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Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Stuhlmodell LC 1 von Le Corbusier urheberrechtlich nach wie vor nicht schutzfähig ist. Auch den lauterkeitsrechtlichen Schutz sprach es dem Stuhl im zu beurteilenden Fall ab, da vorliegend kein unlauteres Verhalten des Nachahmers gegeben sei.
Vorgeschichte
Das Bundesgericht hatte sich im Verfahren 4A_78/2011 mit einer Beschwerde einer italienischen Gesellschaft zu beschäftigen, welche die weltweite Exklusivlizenz zur Produktion und zum Vetrieb von Le Corbusier-Möbeln, insbesondere für die Möbel mit der Bezeichnung LC 1, LC 2, LC 3, LC 4, LC 6 und LC 7, besitzt. Eine andere italienische Gesellschaft produzierte Nachahmungen der Möbel und verkaufte diese über das Internet auch an Kunden in der Schweiz. Den Transport der Möbel in die Schweiz übernahm jeweils ein Speditionsunternehmen, welches diesen Transport ausdrücklich auf Wunsch und im Auftrag der Schweizer Käufer durchführte. Die Beschwerdeführerin sah in diesen Handlungen Verletzungen ihrer Urheberrechte und Verletzungen des UWG, weshalb sie beim Obergericht des Kantons Zürich Klage erhob.
Das Obergericht hiess diese Klage teilweise gut. Es hielt jedoch fest, dass das Stuhlmodell LC 1 keinen Urheberrechtsschutz geniesst und in Bezug auf dieses Modell auch keine lauterkeitsrechtlichen Verstösse vorlägen. Weiter sah das Gericht in den Verkäufen an Abnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz keine unzulässige Veräusserung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und sprach aus diesem Grund kein Verkaufsverbot aus. Gegen diese Punkte erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Keine Urheberrechtsverletzung
Als erstes hatte das Bundesgericht somit zu entscheiden, ob das Obergericht dem Stuhlmodell LC 1 den urheberrechtlichen Schutz zu Recht abgesprochen hatte. Das Bundesgericht bestätigte die Ansicht der Vorinstanz, die sich dabei auf BGE 113 II 190 bezog. In diesem Entscheid sprach das Bundesgericht dem LC 1-Stuhl die Schutzfähigkeit deshalb ab, weil es bereits vor dessen Präsentation zwei ähnliche Modelle gegeben habe und die von Le Corbusier geschaffene Form daher nicht mehr genügend originell sei. Das Bundesgericht hielt an seiner damaligen Auffassung fest, da sich an der Rechtslage entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trotz der URG-Revision nichts geändert habe (Erwägung 2).
Als nächstes beschäftigte sich das Gericht mit der Rüge der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe Art. 10 Abs. 2 lit b. URG verletzt, weil es für die Möbelnachahmungen kein Verkaufsverbot in der Schweiz (Art. 62 Abs. 1 URG) ausgesprochen habe. Anders als das Verkaufsverbot hiess das Obergericht jedoch das Begehren der Beschwerdeführerin um ein Verbot des Anbietens in der Schweiz, insbesondere über das Internet sowie des Mitwirkens bei einem solchen Anbieten gut. Das Bundesgericht hatte sich somit nur noch mit der Verweigerung des Verkaufsverbots zu befassen. Es wies auch diese Rüge ab, da es sich in den vorliegenden Fällen nicht um Verkäufe in die Schweiz handle und deshalb kein Verkaufsverbot ausgesprochen werden könne. Vorliegend sei italienisches Recht anwendbar (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 IPRG i.V.m. Art. 3 Haager Übereinkommen). Nach diesem gehe das Eigentum bereits mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Käufer über. Somit seien die Schweizer Käufer bereits vor dem Transport der Möbel Eigentümer geworden. Der Verkauf sei deshalb als Inlandkauf in Italien und der Import als eigener Import von Eigentum zu betrachten. Ein Verkauf in der Schweiz könne deshalb nicht verboten werden, weil ein solcher gar nicht stattfinde (Erwägung 3).
Kein Verstoss gegen das UWG
Als letztes hatten sich die Bundesrichter mit dem Einwand zu befassen, das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es dem fraglichen Stuhl den lauterkeitsrechtlichen Schutz nach Art. 2 und 3 lit. d UWG abgesprochen habe.
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass nicht immaterialgüterrechtlich geschützte Leistungen von jedermann nachgeahmt werden dürfen, sofern nicht die Grenzen des lauteren Wettbewerbs überschritten würden. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn Massnahmen getroffen würden, die geeignet wären, Verwechslungen mit den Leistungen eines anderen herbeizuführen (Art. 3 lit. d UWG). Das Bundesgericht folgte auch in diesem Punkt den Erwägungen des Obergerichts. Dieses stellte bei der Beurteilung auf das aktenkundige Werbematerial ab. Anders als im Sachverhalt, der in BGE 113 II 190 zu beurteilen war, sei vorliegend nicht mit dem Namen „Le Corbusier“ und auch mit keiner anderen Bezeichnung geworben worden, die eine Verwechslungsgefahr hätte entstehen lassen. Das Bundesgericht hielt deshalb fest, dass das Obergericht die genannten Artikel richtig angewandt habe und dem Produkt den lauterkeitsrechtlichen Schutz zu Recht verweigerte (Erwägung 4).
Weitere Informationen:
- Urteil des Bundesgerichts 4A_78/2011 vom 2. Mai 2011
- BGE 113 II 190
- Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG)
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Giuseppe Di Marco