NOVA NAFA Qualitätsprodukte

BGer zu NOVA vs. NAFA: Anpreisung „hochwertige Qualitätsprodukte“ für Sortiment mit durchschnittlichen und hochwertigen Produkten ist nicht unlauter


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Die Bezeichnungen „NOVA“ und „NAFA“ sind gemäss Bundesgericht für in der Fleischbranche verwendete Speziallampen nicht verwechselbar. Da es sich um Spezialprodukte handle, sei von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer auszugehen. Vor diesem Hintergrund würden sich die beiden Zeichen deutlich unterscheiden. Im gleichen Urteil bezeichnete das Bundesgericht die Verwendung der Anpreisungen „perfekt“, „hochwertige Qualitätsprodukte“ sowie „wir produzieren“ als lauterkeitsrechtlich unbedenklich. Im ersten Fall handle es sich um ein subjektives Werturteil. Im zweiten hingegen um eine Angabe, die der Konsument zwar teilweise für wahr halte, darin aber auch ein marktschreierisches Element erblicke, wenn sich die Bezeichnung auf das Gesamtsortiment beziehe. Im dritten Fall schliesslich gehe ein Durchschnittkonsument in der heutigen arbeitsteiligen Welt nicht davon aus, dass die Produkte vom betroffenen Unternehmen selbst gefertigt worden seien.

Handelsgericht Zürich: Klage gegen mutmasslichen Nachahmer nicht erfolgreich

Die Z. AG, ein Unternehmen, das im Vertriebs von Leuchtmitteln für die Beleuchtung von Lebensmitteln tätig und zudem Inhaberin der Wortmarke „NAFA“ ist, klagte im Januar 2006 gegen ein Konkurrenzunternehmen, die X. AG sowie deren Verwaltungsratsdelegierten. Letzterer war zuvor für ein Unternehmen tätig, das die Produkte der Z. AG in der Schweiz, in Spanien und in Portugal vertrieb.

In der Klage machte die Z. AG insbesondere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus ihren Markenrechten geltend. Namentlich wollte sie den Beklagten verbieten, Beleuchtungsmittel unter der Bezeichnungen „NOVA“, „NOVA Generation“ oder ähnlichen Bezeichnungen auf ihrer Website sowie anderweitig zu bewerben oder zu verkaufen. Darüber hinaus forderte die Z. AG ein Verbot von gewissen Werbeaussagen. Das Zürcher Handelsgericht wies die Klage vollumfänglich ab (vgl. Urteil HG100371-O). Die Z. AG zog das Urteil an das Bundesgericht weiter (Urteil 4A_300/2013).

„perfekt“ ist Werturteil – Verwendung kann nicht verboten werden

Die von der Z. AG beanstandeten Werbeaussagen erachtete das Handelsgericht als lauterkeitsrechtlich zulässig. So bezeichnete es insbesondere die Verwendung des Begriffs „perfekt“ als lauterkeitsrechtlich unbedenklich. Mit dem Begriff werde ein erkennbar stark subjektiv gefärbtes Werturteil ausgedrückt. Es handle sich dabei nicht um eine messbare Qualitätsangabe. Folglich sei auch kein Beweis dafür erforderlich, ob mit einer einfachen Drei-Band-Leuchtstofflampe eine hundertprozentige Ausnutzung des Lichts für Lebensmittel gegeben ist oder nicht. Die Verwendung des Begriffs „perfekt“ könne daher nicht gestützt auf das UWG verboten werden. Diese Auffassung bestätigte das Bundesgericht.

Anpreisung „hochwertige Qualitätsprodukte“ für Gesamtsortiment zulässig

Weiter beanstandete die Z. AG, dass die X. AG ihre Produktepalette als „hochwertige Qualitätsprodukte“ anpreist. Das Handelsgericht führte dazu aus, dieser Claim dürfte von Kunden nicht als reine Marktschreierei verstanden werden, sondern auch Erwartungen hinsichtlich der Qualität der Produkte wecken. Dass die „NOVA Generation“ diese Erwartung zu erfüllen vermöge, sei anerkannt. Uneinigkeit herrsche jedoch bezüglich der Qualität der weiteren von der X. AG angebotenen Leuchtstoffröhren. Nach Ansicht der Z. AG handle es sich bei den Produkten „NATURE Superb“ und „FRESH Light“ um Waren, die ihrem Preis entsprechend eine genügende Qualität aufweisen würden, und das Produkt „COOL Generation“ sei ein Standardprodukt. Das Bundesgericht folgte auch in diesem Punkt dem Handelsgericht und nahm an, dass eine derart zusammengesetzte Produktpalette von Standardprodukten und Lampen genügender und hochwertiger Qualität in ihrer Gesamtheit die Erwartungen, die beim Durchschnittskonsumenten mit der besagten Anpreisung geweckt würden, erfülle. Die Anpreisung „hochwertige Produkte“ werde beim Durchschnittskonsumenten zwar gewisse Qualitätserwartungen wecken, andererseits sei aber auch ein marktschreierisch und damit übertreibendes Element erkennbar. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass sich die Anpreisung pauschal auf eine ganze Palette von Produkten mit unterschiedlichen Preisen bezieht, die auch unterschiedliche Qualität vermuten lassen. Es sei deshalb zulässig, die Produktpalette, die unbestrittenermassen auch Lampen von hochwertiger Qualität umfasse, in ihrer Gesamtheit mit dem Claim „hochwertige Produkte“ anzupreisen.

