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Der Branchenverband «Hotelleriesuisse» kann die Verwendung von Sternen zur Klassifizierung von Hotels gegenüber anderen Branchenverbänden nicht gestützt auf seine eingetragenen Garantiemarken verbieten. Dies hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 12. Januar 2011 entschieden. Gemäss dem höchsten schweizerischen Gericht besteht für die Verwendung von Sternen im Rahmen der Bewertung von Hotels ein absolutes Freihaltebedürfnis, da keine gleichwertige Alternative zur Verfügung stehe und die Mitkonkurrenten deshalb zur Erbringung dieser Dienstleistungen auf den Rückgriff auf Sterne angewiesen seien. Darüber hinaus hielt das Bundesgericht fest, dass zwischen den vom Gastgewerbeverband GastroSuisse zur Bewertung der Hotels eingetragenen Marken und denjenigen von Hotelleriesuisse erhebliche Unterschiede bestehen und dementsprechend keine Verwechslungsgefahr vorliege.
Auslöser des Rechtsstreits war die Eintragung mehrerer Wort-/Bildmarken nach dem folgenden Muster durch den Branchenverband GastroSuisse.
Diese sollten ebenso wie die der nachfolgenden Abbildung entsprechenden Garantiemarken von Hotelleriesuisse zur Klassifizierung von Hotels verwendet werden.
Hotelleriesuisse beantragte in der Folge vor dem Zürcher Handelsgericht, GastroSuisse die Verwendung von Sternen im Zusammenhang mit der Bewertung von Hotels zu verbieten bzw. ihre Marken für nichtig zu erklären. Nachdem die Klage abgewiesen wurde und auch die Anrufung des Kassationsgerichts nicht den gewünschten Erfolg herbeiführte, erhob Hotelleriesuisse Beschwerde beim Bundesgericht.
In seinem Urteil vom 12. Januar 2011 (4A_385/2010) bestätigte das Bundesgericht im Wesentlichen den Entscheid des Zürcher Handelsgerichts. Dabei hält es zunächst fest, dass die Verwendung von einem bis fünf Sternen für sich allein von den massgeblichen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit Beherbergungsdienstleistungen ohne Weiteres als Hinweis auf die Qualitätsstufe der Einrichtung verstanden wird. Da den Sternen somit lediglich ein beschreibender Charakter zukomme, fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft, auch wenn die diesbezüglichen Anforderungen bei Garantiemarken (Art. 21 des Markenschutzgesetzes, MSchG) tiefer seien als bei Individualmarken. Dementsprechend gehören die Sterne im Zusammenhang mit der Bewertung von Hotels nach Ansicht des Bundesgerichts zum sog. Gemeingut, welches für sich allein gemäss Art. 2 lit. a MSchG grundsätzlich nicht geschützt werden kann.
In der Folge prüfte das Bundesgericht den Einwand von Hotelleriesuisse, dass sich die Marke im «Verkehr durchgesetzt» habe. Würde dies zutreffen, könnte grundsätzlich auch ein Zeichen des Gemeinguts markenrechtlichen Schutz erlangen (vgl. Art. 2 lit. a MSchG). Hierzu betont das Bundesgericht, dass der Einwand der Verkehrsdurchsetzung nicht greife, wenn ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht. Dies ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Fall, wenn Mitkonkurrenten im geschäftlichen Verkehr auf die Verwendung des Zeichens angewiesen sind. Da den Konkurrenten von Hotelleriesuisse bei der Bewertung von Hotels neben den Sternen keine gleichwertigen Zeichen mit einer nur annähernd ähnlichen Aussagekraft zur Verfügung stehen, bejahte das Bundesgericht ein absolutes Freihaltebedürfnis.
Schliesslich wird im Entscheid auch die Feststellung des Zürcher Handelsgerichts bestätigt, dass nicht nur die Sterne, sondern auch die weiteren Merkmale der Garantiemarken von Hotelleriesuisse (das Kreuz und der Wortbestandteil «Hotel») Gemeingut seien, weshalb den Marken nur ein geringer Schutzbereich zukomme. Vor diesem Hintergrund entschied das Bundesgericht in Übereinstimmung mit dem Handelsgericht, dass zwischen der grafischen Darstellung der Marken von GastroSuisse und derjenigen von Hotelleriesuisse erhebliche Unterschiede bestehen und folglich keine Verwechslungsgefahr vorliege.
Da Hotelleriesuisse darüber hinaus auch mit ihren lauterkeitsrechtlichen Einwänden gestützt auf verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) scheiterte, kann sie die Errichtung von weiteren Hotel-Klassifikationssystemen nicht verhindern.
Weitere Informationen:
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Giuseppe Di Marco