit und der Klarheit des Marktauftritts Nachachtung. Das Gebot der Wahrheit und der Klarheit besagt, dass jedes Geschäftsgebaren, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss derart zu beeinflussen, dass beim ihm eine Diskrepanz zwischen subjektiver Vorstellung und der Realität bewirkt, untersagt ist. Dabei ist zur Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht erforderlich, dass jeder durchschnittlich erfahrene Adressat auf die Täuschung hereinfällt oder sich irreführen lässt. Vielmehr genügt es gemäss dem Bundesgericht, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten von der Handlung täuschen lassen und somit einem Irrtum verfallen. Bei vorsätzlicher Verletzung der einleitend genannten Bestimmung drohen dem Täter bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe (Art. 23 Abs. 1 UWG).
Irreführung durch die Werbung «weltweit einfach und unabhängig bezahlen»
Zunächst beschäftigte sich das Bundesgericht mit der Aussage, dass man mit der streitgegenständlichen Kryptowährung «weltweit einfach und unabhängig bezahlen» könne. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, dass man mit der Kryptowährung nur bei vier gewerblichen Händlern in Deutschland, Italien und der Schweiz bezahlen könne und die Aussage daher täuschend und irreführend sei.
Das Bundesgericht hielt allerdings fest, dass Kryptowährungen keine gesetzlichen Zahlungsmittel darstellen. Es handle sich vielmehr um privat geschaffene Parallelwährungen, welche letztlich als Tauschmittel dienen. Ihr Gebrauch hänge damit einzig von der Akzeptanz des Gläubigers ab. Folglich ist es jedem Nutzer der Kryptowährung möglich, mit dieser weltweit zu bezahlen, sofern der Verkäufer seinerseits ebenfalls über einen Account der streitgegenständlichen Kryptowährung verfügt und die Parteien sich auf die Zahlung mittels Kryptowährung einigen. Dies entspricht gemäss Bundesgericht der Vorstellung des durchschnittlich sachkundigen Betrachters, weil dieser trotz der Angabe «weltweit einfach und unabhängig» klarerweise nicht davon ausgeht, dass die Kryptowährung überall, etwa bei der nächsten Hotelbuchung, als Zahlungsmittel akzeptiert werde. Der Werbeslogan war somit weder unrichtig noch irreführend.
Irreführung durch die Werbung «bekannt aus [Medien]»
Anschliessend befasste sich das Bundesgericht mit der Aussage, die betroffene Kryptowährung sei «bekannt aus […]» mit der Aufführung sechs verschiedener Medien. Hierzu hatte die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Anzeige bei den Adressaten den (unrichtigen) Eindruck erwecke, die erwähnten Medien hätten positive Beiträge über diese Kryptowährung veröffentlicht.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hält das Bundesgericht jedoch fest, dass die Angabe «bekannt aus […]» eine wertungsoffene, leistungsbezogene Angabe darstellt, welche weder eine positive noch eine negative Berichterstattung in den genannten Medien nahelegt. Wenn überhaupt, dann wäre aufgrund dieser mehrdeutigen Angabe bloss eine geringe Anzahl von Adressaten einem Irrtum verfallen. Ein dementsprechend geringfügiges Risiko der Irreführung vermag keine Unlauterkeit zu begründen. Auch dieser Werbeslogan verstösst somit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG.
Fazit und Anmerkungen
Angesichts der fehlenden Tatbestandsmässigkeit der betroffenen Werbeslogans wurde die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt. Das Urteil des Bundesgerichts verdeutlicht zum einen, dass auch das SECO resp. der Bund aktiv gegen potentiell irreführende Werbeanzeigen vorgeht. Zum anderen veranschaulicht das Verfahren einmal mehr, dass Widerhandlungen gegen das UWG neben zivilrechtlichen potentiell auch strafrechtliche Konsequenzen haben können. Obwohl die betroffenen Werbeanzeigen unter strafrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt wurden, dürften die Erwägungen des Bundesgerichts auch in zivilrechtlicher Hinsicht massgebend sein. Die Erwägungen des Bundesgerichts enthalten jedenfalls keine gegenteiligen Anhaltspunkte.
Während die Würdigung der Angabe «weltweit einfach und unabhängig bezahlen» angesichts der besonderen Natur von Kryptowährungen, nachvollziehbar ist, scheint die Beurteilung der Anpreisung «bekannt aus […]» etwas weniger überzeugend. Vor allem die Aussage, dass dieser Hinweis weder positiv noch negativ zu bewerten ist, erscheint in Zusammenhang mit einer Werbeanzeige zumindest zweifelhaft. Wäre im konkreten Fall auch eine negative Wertung durch die Adressaten möglich oder zu erwarten, würde die Aussage ihren Werbezweck von vornherein nicht erfüllen. Folglich würde dieser Slogan bei einem durchschnittlichen Publikum tendenziell eher positiv aufgefasst. Andernfalls würde die Aussage durch den Werbenden ohnehin nicht für Werbezwecke verwendet werden.
In diesem Zusammenhang kann die Haltung des Bundesgerichts als eher liberal bezeichnet werden. Dies gerade mit Blick auf die Praxis in den angrenzenden Nachbarländern, in denen die Mehrdeutigkeit solcher Werbeslogans regelmässig zu Ungunsten des Werbenden ausgelegt werden und folglich eine Irreführung angenommen wird. In Deutschland äussern sich die Gerichte zur Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Aussage verstehen, beispielsweise regelmässig dahingehend, dass der Werbende im Fall der Mehrdeutigkeit seiner Werbeaussage die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen muss. Nach dieser Rechtsprechung sind Angaben, welche die massgeblichen Verkehrskreise in verschiedener Weise auffassen können, bereits dann irreführend, wenn auch nur eine der möglichen Deutungen nicht der Wahrheit entspricht. Man kann davon ausgehen, dass die Anpreisung «bekannt aus […]» nach diesem Massstab nur zulässig wäre, wenn die jeweiligen Medien auch tatsächlich positive Berichte veröffentlicht hätten.
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