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Vor kurzem hat das Bundesgericht entschieden, dass der Slogan „EIN STÜCK SCHWEIZ“ nicht als Marke für Emmentaler-Käse eingetragen werden kann. Es bestätigte damit die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Instituts für Geistiges Eigentum. Nach dem Urteil des Bundesgerichts ist der Slogan dem Gemeingut zuzurechnen, da er lediglich einen anpreisenden Qualitätshinweis enthalte. Er sei deshalb freihaltebedürftig und nicht markenschutzfähig.
Absoluter Ausschlussgrund: Gemeingut
So genannte Zeichen des Gemeinguts sind vom Markenschutz ausgeschlossen (Art. 2 Bst. a MSchG). Als Gemeingut im Sinne des schweizerischen Markenschutzgesetzes (MSchG) gelten insbesondere beschreibende Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Ware erschöpfen. Solchen Zeichen fehlt die nötige Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft. So wäre beispielsweise die Marke „Apple“ für Äpfel nicht unterscheidungskräftig, da sie die Ware direkt beschreibt.
Auch so genannte Slogans können unter Umständen Gemeingut darstellen. Sie sind namentlich dann dem Gemeingut zuzurechnen, wenn sie ausschliesslich einen anpreisenden Qualitätshinweis auf die beanspruchte Ware enthalten, der ohne Zuhilfenahme der Fantasie verstanden wird.
Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesgericht kürzlich zu entscheiden, ob der Slogan „EIN STÜCK SCHWEIZ“ Gemeingut darstellt oder nicht (Urteil 4A_343/2012 vom 19. September 2012).
Vorgeschichte: Markenregistrierung für Emmentaler AOC zurückgewiesen
Der Verein Emmentaler Switzerland, der sich aus Milchproduzenten, Herstellern und Handelsfirmen zusammensetzt, beantragte im Juli 2009 beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Markenschutz für die Wortmarke „EIN STÜCK SCHWEIZ“ für Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Emmentaler“ (sog. Emmentaler AOC). Dieses wies das Gesuch im März 2011 mittels Verfügung ab, weil die Wortfolge „Ein Stück…“ insbesondere im Zusammenhang mit Käse üblich sei und deshalb Gemeingut darstelle (Art. 2 Bst. a MSchG). Die Wort-Bild-Marke „Emmentaler – Ein Stück Schweiz“ hingegen wurde im November 2011 ins Markenregister eingetragen.
Eine gegen die Verfügung des IGE gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im Mai dieses Jahres ab (vgl. Urteil B-2225/2011). Das Gericht anerkannte zwar, dass die Wortfolge „EIN STÜCK SCHWEIZ“ als Slogan zu qualifizieren sei und deshalb zumindest abstrakte Unterscheidungseignung habe. Es verneinte die Schutzfähigkeit aber ebenfalls, weil der Slogan dem Gemeingut zuzurechnen sei und Emmentaler Switzerland nicht glaubhaft machen konnte, dass sich der Slogan als Marke für Emmentaler AOC durchgesetzt habe.
Marke ist rein anpreisender Qualitätshinweis, insbesondere für Käseprodukte
Aus diesem Grund gelangte der Verein an das Bundesgericht und forderte erneut, das Zeichen „EIN STÜCK SCHWEIZ“ sei als Marke für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Emmentaler“ einzutragen. Das Bundesgericht hatte folglich zu prüfen, ob die Vorinstanzen den Slogan zu Recht als Gemeingut qualifiziert hatten.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet „EIN STÜCK SCHWEIZ“ primär, dass die Ware insbesondere Bestandteil der schweizerischen Esskultur, Tradition und Landwirtschaft darstelle. Der Slogan sei deshalb nicht direkt beschreibend. Im Gesamteindruck aber werde die Marke so verstanden, dass es sich um ein typisches und traditionsreiches schweizerisches Produkt handle. Obwohl der Markenschutz nur für Emmentaler AOC beantragt wurde, sei die Freihaltebedürftigkeit aus der Perspektive der gesamten Käsebranche zu beurteilen. Da sich hinter Hinweisen auf die schweizerische Herkunft gerade bei Käseprodukten ein beträchtliches Kapital verberge, erweise sich die Marke als „hochgradig anpreisend“.
Es handle sich deshalb bei der Marke um einen ausschliesslich anpreisenden Qualitätshinweis, der dem Gemeingut zuzurechnen sei. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung der Vorinstanz. Die anpreisende Aussage des Zeichens trete sofort und leicht erkennbar hervor, ohne dass ein besonderer Aufwand an Fantasie oder mehrere Gedankenschritte erforderlich wären.
Emmentaler Switzerland bestritt weiter, dass es sich bei der Wortfolge „EIN STÜCK SCHWEIZ“ um eine allgemeingebräuchliche Redewendung handle. Auch diese Rüge wies das Bundesgericht ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe korrekt festgestellt, dass die Wortfolge mit der allgemeinen und im Wörterbuch zu findenden Redewendung «Ein Stück Heimat» verwandt sei. Zudem habe es mit Beispielen nachgewiesen, dass die Redewendung „Ein Stück…“ in Verbindung mit Herkunftsangaben unter anderem im Zusammenhang mit Käse im Gebrauch und deshalb freihaltebedürftig sei.
Urteil des Bundesgerichts: Kein Markenschutz für „EIN STÜCK SCHWEIZ“
Zusammenfassend entschied das Bundesgericht, dass die Verwendung des Slogans „EIN STÜCK SCHWEIZ“ für Käse von den Konsumenten sofort als anpreisend verstanden werde. Da die Redewendung aus dem allgemeinen Sprachgebrauch stamme, sei sie dem Gemeingut zuzurechnen und damit nicht markenschutzfähig. Folglich wies das Bundesgericht die Beschwerde vollumfänglich ab.
Weitere Informationen:
- Urteil des Bundesgerichts 4A_343/2012 vom 19. September 2012
- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2225/2011 vom 7. Mai 2012
- Wort-Bild-Marke „Emmentaler – Ein Stück Schweiz“
- Website des Bundesamts für Landwirtschaft über Emmentaler AOC mit weiteren Informationen und Dokumenten
- Website des Vereins Emmentaler Switzerland
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