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Jüngst hatte das Bundesgericht über den Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts sowie dessen Rechtmissbrauch zu befinden. Während die erste Instanz das gestellte Auskunftsbegehren als sog. «fishing expedition» zur Abklärung von Prozessaussichten beurteilte, hiess das Obergericht Bern die Beschwerde gegen das Urteil wiederum gut und verneinte einen Rechtsmissbrauch. Das Bundesgericht kam schliesslich zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Stellung des datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens einzig zum Zweck der Abklärung von Prozessaussichten erfolgte und damit rechtsmissbräuchlich war. Hervorzuheben ist zudem, dass das Bundesgericht auch das revidierte Datenschutzgesetz, welches voraussichtlich 2022 in Kraft tritt, in seine Überlegungen miteinbezog. Dieses Urteil zeigt nicht nur auf, dass die bestehende Rechtsprechung unter dem geltenden Datenschutzgesetz auch künftig relevant sein wird, sondern ist auch das erste, das Bezug auf das totalrevidierte DSG nimmt.
Streit um Auskunftsrecht – Uneinigkeit unter Vorinstanzen
Im Urteil vom 18. November 2020 (4A_277/2020) hatte sich das Bundesgericht mit der Rechtsmissbräuchlichkeit eines datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens zum Zwecke der Abklärung von Prozesschancen zu befassen. Die Beschwerdegegner verlangten vom Beschwerdeführer im Rahmen des Auskunftsbegehrens gemäss Art. 8 Datenschutzgesetz (DSG) die Herausgabe sämtlicher Daten und Unterlagen, die zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner ausgetauscht wurden. Da der Beschwerdeführer die Herausgabe verweigerte, gelangten die Beschwerdegegner mit Klage ans Regionalgericht Oberland.
Aus der Klageschrift ging hervor, dass Uneinigkeit bezüglich der Anteilsrechte der Beschwerdegegner an der Aktiengesellschaft bestehe. Das Regionalgericht Oberland wies die Beschwerde daraufhin mit der Begründung ab, dass das Auskunftsbegehren lediglich gestellt wurde, um an Beweise zu gelangen, die in einem allfälligen Zivilprozess betreffend die Anteilsrechte an der Aktiengesellschaft dazu dienen sollen, neue substantiierte Behauptungen aufzustellen.
Gegen den Entscheid des Regionalgerichts erhoben die Beschwerdegegner Beschwerde an das Obergericht des Kanton Berns. Dieses hiess die Beschwerde gut und hielt fest, dass mit dem Auskunftsbegehren zwar nur die Abklärung der Prozessaussichten verfolgt wurde, das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG aber kein datenschutzrechtliches Interesse voraussetze. Nach Ansicht des Berner Obergerichts kann daher mit einem Auskunftsbegehren auch das blosse Interesse der Abklärung von Prozessaussichten verfolgt werden. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin schliesslich Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts
Im vorliegenden Fall war unbestritten, dass das DSG Anwendung findet. Umstritten war allerdings, ob dem Auskunftsbegehren der Beschwerdegegner stattzugeben ist. Das Bundesgericht hatte in diesem Urteil somit zu klären, welchen Umfang das Auskunftsrechts erfasst (vgl. dazu auch MLL-News vom 03.2.2021) und ob ein darauf abgestütztes Auskunftsbegehren zur Abklärung der Prozessaussichten rechtsmissbräuchlich ist.
Gemäss Art. 8 DSG ist jede Person legitimiert, vom Inhaber der Datensammlung Auskunft darüber zu verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht kann nach Art. 9 DSG allerdings unter gewissen Voraussetzungen eingeschränkt werden, dies namentlich, wenn ein Gesetz im formellen Sinn eine Verweigerung vorsieht oder eine solche aufgrund von Interessen Dritter erforderlich ist. Der Inhaber der Daten kann die Auskunft aber auch verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn eigene überwiegenden Interessen dies erfordern.
Zweck des Auskunftsrechts
Der Zweck des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts ist in erster Linie darin zu sehen, dass betroffene Personen überprüfen können, wie ihre Personendaten bearbeitet werden. Dadurch kann u.a. die Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes gewährleistet werden. Nur wenn die betroffene Person die nötige Auskunft erhält, ob und welche Daten von ihr gesammelt und bearbeitet werden, kann sie die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundätze, wie beispielsweise die Gewährleistung der Richtigkeit der Daten oder der Verhältnismässigkeit ihrer Bearbeitung, überprüfen und ggf. eine bestehende Persönlichkeitsverletzung abwenden. Zur Unterstreichung dieses Zweckes verweist das Bundesgericht erstmals auf den Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 des revidierten Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (revDSG), wonach der betroffenen Person jene Angaben mitzuteilen sind, die notwendig sind, um ihre Rechte gemäss revDSG geltend machen zu können.
