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Vor rund einem halben Jahr hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es gegen das Täuschungsverbot des Edelmetallkontrollgesetzes verstösst, wenn ein Aluminium-Bilderrahmen mit der Farbbezeichnung „silber“ verkauft wird. Zwar liess das Gericht im konkreten Fall offen, ob die Farbbezeichnung „silber“ tatsächlich unzulässig ist, erblickte aber in der Verwendung der französisch- bzw. italienischsprachigen Begriffe „argenté“ („versilbert“) und „argento“ (Silber) bereits einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot. Nun hat sich auch das Bundesgericht mit dieser Frage befasst und das Urteil der Vorinstanz als „etwas realitätsfern“ kritisiert und aufgehoben. Anders als das Bundesverwaltungsgericht erblickte das höchste Schweizer Gericht in der genannten Bezeichnung keine Täuschungsgefahr. Aus dem Gesamtzusammenhang, bei welchem namentlich der übliche Verwendungszweck der Ware, die Art der Verpackung, die Preisgestaltung und das Erscheinungsbild berücksichtigt werden müssten, könne kein ernsthafter Anlass zur Annahme bestehen, dass die fragliche Warenbezeichnung eine Täuschung oder Irreführung über die Beschaffenheit der Ware herbeiführen könnte. Die Bezeichnung „silber“ bzw. „argenté“ bzw. „argento“ vermöge die Konsumenten insbesondere deshalb nicht zu täuschen, weil diesen klar sei, dass sich diese Umschreibungen vielmehr auf die Farbe als die Zusammensetzung des Materials beziehen würden.
Hintergrund und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Zum Hintergrund: Im Frühling 2012 verweigerte das zuständige Edelmetallkontrollamt einer grösseren Menge Bilderrahmen die Einfuhr in die Schweiz, da die Rahmen unzulässige Bezeichnungen tragen würden und deshalb eine Verwechslungsgefahr mit Edelmetallwaren bestehe. Bei den fraglichen Waren handelte es sich um Bilderrahmen aus Aluminium, die keinerlei Silber enthielten, aber silberfarben gehalten waren. Die Rahmen wurden zu einem verhältnismässig geringen Endverkaufspreis von rund 18 Franken verkauft. Die Angaben, die das Edelmetallkontrollamt beanstandet hatte, waren die Farbbezeichnungen „silber“ bzw. die fremdsprachigen Begriffe „argenté“ („versilbert“) und „argento“ („Silber“). Die genannten Bezeichnungen waren nicht auf dem Produkt selbst, sondern lediglich auf einem Einlageblatt zu finden. Dieses war dem Bilderrahmen beigelegt und wurde durch eine Klarsichtfolie geschützt, die auch den Rahmen umgab.
Die Verfügung des Edelmetallkontrollamts, wonach die Waren nicht in die Schweiz eingeführt werden dürfen, wurde vom Importeur angefochten. Im September 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entschieden, dass es gegen das Täuschungsverbot des Edelmetallkontrollgesetzes (EMKG) verstosse, wenn ein Aluminium-Bilderrahmen mit der fraglichen Farbbezeichnung verkauft werde. Das Gericht liess zwar offen, ob die Farbbezeichnung „silber“ ebenfalls unzulässig wäre, erblickte aber in der Verwendung der französisch- bzw. italienischsprachigen Begriffe „argenté“ und „argento“ einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot (vgl. BR-News vom 24. September 2012). Der Importeur akzeptierte dies nicht und gelangte an das Bundesgericht.
Grundlagen im Edelmetallkontrollgesetz
Dieses wies in seinem Urteil 2C_1008/2012 einleitend darauf hin, in welchen Fällen eine Ware durch das Edelmetallkontrollamt zurückgewiesen werden darf. Untersagt ist grundsätzlich jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können (vgl. Art. 6 EMKG). Ausländische Waren, die nicht den Voraussetzungen des Gesetzes entsprechen, namentlich unzulässige Bezeichnungen tragen, dürfen nicht eingeführt werden (vgl. Art. 20 EMKG). Das Bundesgericht hatte folglich zu entscheiden, ob die oben genannten Bezeichnungen unzulässig im Sinne von Art. 6 EMKG sind.
Es hielt dazu fest, dass die Frage, ob eine Warenbezeichnung irreführend sei – ähnlich wie im Lauterkeitsrecht und im Markenrecht – eine Würdigung der gesamten Umstände erfordere. Namentlich sei auch der konkrete Verwendungszweck zu berücksichtigen. Eine Täuschungsgefahr könne nur dann angenommen werden, wenn die Warenbezeichnung den Schluss nahelegen würde, es handle sich nicht um einen blossen Aluminiumrahmen, sondern um einen Bilderrahmen, der Edelmetalle enthält.
Nicht nur Wortlaut entscheidend – Gesamtumstände sind zu berücksichtigen
Das Bundesgericht setzte sich vorerst mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgericht auseinander. Dieses hatte festgehalten, dass die Aluminiumrahmen vom Aussehen her mit silbernen oder versilberten Bilderrahmen verwechselbar seien. Dem Produkt sei ein Einlageblatt beigegeben, der zum Gebrauch des Bilderrahmens nicht zwingend benötigt werde. Neben einer Typenbezeichnung, den Massen des Rahmens und dem Logo des Händlers enthalte das Einlageblatt den dreisprachigen Text mit dem Wortlaut „Bilderrahmen, silber, Aluminium, reflexfreies Glas – Cadres à photos, argenté, aluminium, verre antireflets – Cornice, argento, alluminio, vetro antiriflesso“. Dieser Text sei verglichen mit den übrigen Angaben auf dem Einlageblatt in deutlich kleinerer Schrift gehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Wortlaut eingehend grammatikalisch analysiert und dabei festgehalten, dass die französisch- und italienschsprachigen Bezeichnungen zur Täuschung geeignet seien. Es habe dabei dem isoliert betrachteten Wortlaut zentrale und letztlich ausschlaggebende Bedeutung zugemessen. Das Bundesgericht entgegnete dazu, der Wortlaut sei nur eines der in Betracht zu ziehenden Elemente, dessen Bedeutung im vorliegenden Fall aber nicht so stark zu gewichten sei.
