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11.06.2013
Marken & Designs

BGer: Gebrauch des markenrechtlich nicht geschützen Namens des ersten Ferrari-Fahrzeugs kann verboten werden


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Lukas Bühlmann

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Das Schweizer Bundesgericht hat Ende Mai ein Urteil zu einem Rechtsstreit zwischen dem italienischen Autohersteller Ferrari und einem Auto-Tuner publiziert. Letzterer beabsichtigte, ein „personalisiertes Fahrzeug“ herzustellen, das aus verschiedenen Ferrari-Teilen zusammengebaut und unter „seinem“ Logo „Auto-Avio Costruzioni“ verkauft werden sollte. Im Hinblick auf dieses Projekt veröffentlichte er eine Publireportage in einer Fachzeitschrift. Darin verwendete er ein der Ferrari-Bildmarke ähnliches Logo und bezog sich namentlich auf die Geschichte Ferraris sowie auf das erste vollständig von Enzo Ferrari konstruierte Auto, welches die Bezeichnung „Auto Avio Costruzioni (AAC) 815“ trug. Sowohl das Kantonsgericht Waadt als auch das Bundesgericht entschieden, dass dadurch eine lauterkeitsrechtlich unzulässige Verwechslungsgefahr geschaffen und der Ruf der Marke „Ferrari“ in unlauterer Weise ausgebeutet worden sei. Dementsprechend wurde dem Auto-Tuner verboten, die Bezeichnungen und Symbole weiterhin zu verwenden.

Hintergrund: Geschichte der Automarke „Ferrari“

Um den Rechtsstreit zu verstehen, ist ein kurzer Überblick über die Geschichte der Automarke Ferrari notwendig. Im Jahr 1939 verliess Enzo Ferrari, der spätere Gründer der gleichnamigen weltbekannten Automarke, seinen damaligen Arbeitgeber Alfa Romeo. Da er aufgrund eines Konkurrenzverbots verpflichtet war, seinen Namen während vier Jahren nicht in der Automobilbranche zu verwenden, gründete er die Gesellschaft „Auto Avio Construzioni“, mit welcher er seinen ersten Sportwagen, den „AAC 815“, produzierte.

Nach dem Zweiten Weltkrieg gründete Enzo Ferrari eine neue Gesellschaft, die schliesslich seinen Namen trug. Seit 1947 wurde die Bezeichnung „Auto Avio Construzioni“ deshalb nicht mehr verwendet. In der Schweiz wurde sie von Ferrari nie als Marke eingetragen. Unter Ferrari-Kennern sind diese Geschichte und damit auch die Tatsache bekannt, dass es sich beim „AAC 815“ um das erste Fahrzeug handelte, welches vollständig von Enzo Ferrari entworfen und gebaut wurde.

Publireportage in Fachzeitschrift mit Bezug auf Ferrari-Geschichte und -Fahrzeuge

Im Jahr 2008 veröffentlichte der Auto-Tuner in der Mai-Ausgabe der Fachzeitschrift „Sport Auto“ eine so genannte Publireportage. Zum Begriff: Bei einer Publireportage (auch „Advertorial“ genannt) handelt es sich um eine Werbeanzeige, die in eine redaktionelle Aufmachung eingebettet ist und dadurch den Anschein eines redaktionellen Beitrages erwecken soll. Diese Publireportage wurde unter dem Titel „Auto Avio Construzioni: L’origine du mythe Ferrari“ (etwa: „Auto Avio Construzioni: Die Ursprünge des Mythos Ferrari“) veröffentlicht. Neben dem Titel war ein Logo abgedruckt, das aus einem gelben kreisförmigen Rahmen bestand, in welchem vor einem roten Hintergrund ein aufrecht stehendes und geflügeltes schwarzes Pferd platziert war. Das Logo enthielt zudem den Schriftzug „Auto-Avio Construzioni“. Diese Bezeichnung hat der Auto-Tuner im Übrigen im Jahr 2004 als schweizerische und internationale Wortmarke eintragen lassen.

Im Artikel wurde schliesslich darauf hingewiesen, dass eine Gruppe von Fahrzeug-Begeisterten zum 70-Jahre-Jubiläum des AAC 815 an der Entwicklung eines speziellen Autos arbeite: Den so genannten „AAC 1260“. Dabei handle es sich um einen Ferrari F430 Berlinetta, in den ein V12-Motor eines Ferrari 599 GTB Fiorano eingebaut werde. Der Artikel enthielt darüber hinaus zwei Bilder eines Fahrzeugs, die – abgesehen von Einzelheiten – der Form des F430 entsprachen, die von Ferrari als internationales Design registriert ist.

In der Folge verklagte Ferrari den Auto-Tuner, unter anderem gestützt auf die internationalen Marken „Ferrari“, „F430“ und das Ferrari-Logo, das aus einem stehenden, schwarzen Pferd auf einem gelben Hintergrund besteht.

Die betroffenen Logos sehen wie folgt aus:

logos_ferrari

Kantonsgericht Waadt: 4 Verbote an Auto-Tuner

Mit Urteil vom 16. März 2012 sprach das Kantonsgericht des Kantons Waadt namentlich auf der Grundlage des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vier Verbote gegen den Auto-Tuner aus:

  • Erstens wurde ihm untersagt, sich in der Werbung auf die Geschichte Ferraris, namentlich die Entstehung des „AAC 815“, den Namen „Auto Avio Construzioni“ und das gleichnamige Unternehmen zu beziehen.
  • Zweitens verbot das Kantonsgericht dem Auto-Tuner, die im Artikel erschienenen Bilder, die einem F430 ähnlich waren, weiterhin im Zusammenhang mit Automobilen zu verwenden.
  • Drittens wurde ihm verboten, die Zeichen „Auto Avio Construzioni“, „AAC 1260“ und „AAC“ in Verbindung mit Automobilen weiterzuverwenden.
  • Viertens untersagte das Kantonsgericht, das oben beschriebene Logo im Zusammenhang mit Automobilen zu verwenden.

Dieses Urteil zog der Auto-Tuner mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter und forderte die Aufhebung der ersten drei Verbote. Nach seiner Ansicht bestehe keine Verwechslungsgefahr und es liege auch kein täuschendes oder irreführendes Verhalten vor. Das Kantonsgericht verkenne, dass er lediglich ein sog. „Rebadging“ (auch „Badge-Engineering“; etwa: Ersatz des Original-Logos durch ein eigenes Logo) eines echten Ferraris bezwecke, wie es zahlreiche Unternehmen mit anderen Fabrikaten ebenfalls durchführen.

Bundesgericht: Verbote bestätigt – Beschwerde abgewiesen

In seinem Urteil hielt das Bundesgericht einleitend fest, dass das Urteil des Kantonsgerichts dem Beklagten in keiner Weise verbiete, Autos der Marke „Ferrari“ weiterzuverkaufen. Sofern er jedoch Autos unter seiner eigenen Marke verkaufen wolle, müsse er die Immaterialgüterrechte Dritter und die Vorschriften des UWG beachten. Die blosse Tatsache, dass andere Hersteller ausdrücklich oder stillschweigend hinnehmen, dass Dritte ihre Fahrzeuge „rebadgen“, hindere Ferrari keineswegs an der Geltendmachung der eigenen Rechte. Es erscheine im Übrigen zweifelhaft, ob es sich um ein blosses „rebadging“ handle, wenn ein Motor eines anderen Ferrari-Modells in ein Modell „F430“ eingebaut werde. Das Vorhaben des Beklagten zeige vielmehr den Willen, die potentielle Kundschaft glauben zu lassen, dass er eine besonders exklusive Fahrzeugserie der Marke „Ferrari“ verkaufe. Er versuche dementsprechend unberechtigterweise, sich als ein Nachfahre („héritier“) dieser Tradition zu präsentieren.

Ausgehend davon bestätigte das Bundesgericht die von der Vorinstanz angeordneten Verbote und wies die Beschwerde vollumfänglich ab (Urteil 4A_689/2012 vom 24. April 2013):

Das erste Verbot sei gerechtfertigt, da es sich beim Bezug auf die Geschichte Ferraris namentlich um eine unzulässige Anlehnung an die Waren und Leistungen Ferraris handle, mit dem Ziel, vom Ruf Ferraris zu profitieren (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG).

Auch das zweite Verbot sei rechtmässig, da die Verwendung des Bildes eines mit einem Ferrari F430 verwechselbaren Fahrzeugs geeignet sei, beim Publikum Verwechslungen zwischen dem eigenen Auto und dem Boliden von Ferrari herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG).

Gleiches gelte auch für das dritte angefochtene Verbot. Da Ferrari-Kennern bekannt sei, dass der „AAC 815“ das erste Ferrari-Fahrzeug war, erwecke die Verwendung der Bezeichnungen „AAC 1260“ und „Auto Avio Construzioni“ den Eindruck, dass es sich dabei um eine spezielle Jubiläumsserie handle, die von Ferrari hergestellt werde. Auch hier bestehe somit eine Verwechslungsgefahr und es liege ein Versuch vor, vom Ruf eines anderen zu profitieren, was lauterkeitsrechtlich unzulässig sei.

Weitere Informationen:

  • Urteil 4A_689/2012 des Bundesgerichts vom 24. April 2013
  • Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Ansprechpartner: Adrian Süess


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