BGer: Urheberrechtsvergütungen für Nutzung von Radio- und Fernsehgeräten in Hotelzimmern, Ferienwohnungen und Spitalzimmern nicht rechtmässig


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Das Bundesgericht hat vor kurzem die Erhebung von Urheberrechtsvergütungen für die Radio- und Fernsehnutzung in Hotel- und Spitalzimmern sowie in Ferienhäusern und -wohnungen als unrechtmässig bezeichnet. Es bestehe für die Erhebung keine notwendige Tarifgrundlage. Der Gemeinsame Tarif 3a (GT3a) betreffe nur die Nutzung von Hintergrundunterhaltung in öffentlich zugänglichen Räumen wie beispielweise Ladengeschäften oder Restaurants. Er betreffe jedoch nicht die Nutzung von Radio- und Fernsehsendungen in den eingangs genannten Räumlichkeiten. Diese seien zum einen nicht im Tarif erwähnt, zum anderen handle es sich bei der Nutzung von Radio- oder Fernsehgeräten in Hotelzimmern, Ferienhäusern etc. nicht um eine Nutzung im Hintergrund. Vielmehr werde eine solche Sendung bewusst und nicht nur nebenbei konsumiert, womit sie nicht mehr unter die im Tarif definierte Nutzung als „Hintergrundunterhaltung“ falle. Die Verwertungsgesellschaften sind nun verpflichtet, den betroffenen Personen die erhobenen Gebühren zurückzuerstatten. Die SUISA hat angekündigt, dass ein Zusatz zum GT3a wohl per 1. Januar 2013 in Kraft treten wird. In diesem werden die bisher nicht erfassten Räumlichkeiten explizit erwähnt sein. Die Genehmigung des Tarifs durch die zuständige Schiedkommission wurde gemäss einer Pressemitteilung der SUISA beim Bundesverwaltungsgericht angefochten.

Kollektivverwertung und Tarife der Verwertungsgesellschaften

Das Urheberrecht sieht grundsätzlich ein persönliches Verwertungsrecht der Urheber vor. Sie allein können darüber bestimmen, wer ihr Werk wann und wie verwenden darf (Art. 10 URG). In vielen Bereichen ist die persönliche Kontrolle der Werkverbreitung aber aus praktischen Gründen nicht oder nur schwer möglich, so zum Beispiel bei der Verbreitung im Radio oder im Fernsehen (vgl. Art. 22 Abs. 1 URG). Das schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) sieht deshalb die Kollektivverwertung der Urheberrechte durch die Verwertungsgesellschaften vor. Durch diese Verwertungsart soll ermöglicht werden, dass der Urheberrechtsschutz auch im Bereich der Massennutzung verwirklicht wird. Die Verwertungsgesellschaften sind deshalb berechtigt und verpflichtet, Vergütungsansprüche geltend zu machen.

Die Einnahmen aus diesen Vergütungen werden nach Abzug der Verwaltungskosten an die Rechteinhaber verteilt. Die Verwertungsgesellschaften dürfen nur dann Vergütungen erheben, wenn diese in einem Tarif vorgesehen sind (Art. 46 URG). Die massgeblichen Tarife werden von den Verwertungsgesellschaften selbst erstellt, müssen aber von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) genehmigt werden. Erst dann werden sie verbindlich (Art. 59 URG). Ein solcher Tarif ist beispielsweise der Gemeinsame Tarif 3a (GT3a), auf dessen Grundlage die Verwertungsgesellschaften Vergütungen für die Nutzung in Ferienhäusern und -wohnungen und seit Januar 2011 auch für die Nutzung in Hotel- und Spitalzimmern erhoben.

Aufsichtsbeschwerde: Gebühren ohne Tarifgrundlage erhoben?

Das Bundesgericht hatte vor kurzem eine Beschwerde der Verwertungsgesellschaften gegen ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil zu beurteilen, das sich mit der Frage des Geltungsbereichs dieses Tarifs befasste (Urteile 2C_580/2012 vom 13. November 2012 und B-3896/2011 vom 14. Mai 2012). Das Bundesverwaltungsgericht hatte eine Verfügung des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) bestätigt, welche die Verwertungsgesellschaften im Rahmen eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens aufgefordert hatte, bis zum Vorliegen einer rechtsgenüglichen Tarifgrundlage auf den Einzug von Vergütungen für die Radio- und Fernsehnutzung in Hotel- und Spitalzimmern sowie in Ferienhäusern und -wohnungen zu verzichten. Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren wurde eröffnet, nachdem sich ein Ferienwohnungsbesitzer und die GastroSuisse beim IGE über die Erhebung der Vergütungen beschwert hatten.

Vor Bundesgericht streitig war deshalb die Frage, ob die genannten Gebäude und Räume vom GT3a erfasst sind. Das Gericht wies als erstes darauf hin, dass auch gesetzlich geschuldete Vergütungen nur dann geltend gemacht werden können, wenn sie in einem genehmigten Tarif geregelt sind. Es stelle sich deshalb nicht die Frage, ob ein Vergütungsanspruch von Gesetzes wegen bestehe, sondern ob die erhobene Vergütung vom GT3a erfasst sei.

Nebensächliche, begleitende oder ergänzende Funktion der Hintergrundmusik in Hotelzimmern oder Ferienwohnungen nicht gegeben

Gemäss Geltungsbereich bezieht sich der GT3a auf die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern und den Empfang von Sendungen zur Hintergrund-Unterhaltung in Verkaufsgeschäften, Restaurants und ähnlichen Räumlichkeiten. Die Aufzählung im Tarif ist nicht abschliessend. Hintergrundunterhaltung liegt gemäss GT3a dann vor, wenn diese begleitende, ergänzende oder nebensächliche Funktion hat. Hotelzimmer, Spitalzimmer, Ferienhäuser und Ferienwohnungen sind im Tarif nicht ausdrücklich genannt. Das Bundesgericht hatte deshalb zu entscheiden, ob sie allenfalls unter die nicht-abschliessende Aufzählung subsumiert werden können. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht verneinte es diese Frage. Von der Aufzählung seien nur Räume erfasst, die in der Regel der Öffentlichkeit oder zumindest einem grösseren, unbestimmten Personenkreis zugänglich seien.

Das Bundesverwaltungsgericht war ausserdem davon ausgegangen, dass Radio- oder Fernsehgeräte in Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder Spitalzimmern deshalb eingeschaltet werden, weil die sich darin befindlichen Personen bewusst gewisse Sendungen sehen oder hören wollen. Von einer Hintergrund-Unterhaltung könne deshalb keine Rede sein. Die Radio- oder Fernsehnutzung sei zwar nicht der Hauptzweck des Aufenthalts, die Wahrnehmung der Sendung sei aber während ihrer Dauer die Hauptbeschäftigung. Das Bundesgericht stützte diese Argumentation, da sie der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche und den Regelfall darstelle. Das Bundesgericht wies die Beschwerde deshalb vollumfänglich ab.

Die Verwertungsgesellschaften sind nun nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR) verpflichtet, die zu Unrecht erhobenen Gebühren zurückzubezahlen, also grundsätzlich sämtliche in den letzten zehn Jahren erhobenen Vergütungen.

Tarifgrundlage besteht wohl ab Januar 2013

Die grösste der Verwertungsgesellschaften, die SUISA, hat auf den Entscheid bereits reagiert und mitgeteilt, sie werde das Bundesgerichtsurteil „schnellstmöglich umsetzen“ und ihrer Rückerstattungspflicht nachkommen. Auf welche Weise die Rückzahlungen getätigt werden sollen, werde derzeit geprüft (vgl. Pressemitteilung vom 22. November 2012). Die betroffenen Kunden würden demnächst über das weitere Vorgehen informiert.

Die Befreiung von Hotelzimmern und Ferienwohnungen von der Gebührenpflicht wird aber wohl nicht mehr lange bestehen: Die Verwertungsgesellschaften haben bereits einen Zusatztarif zum GT3a ausgearbeitet. In diesem sind ausdrücklich auch Hotel- und Spitalzimmer, Ferienwohnungen und ähnliche Räumlichkeiten aufgeführt. Ob eine solche Abgabe auch rechtmässig ist, ist damit aber noch nicht beantwortet. Der Tarif wurde durch die ESchK genehmigt und soll per 1. Januar 2013 in Kraft treten. Gemäss einer Pressemitteilung der SUISA wurde der Entscheid der ESchK beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (vgl. Pressemitteilung vom 21. Dezember 2012).

Der Genehmigung dürfte aus urheberrechtlicher Sicht nichts im Wege stehen. Die ESchK hat zuletzt im Jahr 2010 entschieden, dass Nutzungen in Hotel- und Spitalzimmern nicht dem Eigengebrauch zuzuweisen sind. Gleicher Ansicht ist auch der Europäische Gerichshofs (EuGH), der Mitte Jahr entschieden hat, dass Hotelbetreiber, die Tonträger in den Gästezimmern verbreiten, den Herstellern eine angemessene Vergütung schulden (vgl. BR-News vom 12. April 2012). Anders gestaltet sich die Situation für die Wiedergabe in Zahnarztpraxen. Für die Nutzung in diesen Räumlichkeiten hat der EuGH entschieden, dass es sich nicht um eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe handle, da sie sich nicht an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richte (vgl. BR-News vom 12. April 2012). Auf die explizite Aufnahme von Zahnarztpraxen in den Tarif haben die Verwertungsgesellschaften denn auch im neuen Zusatz zum GT3a verzichtet. Eher unwahrscheinlich, aber nicht gänzlich ausgeschlossen ist jedoch, dass diese unter die Definition der „Patientenzimmer“ fallen könnten. Die weitere Entwicklung darf jedenfalls mit Spannung beobachtet werden.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Adrian Süess


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