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Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 18. April 2011 seine Praxis bestätigt, wonach eine Schiedsvereinbarung, mit welcher die Zuständigkeit des „internationalen Sportgerichtshofs“ (CAS) begründet werden soll, auch durch einen globalen Verweis auf die Statuten eines Sportverbands (hier: FIFA-Statuten) gültig zustande kommen kann.
Die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Sportler oder Trainer und ihrem Verein können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Im Spitzensport wird vielfach ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen. Häufig sind die Sportler und Trainer aber auch Mitglied eines übergeordneten nationalen oder regionalen Verbands oder sie werden zumindest verpflichtet, die Statuten bzw. Reglemente dieses Verbands einzuhalten. Diese Statuten oder Reglemente sehen – wie z.B. die Statuten des Schweizerischen Fussballverbands in Art. 4 – ihrerseits häufig vor, dass die Statuten oder Reglemente des übergeordneten Verbands – z.B. die FIFA – verbindlich sind.
Vor diesem Hintergrund kam es verschiedentlich zu Streitigkeiten, in welchen Trainer oder Spieler geltend gemacht haben, dass gewisse Vorgaben des internationalen Verbands für sie nicht gelten. Dies war auch in dem Rechtsstreit, den das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 18. April 2011 (4A_640/2011) zu beurteilen hatte, der Fall.
Darin wurde dem Profi-Fussballtrainer eines zypriotischen Klubs, der wiederum dem zypriotischen Fussballverband (CFA) angehörte, in einem Disziplinarverfahren eine zweijährige Sperre auferlegt, da er den Spielern jeweils vor dem Spiel unzulässige Substanzen anbot. Das zuständige Disziplinar-Komitee reduzierte die nach dem FIFA Disciplinary Code sowie dem World Anti-Doping Code an sich vorgesehene Sperre von vier Jahren aufgrund der Kooperation des Trainers und seiner Bereitschaft, zur Aufklärung des Falls beizutragen, auf zwei Jahre. Gegen diesen Entscheid erhoben die World Anti-Doping Agency (WADA), die FIFA sowie der CFA Beschwerde beim internationalen Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sport, CAS). Das CAS hat die Beschwerden im Wesentlichen gutgeheissen und dem Trainer eine vierjährige Sperre auferlegt. Der betroffene Trainer war jedoch der Ansicht, das CAS sei gar nicht zuständig gewesen zur Überprüfung des Entscheids, sodass er in der Folge beim Bundesgericht Beschwerde einreichte.
Gemäss dem Art. R47 des CAS-Code kann ein Entscheid eines Sportverbands beim CAS angefochten werden, sofern die Statuten oder Reglemente des Verbands dies vorsehen oder die Parteien eine besondere Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben. In den massgebenden Regelungen des CFA fehlte jedoch ein ausdrücklicher Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit beim CAS. Sie erklärten aber in verschiedener Hinsicht die FIFA-Statuten für anwendbar, in welchen in Art. 62 und 63 die Zuständigkeit des CAS vorgesehen ist.
Der Trainer bestritt zwar nicht, dass er im Rahmen seiner Registrierung beim CFA zugestimmt hat, die Statuten und Reglemente (inkl. Anti-Doping-Bestimmungen) des CFA einzuhalten. Er bestritt ebenso wenig, dass er sich damit grundsätzlich auch zur Einhaltung der Statuten und Reglemente der FIFA verpflichtet hatte. Er war aber der Ansicht, dass Art. 62 und 63 der FIFA-Statuten (insb. Art. 63 Abs. 5 und 6) für ihn nicht gelten.
Im Verfahren vor dem Bundesgericht beurteilt sich die Gültigkeit einer Schiedsklausel in internationalen Verhältnissen nach Art. 178 IPRG. Hierzu wies das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 18. April 2011 einleitend auf seine Praxis hin, wonach es Schiedsklauseln in Sportangelegenheiten „mit einem gewissen Wohlwollen“ beurteilt und es deshalb einen globalen Verweis auf eine in Verbandsstatuten enthaltene Schiedsklausel verschiedentlich als gültig erachtet hatte (vgl. insb. den Entscheid 4A_460/2008 E. 6.2).
Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob die Statuten der CFA, welchen der Trainer zugestimmt hatte, die Art. 62 und 63 der FIFA-Statuten direkt oder durch globalen Verweis die FIFA-Regeln für anwendbar erklären. Da in den CFA-Statuten vorgesehen ist, dass die Anti-Doping-Reglemente der CFA u.a. mit den Regeln der FIFA übereinstimmen müssen, und dass bei unklaren oder fehlenden internen Bestimmungen der CFA die Regeln der FIFA anwendbar seien, waren die Vorgaben der FIFA-Statuten nach der Auffassung des Bundesgerichts auch für den zypriotischen Trainer verbindlich und die Schiedsklausel somit gültig. Eine Beschränkung des Verweises in Bezug auf die Art. 62 f. der FIFA-Statuten sei nicht erkennbar. Dementsprechend wurde der Entscheid des CAS vom Bundesgericht bestätigt.
Im Zusammenhang mit den Schiedsverfahren vor dem CAS ist auch auf die Erhöhung der Gebühr für Schiedsanträge und die Beschwerde ans CAS hinzuweisen. Seit 1994 betrugen diese stets 500 CHF. Ab dem 1. Juli 2011 beträgt die Gebühr 1‘000 CHF (vgl. Art. R.64.1 und Art. R65.2 CAS-Code; ferner die Medienmitteilung des CAS vom 22. Juni 2011).
Weitere Informationen:
- Entscheid des Bundesgerichts vom 18. April 2011 (4A_640/2011)
- Medienmitteilung des CAS vom 22. Juni 2011
Ansprechpartner: Giuseppe Di Marco