Keine Verwechslungsgefahr gegeben
Ausgehend davon widersprach das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht und verneinte eine Verwechslungsgefahr. Es hielt fest, dass Personen, die einen silbernen oder versilberten Bilderrahmen kaufen und diesen als Wertanlage nutzen wollen, üblicherweise mit Bedacht vorgehen und gezielt danach suchen würden. Bereits der Verkaufspreis von weniger als 20 Franken lege nahe, dass die Ware nicht zur Wertanlage geeignet ist. Die Farbhinweise „silber“ bzw. „argenté“ bzw. „argento“ seien auf dem Einlageblatt zudem eher diskret, namentlich in kleinerer Schrift, angebracht. Auf dem Preisschild und dem Rahmen selbst fehle hingegen eine Farbbezeichnung. Unklar sei in dieser Hinsicht, ob das Publikum die Bezeichnung überhaupt wahrnehme bzw. ihr Aufmerksamkeit schenke. Dies könne aber offen bleiben, da aus dem Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung des üblichen Verwendungszwecks, der Art der Verpackung, der Preisgestaltung und dem Erscheinungsbild kein ernsthafter Anlass zur Annahme bestehen könne, dass die fragliche Warenbezeichnung geeignet sei, eine Täuschung oder eine Irreführung über die Beschaffenheit der Ware herbeizuführen.
Die Bezeichnung „silber“ bzw. „argenté“ bzw. „argento“ vermöge die Konsumenten deshalb nicht zu täuschen. Das Gericht bezeichnete die Auffassung der Bundesverwaltungsrichter gar als „etwas realitätsfern“ und verwies auf andere Waren, welche die Bezeichnung „Silber“ tragen würden wie z.B. Silberpapier, Silberpailletten, Silberfaden oder Silberpfeil. Niemand würde die Bezeichnung bei diesen Waren in dem Sinne verstehen, dass sie – zumindest teilweise – aus Edelmetall bestehen würden. Gleiches gelte für zahlreiche andere Waren, die mit „silber“ oder „Silber-“ beworben würden. Es sei auch bei solchen Waren grossen Teilen der Bevölkerung bekannt und bewusst, dass sich diese Umschreibung vielmehr auf die Farbe als die Zusammensetzung beziehe.
Fazit und Kommentar
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde deshalb vollumfänglich gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf. Somit ist nun letztinstanzlich entschieden, dass es grundsätzlich zulässig ist, die Farbbezeichnung „silber“ zu verwenden. Ausgeschlossen bzw. untersagt ist eine Verwendung nur dann, wenn eine Täuschungsgefahr im Sinne des Edelmetallkontrollgesetzes begründet wird. Mit anderen Worten immer dann, wenn die Gefahr besteht, dass der Konsument annehmen könnte, dass es sich um eine Ware handelt, die mindestens teilweise aus Edelmetall besteht. Eine solche Täuschungsgefahr muss jeweils anhand der konkreten Gesamtumstände beurteilt werden. Einzubeziehen sind insbesondere der übliche Verwendungszweck der Ware, die Art der Verpackung, der Preis und das Erscheinungsbild.
Eine Verwechslungsgefahr dürfte dabei wohl nur in seltenen Fällen zu bejahen sein. In der Regel zudem nur dann, wenn es sich um eine Ware handelt, die (auch) der Wertanlage dienen kann. Das Bundesgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung beispielsweise mit Chromstahl-Rasierklingen befasst, deren Schneidekanten eine Platinveredelung erhalten hatten und die als „platinveredelt“ beworben wurden. Es stellte sich die Frage, ob der Konsument in diesem Fall erwartet, dass die Raiserklingen insgesamt aus Platin gefertigt sind. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass bei Waren mit ganz speziellem und rein technischem Zweck grundsätzlich niemand davon ausgehe, dass sie neben diesem Zweck auch zur Wertanlage dienen können. Folglich verneinte das Bundesgericht in diesem Fall eine irreführende Warenbezeichnung. Anders zu beurteilen wäre dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem „platinierten“ Schmuckstück, von welchem erwartet werden könne, dass es in allen Teilen dieser Bezeichnung entspreche. Eine Täuschungsgefahr ebenfalls bejaht hat das Gericht bei Briefmarken, die unter der Bezeichnung „23 Karat Gold“ verkauft werden sollten. Mit Blick auf Briefmarkensammler und -händler, welche durchaus auch finanzielle Interessen verfolgen würden, könne der Hinweis „23 Karat Gold“ täuschend wirken.
Weitere Informationen:
- Urteil 2C_1008/2012 des Bundesgerichts vom 1. März 2013
- Urteil B-2659/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2012
- BR-News: „BVGer: Bezeichnung „silber“ für Alu-Bilderrahmen als Verstoss gegen Täuschungsverbot des Edelmetallkontrollgesetzes?“
- BR-News: „Neue Verordnung über Mengenangaben gilt ab Januar – auch für Angaben in Online-Shops relevant?“
- Homepage der Eidg. Zollverwaltung (Edelmetallkontrolle)
- Edelmetallkontrollgesetz (EMKG)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann