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Ein Vermittlungsagent hat nach Schweizer Recht grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er nachweist, dass der Entscheid eines Kunden zum Abschluss eines Vertrags mit dem Auftraggeber auf seine Bemühungen zurückzuführen ist. In einem aktuellen Fall betonte das Bundesgericht, dass eine gewöhnliche Klausel in einem Agenturvertrag, welche den Agenten dazu verpflichtet, den Absatz der Produkte seines Auftraggebers in bester Weise zu fördern (sog. „Best-Efforts“-Klausel), an diesem Grundsatz nichts ändert. Darüber hinaus muss der Agent gemäss Bundesgericht auch dann den entsprechenden Nachweis erbringen, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zur Übergabe einer Abrechnung über die provisionspflichtigen Geschäfte nicht nachgekommen ist.
Vermittlungsagenturvertrag ohne Exklusivitätsrecht
Gegenstand des Rechtsstreits vor Bundesgericht waren Provisionsansprüche aus einem Vermittlungsagenturvertrag. Der Auftraggeber verpflichtete darin seinen Agenten, den Absatz von Titandioxid nach besten Kräften zu fördern und Bestellungen zu vermitteln. Einsatzgebiet des Agenten waren die Länder Saudi-Arabien, Katar, Oman, Jemen und Kuwait. Allerdings waren diese Gebiete dem Agenten nicht exklusiv zugewiesen.
Nach rund sechs Jahren kündigte der Auftraggeber den Agenturvertrag im Jahre 2006 fristlos. Daraufhin machte der Agent vor dem erstinstanzlichen Genfer Gericht namentlich Provisionsansprüche in der Höhe von rund 195‘000 US-Dollar geltend. Die Klage wurde vom Gericht jedoch nur in der Höhe von rund 90‘000 US-Dollar gutgeheissen. In zweiter Instanz wurde der Provisionsanspruch sodann auf rund 6‘000 US-Dollar reduziert. Gegen diesen Entscheid erhob der Agent schliesslich Beschwerde vor dem Schweizer Bundesgericht.
Rechtliche Grundlagen des Provisionsanspruchs
Die zentrale gesetzliche Grundlage für den Provisionsanspruch des Agenten ist im Schweizer Recht Art. 418g OR. Im vorliegenden Fall ging es um einen sog. Vermittlungsagenten, d.h. einen Agenten der seinem Auftraggeber nur Geschäfte vermittelt und daher nicht – wie ein Abschlussagent – Verträge im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abschliesst. Ein Vermittlungsagent hat nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er nachweist, dass der Entscheid eines Kunden zum Abschluss eines Vertrags mit dem Auftraggeber auf seine Bemühungen zurückzuführen ist.
Dieser Nachweis ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn dem Agenten ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kundenkreis exklusiv zugewiesen ist. In diesem Fall hat der Agent einen Provisionsanspruch auf jedem Geschäft, das mit Kunden seines Vertragsgebiets oder Kreises während des Agenturverhältnisses abgeschlossen wurde (vgl. Art. 418g Abs. 2 OR).
„Best-Efforts-Klausel“ ändert nichts an Nachweispflicht des Agenten
Im vorliegenden Fall war vor Bundesgericht (4A_92/2013) unbestritten, dass der Agent über kein Exklusivrecht für die Vertragsgebiete verfügt hat. Der Agent war aber der Ansicht, der Vertrag gewähre ihm unabhängig davon, ob ein Zusammenhang zwischen seinen Bemühungen und dem Abschluss von Geschäften besteht, einen Provisionsanspruch.
Das Bundesgericht teilte diese Auffassung jedoch nicht. Es räumte zwar implizit ein, dass eine solche vertragliche Regelung, die von der gesetzlichen Regelung abweicht, grundsätzlich zulässig wäre. Allerdings bräuchte es hierfür eine ausdrückliche und klare Regelung. Eine blosse Klausel, die den Agenten verpflichtet, den Absatz nach besten Kräften zu fördern, genüge hierfür jedenfalls nicht.
Nichterfüllung der Abrechnungspflicht des Auftraggebers begründet keinen Provisionsanspruch
Nach Schweizer Recht ist der Auftraggeber ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung verpflichtet, dem Agenten auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte zu übergeben (Art. 418k Abs. 1 OR). Im vorliegenden Fall fehlte eine anderslautende Vereinbarung, sodass den Auftraggeber eine entsprechende Abrechnungspflicht traf. Der Agent warf seinem Vertragspartner vor, diese Pflicht nicht erfüllt zu haben. Er machte deshalb geltend, dass er gar nicht in der Lage gewesen sei, die durch den Auftraggeber abgeschlossenen Geschäfte und damit seinen Provisionsanspruch nachzuweisen.
Auch diesen Einwand erachtet das Bundesgericht jedoch als unmassgeblich. Es weist zunächst darauf hin, dass der Agent die Möglichkeit gehabt hätte, die Erfüllung dieser Pflicht gerichtlich durchzusetzen. Darüber hinaus könne der blosse Umstand, dass der Auftraggeber seiner Abrechnungspflicht nicht nachgekommen sei, nicht zu einem Anspruch auf die behaupteten Provisionen führen. Denn andernfalls würde einem Agenten ermöglicht, Provisionszahlungen in beliebiger Höhe zu verlangen, sobald der Auftraggeber keine Abrechnung übergeben hat.
Fazit: weitergehende Provisionsansprüche nicht bewiesen
Der Agent konnte somit nach Ansicht des Bundesgerichts die behaupteten Provisionsansprüche nicht beweisen. Seine Beschwerde wurde daher abgewiesen. Das Urteil macht deutlich, dass es für Agenten von grundlegender Bedeutung ist, auf die Erfüllung der Abrechnungspflicht zu bestehen und dies nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen. Ohne die Abrechnungen des Auftraggebers wird ein Nachweis der Provisionsansprüche oftmals nur schwer möglich sein.
Weitere Informationen:
- Urteil des Bundesgerichts vom 25.09.2013 (4A_92/2013)
- Schweizer Agenturvertragsrecht (Art. 418a ff. OR)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann