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Nachdem bereits das IGE und das Bundesverwaltungsgericht dem Wortzeichen „Ce’Real“ den Eintrag ins schweizerische Markenregister verweigert hatten, kommt auch das Bundesgericht zum gleichen Ergebnis. Das Zeichen werde vom angesprochenen Publikum als „cereal“ oder „céréale“ (Getreide, Müsli) verstanden. Es sei deshalb für Schokoladenprodukte und ähnliche Waren als Inhaltsangabe beschreibend und dem Gemeingut zuzurechnen.
Internationale Registrierung der Marke und Schutzverweigerung durch IGE
Im September 2009 liess die spätere Beschwerdeführerin bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) die internationale Marke „Ce’Real“ eintragen. Die Eintragung erfolgte für gewisse Waren der Klasse 30 (u.a. Schokoladenprodukte, Konfiseriewaren und Speiseeis). Gestützt wurde die internationale Registrierung auf eine in Deutschland hinterlegte Marke.
Gegen die Schutzausdehnung auf die Schweiz erliess das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) im August 2010 eine vollumfängliche provisorische Schutzverweigerung, da die Marke beschreibend sei und zum Gemeingut gehöre (vgl. Art. 2 lit. a MSchG). Das IGE begründete dies damit, dass das Zeichen als „cereal“ bzw. „céréale“ („Getreide“, „Müsli“) gelesen und verstanden werde und damit direkt beschreibend für die Inhaltsstoffe der jeweiligen Produkte sei.
Im Dezember 2011 verweigerte das IGE der Marke mit der gleichen Begründung defitiv die Eintragung in der Schweiz.
Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im April dieses Jahres ab (vgl. Urteil B-336/2012 vom 04.04.2013). Daraufhin gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Keine Unterscheidungskraft durch spezielle Schreibweise
Die Beschwerdeführerin warf den Vorinstanzen vor, diese hätten dem Zeichen zu Unrecht die Unterscheidungskraft abgesprochen. Das Zeichen sei nicht als „cereal“ bzw. „céréale“ zu lesen und deshalb nicht als direkt beschreibende Aussage über die Inhaltsstoffe der beanspruchten Waren zu qualifizieren.
Sie bestritt zwar nicht, dass es sich beim Begriff „cereal“ bzw. „céréale“ um Wörter des englischen bzw. französischen Grundwortschatzes handle, die mit „Getreide“, „Zerealien“ etc. übersetzt werden können. Ebenfalls stellte sie nicht in Abrede, dass die fremdsprachigen Begriffe den angesprochenen schweizerischen Verkehrskreisen bekannt sind. Sie vertrat jedoch den Standpunkt, das Zeichen „Ce‘Real“ werde aufgrund der verwendeten Schreibweise mit Apostroph und dem verwendeten Grossbuchstaben zu Beginn der zweiten Silbe nicht als „cereal“ bzw. „céréale“ verstanden.
Das Bundesgericht verwies bei der Beurteilung dieses Arguments auf die Begründung der Vorinstanz, welche festgehalten hatte, dass das Wortzeichen in die beiden Bestandteile „Ce“ und „Real“ zerlegt werden könne, denen je nach Sprache verschiedene Bedeutungen zukommen. So könne „ce“ als französisches Demonstrativpronomen („dieser, dieses“) oder in Verbindung mit „real“ als phonetische Schreibweise von „c‘est“ („das ist“) aufgefasst werden. Das Wort „real“ bedeute im Englischen und im Deutschen unter anderem „tatsächlich, wirklich, wahr, echt“. Die gleiche Bedeutung habe auch der italienische Begriff „reale“, der jedoch – gleich wie das spanische Wort „real“ – auch für „königlich“ stehen könne.
Das Bundesgericht bestätigte sodann die darauf aufbauende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei kaum zu erwarten, dass sich der Durchschnittskonsument Überlegungen zu einer möglichen Aufgliederung von „Ce‘Real“ in zwei verschiedene Sprachen mache. Deshalb könne er das Zeichen nicht im Sinne von „das ist echt“, „das ist wahr“ oder „das ist real“ verstehen.
Ausserdem werde das deutsch- und französischsprachige Publikum „Ce’Real“ auch nicht im Sinne von „das ist königlich“ auffassen, da sich eine solche Bedeutung nur in der italienischen bzw. spanischen Sprache ergebe und weder dem deutsch- noch dem französischsprachigen Durchschnittskonsumenten bekannt sein dürfte. Nichts an diesem Ergebnis ändere auch die Tatsache, dass die Betonung von „Ce‘Real“ nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf der ersten und dritten Silbe liege.
Marke wird als Inhaltsangabe verstanden
Ebenfalls als „zutreffend“ bezeichnete das Bundesgericht die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Zeichen „Ce’Real“ in Verbindung mit den beanspruchten Lebensmitteln im massgeblichen Gesamteindruck vom Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres als „cereal“ bzw. „céréale“ im Sinne von „Zerealien, Getreide, Korn, Müsli“ verstanden werde und damit beschreibend sei. Das angesprochene Publikum werde deshalb bei Lebensmitteln, die unter dem Zeichen „Ce’Real“ angeboten würden, annehmen, es handle sich um Produkte, die aus Getreide bestehen. Der Begriff „Ce’Real“ sei deshalb als Inhaltsangabe zu verstehen, namentlich auch deshalb, weil Kombinationen aus Getreide und Schokolade auf dem Schweizer Lebensmittelmarkt weit verbreitet seien.
Fazit: Marke „Ce’Real“ in der Schweiz nicht geschützt
Aus den genannten Gründen wies das Bundesgericht die Beschwerde vollumfänglich ab, bestätigte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und verweigerte dem Wortzeichen „Ce’Real“ damit die Eintragung als Marke in der Schweiz endgültig.
Weitere Informationen:
- Urteil 4A_266/2013 des Bundesgerichts vom 23.09.2013
- Urteil B-336/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2013
- Art. 2 lit. a MSchG
Ansprechpartner: Adrian Süess