Aussage „wir produzieren“ lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden

Auch die Aussage „wir produzieren“ wurde von der Z. AG aufgrund der Tatsache, dass die betroffenen Leuchtstoffröhren durch Dritte im Auftrag gefertigt werden, als unlauter betrachtet. Das Handelsgericht beurteilte jedoch auch diese Anpreisung als zulässig. Es begründete dies damit, ein Durchschnittskunde verbinde mit dem Hinweis „wir produzieren“ in der heutigen arbeitsteiligen Welt nicht mehr die Erwartung, dass die Produkte von Mitarbeitern der X. AG gefertigt worden seien. Dass die Produkte wie vorliegend von beauftragten Unternehmen hergestellt würden, spiele für den Durchschnittskonsumenten deshalb keine Rolle. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Arbeitsteilung und damit auch die Auslagerung der Produktion heutzutage nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel sei. Das Bundesgericht bezeichnete auch diese Ausführungen des Handelsgerichts als „ohne weiteres nachvollziehbar“ und stellte damit fest, dass sämtliche beanstandeten Anpreisungen lauterkeitsrechtlich zulässig sind.

Zeichen „NOVA“ und „NAFA“ nicht verwechselbar

Die Z. AG begründete ihre Klage jedoch nicht nur mit lauterkeitsrechtlichen, sondern insbesondere auch mit markenrechtlichen Argumenten. So entstehe durch die Verwendung der Bezeichnungen „NOVA“, „NOVA Generation“ und ähnlichen Zeichen eine erhebliche Verwechslungsgefahr mit ihrer eigenen Marke „NAFA“.

Das Bundesgericht schloss sich dem Handelsgericht auch in dieser Frage an und verneinte eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Zeichen. Als erstes stellte es fest, dass die Parteien dieselben Waren an denselben Kundenkreis vertreiben. An die Verwechslungsgefahr sei deshalb ein besonders strenger Massstab anzulegen. Andererseits handle es sich aber um Spezialprodukte (Beleuchtungsmittel für Fleischwaren), die ausschliesslich für Fachkreise angeboten würden. Aus diesem Grund sei von einer höheren Aufmerksamkeit und einem besseren Unterscheidungsvermögen der Abnehmer auszugehen. Vor diesem Hintergrund seien die Zeichen zu vergleichen.

Ein Vergleich des Schriftbildes der Begriffe „NOVA“ und „NAFA“ ergebe, dass sowohl der erste (N) als auch der letzte Buchstabe (A) identisch seien. Da es sich aber um kurze Begriffe handle, sei von einer besseren Merkbarkeit auszugehen. Unterschiede würden deshalb besser erkannt werden.

Weiter würden sowohl „NOVA“ als auch „NAFA“ in Grossbuchstaben geschrieben. Als zweite Buchstaben stünden sich O und A gegenüber. Diese unterschieden sich bei Grossschreibung im Schriftbild als auch in der Aussprache deutlich voneinander. An dritter Stelle der Begriffe seien die Grossbuchstaben V bzw. F zu finden. Auch diese beiden Buchstaben seien deutlich unterschiedlich. Phonetisch hingegen stünden sie sich näher als optisch, denn in gewissen Wörtern werde V wie F ausgesprochen, in anderen jedoch wie W. Letzteres sei auch beim Wort „NOVA“ der Fall, sowohl im schweizerisch geprägten Hochdeutsch als auch im Dialekt. Im vorliegend relevanten Zusammenhang klinge die Aussprache deshalb unterschiedlich.

Obwohl die beiden Begriffe den gleichen Anfangs- und Endbuchstaben sowie die gleiche Anzahl Buchstaben hätten, unterschieden sie sich sowohl im Schriftbild wie auch in der Aussprache erheblich voneinander. Dabei sei ausserdem zu berücksichtigen, dass „NAFA“ ein Fantasiebegriff sei, „NOVA“ hingegen ein bekanntes, in der Schweiz gut verstandenes Wort mit vielfacher Bedeutung. Darüber hinaus gehe es im vorliegenden Fall um die Anschaffung von Speziallampen für die Fleischbranche, bei welcher vom Adressatenkreis eine höhere Aufmerksamkeit erwartet werden dürfe. Vor diesem Hintergrund scheine eine Verwechslung der fraglichen Begriffe ausgeschlossen. Folglich stelle auch die Verwendung der Begriffe „NOVA“ und „NOVA Generation“ keine Lauterkeits- oder Markenrechtsverletzung dar.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Z. AG gegen das Urteil des Handelsgerichts daher vollumfänglich ab.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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