Rechtsmissbräuchliche Ausübung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts
Das Bundesgericht hält fest, dass das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG an sich keinen Nachweis eines Interesses voraussetzt. Dennoch könne es im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 9 DSG zu allfälligen Einschränkungen des Anspruchs der Auskunft ersuchenden Person kommen, sodass diese ihre Interessen darlegen muss. Nichtsdestotrotz spiele das Motiv eines Auskunftsbegehren eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung, ob ein Auskunftsbegehren in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise gestellt wird (vgl. auch MLL-News vom 03.07.2012).
Rechtsmissbrauch liegt zunächst nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Institut nicht schützen will. In Bezug auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht (Art. 8 DSG) komme Rechtsmissbrauch in Betracht, wenn das Auskunftsrecht zu datenschutzwidrigen Zwecken eingesetzt wird, um sich beispielsweise die Kosten der Datenbeschaffung zu sparen. Auch die schikanöse Rechtsausübung ohne tatsächliches Interesse an der Auskunft, lediglich um den Auskunftspflichtigen zu schädigen, sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
Das Bundesgericht unterstreicht dabei, dass Art. 8 DSG die Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes bezweckt. Ein Auskunftsbegehren einzig zum Zweck, die Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht ohne weiteres gelangen könnte wäre nach Ansicht des Bundesgerichts eine zweckwidrige Verwendung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts. Denn das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht solle gerade nicht dazu dienen, die Beweismittelbeschaffung zu erleichtern oder in das Zivilprozessrecht einzugreifen. Verfolge ein Auskunftsbegehren, wie vorliegend, lediglich solche Zwecke, liege Rechtsmissbrauch vor.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut
Vor diesem Hintergrund verneinte das Bundesgericht folglich der Beschwerdegegnerin als allfällige spätere Partei im Zivilverfahren bezüglich der Anteilsrechte das Vorliegen eines Interesses an einem datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren. Vielmehr sei das Auskunftsbegehren lediglich zum Zwecke der Abklärung von Prozessaussichten gestellt worden. Damit nehme die Beschwerdegegnerin das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht zweckwidrig in Anspruch, weshalb das Bundesgericht das Auskunftsbegehren für rechtsmissbräuchlich hält und die Beschwerde guthiess.
Zusammenfassung und Fazit
Aus dem Urteil des Bundesgerichts geht hervor, dass ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn es einzig zur Klärung der Prozesschancen dient. Für die Verweigerung des Auskunftsbegehrens muss somit aber auch eindeutig festgestellt werden, dass es keinem anderen legitimen Zweck dient. Denn sobald ein weiterer (legitimer) Zweck zusätzlich zur Abklärung der Prozessaussichten ersichtlich ist, kann gemäss Bundesgericht nicht per se von Rechtsmissbrauch ausgegangen werden.
Interessant ist auch, dass das Bundesgericht bereits das noch nicht in Kraft getretene totalrevidierte DSG für seine Beurteilung beizieht. Mit dem Verweis auf Art. 25 Abs. 2 nDSG, wonach der betroffenen Person diejenigen Angaben mitgeteilt werden müssen, die erforderlich sind, damit sie ihre datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte geltend machen kann und damit eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist, verdeutlicht das Bundesgericht den Zweck des Auskunftsrechts sowie die zukünftige Stärkung der Rechte der Betroffenen. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht (wie im Übrigen alle datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte), soll hauptsächlich dazu dienen, die Persönlichkeitsrechte durchzusetzen. Eine Nutzung der datenschutzrechtlichen Behelfe einzig zur Abklärung der Prozesschancen bleibt rechtsmissbräuchlich. Damit ist das vorliegende Urteil indirekt auch das erste Urteil zum nDSG.
Weitere Informationen:
- Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2020
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)
- MLL-News vom 03.02.2021: «Bundesgericht: Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG umfasst keine Erinnerungen»
- MLL-News vom 03.07.2012: «Update zu BGer-Urteil: Ausübung des Auskunftsrechts nach Datenschutzgesetz zur Vorbereitung eines Zivilprozesses ist zulässig»