lebensmittelrechtliches Täuschungsverbot Bier

BGer: «Lozärner Bier» verstösst gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot


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Das «Lozärner Bier» muss auf der Etikette angeben, dass es nicht in Luzern gebraut und abgefüllt wird. Das Bundesgericht hat den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, das einen Verstoss gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot feststellte, kürzlich bestätigt.

Verfügung der kantonalen Lebensmittelkontrolle gegen Lozärner Bier AG

Die Lozärner Bier AG bezweckt unter anderem den Vertrieb und die Herstellung von Bieren der Marke „Lozärner Bier“. Das Produkt wird in Dosen vertrieben, deren Aufmachung in Farbe und Geometrie dem Luzernen Wappen nachempfunden sind. Auf der Rückseite der Dose ist die Adresse des statutarischen Sitzes der Lozärner Bier AG in Luzern aufgedruckt, sowie der Landesumriss der Schweiz und ein Vermerk „hergestellt und abgefüllt in der Schweiz“.

2016 beanstandete die Lebensmittelkontrolle des Kantons Luzern (DILV), dass auf dem «Lozärner Bier Lager» nicht gekennzeichnet sei, dass das Bier gar nicht in Luzern sondern in Schaffhausen hergestellt werde. Dies stelle einen Verstoss gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot dar. Deshalb verpflichtete die DILV die Lozärner Bier AG Massnahmen für eine täuschungsfreie Kennzeichnung des Bieres zu treffen.

Die Beschwerde der Lozärner Bier AG gegen die Verfügung der DILV wurde vom Kantonsgericht Luzern abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob die Lozärner Bier AG Beschwerde ans Bundesgericht. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das «Lozärner Bier» sei im Markenrechtsregister eingetragen. Sie vermarkte also nicht eine Biermarke mit geografischem Bezug zu Luzern, sondern ein Eigenbier der Marke „Lozärner Bier“. Ausserdem argumentierte sie, dass die Bierrezeptur, der ganze Auftritt und das Marketingdesign aus Luzern stammten, weswegen die Bezeichnung «Lozärner Bier» ohnehin in keiner Weise irreführend sei.

Verhältnis der „Swissness-Regeln“ im Markenschutzgesetz zum Lebensmittelrecht

In seinem Urteil vom 25. Juni 2018 (2C_761/2017) beschäftigte sich das Bundesgericht zunächst mit dem Verhältnis zwischen Lebensmittelrecht und Markenschutzgesetz in Bezug auf Herkunftsangaben. Es hielt einleitend fest, dass das Lebensmittelrecht während der Dauer der Rechtshängigkeit des kantonalen Verfahrens und das Markenrecht während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens revidiert wurde („Swissness-Vorlage“, vgl. dazu MLL-News vom 24. 6.13 und vom 26.9.15).

Danach stellte es klar, dass die lebensmittelrechtlichen- und kennzeichenrechtlichen Normen auch nach diesen Revisionen parallel anwendbar sind. Namentlich sei der Vorbehalt in Art. 18 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes (LMG) zugunsten der Bestimmungen des Markenschutzgesetzes nicht so zu verstehen, dass dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot kein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt, sobald ein Lebensmittel mit einer Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 ff. MSchG versehen ist. Die Verpflichtung zur Angabe des Produktionslands gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a LMG dürfe zwar nicht in einer Weise kennzeichenmässig umgesetzt werden, die diesen Vorschriften des Markenschutzgesetzes widerspricht. Ebensowenig erlaubten aber die Art. 47 ff. MSchG unter Ausblendung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen eine Aufmachung von Lebensmitteln, die bei den Konsumenten tatsachenwidrige Vorstellungen über deren Herkunft wecken.

Da somit allfällige Ansprüche nach dem Markenschutzgesetz mit den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen koordiniert werden müssen, war das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Aufmachung ihres Produkts aus markenrechtlichen Gründen zulässig sei, unbehelflich. Das Bundesgericht hielt sodann fest, dass der Streitgegenstand nicht die Verpflichtung der Beschwerdeführerin sei, die weitere Verwendung einer konkreten Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 ff. MSchG zu unterlassen, sondern die lebensmittelrechtliche Beanstandung einer Produktprobe wegen eines Verstosses gegen das Täuschungsverbot und die Anordnung, nicht näher bestimmte Vorkehrungen zur Behebung des gesetzwidrigen Zustands zu treffen. Die Rechtmässigkeit dieser Massnahme kann mit Blick auf die parallele Anwendbarkeit von Lebensmittel- und Markenrecht unabhängig davon beurteilt werden, ob für die Verwendung einer konkreten Herkunftsangabe kennzeichenrechtlich strengere oder mildere Masstäbe gelten. Aus diesem Grund verzichtete das Bundesgericht auf eine nähere Auseinandersetzung mit den Bestimmungen über Herkunftsangaben gemäss Art. 47 ff MSchG.

Lebensmittelrechtliches Täuschungsverbot ist gleich streng wie vor LMG-Revision

In der Folge setze sich das Bundesgericht eingehend mit den Bestimmungen über das Täuschungsverbot gemäss Lebensmittelrecht auseinander. Als erstes beschäftigte es sich mit der Frage, ob das alte Recht oder die mit der Revision neu in Kraft getretenen Bestimmungen des Lebensmittelrechts (vgl. dazu MLL-News vom 24.4.17) in zeitlicher Hinsicht auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar sind.

Das revidierte Lebensrecht bestimmt nicht, ob altes oder neues Recht auf hängige Verfahren Anwendung findet. Aus diesem Grund prüfte das Bundesgericht, ob das neue Recht mildere Regeln vorsieht, auf die sich die Beschwerdeführerin berufen könnte. Es stellte fest, dass sowohl das alte wie das neue Lebensmittelgesetz unter anderem den Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen im Zusammenhang mit Lebensmittel bezwecken. Wie schon nach Art. 18 Abs. 3 aLMG qualifiziert auch Art. 18 Abs. 3 LMG Angaben und Aufmachungen als täuschend, wenn sie geeignet sind, beim Konsumenten falsche Vorstellungen über das Produktionsland oder die regionale oder örtliche Herkunft eines Lebensmittels zu wecken. Der Wortlaut und Zweck der Bestimmungen zum Täuschungsverbot stimmen also im alten und im neuen Recht weitgehend überein.

Das Bundesgericht verwies zudem darauf, dass das zentrale Anliegen der Revision der lebensmittelrechtlichen Normen die Angleichung der Schweizer Vorschriften an diejenigen der EU war (vgl. dazu MLL-News vom 24.4.17). Da aber die einschlägigen Erlasse der EU und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH ein hohes Schutzniveau für die Verbraucherinteressen verfolgen, könne nicht angenommen werden, dass mit der Revision des Lebensmittelrechts eine Absenkung des lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutzes einhergehen sollte.

Aus diesen Gründen hielt das Bundesgericht fest, dass das neue Recht keine milderen Bestimmungen in Bezug auf das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot enthalte und daher die Frage des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts offenbleiben könne.

Lebensmittelrechtliches Täuschungsverbot verletzt

Gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot gem. Art. 18 LMG/Art. 18 aLMG verstossen Aufmachungen, die geeignet sind, beim Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels zu wecken. Täuschend sind namentlich unzutreffende Hinweise auf die Herkunft eines Lebensmittels oder Angaben, die tatsachenwidrig den Eindruck erwecken, das Produkt oder seine Ausgangsstoffe stammten aus einer bestimmten Gegend. Die Täuschung kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben oder aus seinem gesamten Erscheinungsbild. Massstab zur Beurteilung, ob die Aufmachung eines Lebensmittels täuschend im Sinne des Lebensmittelrechts ist, bildet der Durchschnittskonsument. Die objektive Eignung zur Täuschung genügt, es muss nicht nachgewiesen werden, dass eine gewisse Zahl an durchschnittlichen Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde.

Das beanstandete Produkt wird unter der Bezeichnung „Lozärner“ Bier vermarktet. Auf der Rückseite der Bierdose ist die Adresse des statutarischen Sitzes der Lozärner Bier AG in Luzern aufgedruckt. Ausserdem übernimmt die Dose mit der blau-weissen Aufmachung die Gestaltung des Wappens des Kantons Luzern.

Das Bundesgericht hielt fest, dass das „Lozärner Bier“ mit diesen Gestaltungselementen einen engen Bezug zu Luzern herstelle. Durch die Verwendung des lokalen Dialekts, werde eine noch erhöhte Authentizität der örtlichen Bezugnahme suggeriert. Diese Gestaltungsmerkmale erwecken beim durchschnittlichen Konsumenten die Erwartung, dass das Bier aus Luzern stamme. Daran ändere auch der Hinweis „hergestellt und abgefüllt in der Schweiz“ sowie der stilisierte Umriss der Schweiz nichts.

Da das Bier tatsächlich in Schaffhausen und nicht in Luzern gebraut und abgefüllt wird, bestätigte das Bundesgericht, dass in vorliegendem Fall von einer Täuschungsgefahr auszugehen sei. Dies obschon, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Rezeptur und das Marketingkonzept in Luzern erfunden wurden. Der durchschnittliche Konsument erwarte bei der Aufmachung des „Lozärner Bier“ nämlich insbesondere, dass der Produktionsort des Biers in Luzern liege.

Fazit und Anmerkungen

Aus diesen Gründen wies das Bundesgericht Beschwerde der Lozärner Bier AG ab und stellte ihr eine neue Frist, um Massnahmen für eine täuschungsfreie Kennzeichnung des Biers zu treffen. Die Brauerei wird daher einschneidende Änderungen vornehmen müssen. Über den vorliegenden Fall hinaus enthält das Urteil auch wertvolle Hinweise für das Verhältnis zwischen den Vorgaben des LMG und des MSchG, wobei gleichwohl einige Fragen unbeantwortet bleiben (konnten). Aus Sicht der Unternehmen veranschaulicht das Urteil, dass das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot – anders als das «Täuschungsverbot» im UWG – von Amtes wegen verfolgt und durchgesetzt wird (vgl. dazu auch MLL-News vom 24.4.17). Wer also Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände (wie z.B. Kosmetika) anbietet, untersteht einem deutlich höherem Risiko, für eine täuschende Produktaufmachung sanktioniert zu werden.

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