AdBlock Plus

BGH: AdBlock Plus ist nicht wettbewerbswidrig


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Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19. April 2018 entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstösst. Demnach darf die deutsche Eyeo GmbH mit ihrem Werbeblocker auch in Zukunft Online-Werbung filtern. Insbesondere erachtet es der Bundesgerichtshof als zulässig, dass der Betreiber des Werbeblockerprogramms den Werbung schaltenden Webseitenbetreibenden anbietet, gegen Bezahlung eines Entgelts auf das Filtern von Werbung auf den jeweiligen Webseiten zu verzichten (sog. Whitelist).

Worum geht es beim Werbeblockerprogramm AdBlockPlus?

Das deutsche Unternehmen Eyeo GmbH brachte im Jahre 2011 die Software Adblock Plus auf den Markt. Diese kann von Nutzern kostenlos heruntergeladen werden. Sie ermöglicht beim Besuchen von Internetseiten unerwünschte Werbeeinblendungen zu blockieren. Die Software Adblock Plus verfügt sowohl über eine Blacklist als auch über eine Whitelist. In der Blacklist sind Inhalte definiert, welche von der Software blockiert werden. Auf der Whitelist sind Inhalte definiert, welche von AdBlock Plus nicht blockiert werden. Ein Websitebetreiber gelangt auf die Whitelist, falls seine Werbung nicht aufdringlich ist und er ein Entgelt an die Eyeo GmbH, den Betreiber der Software Adblock Plus, entrichtet.

Der Entscheid des deutschen Bundesgerichtshofs

Klägerin war der Axel Springer Verlag, welcher redaktionelle Inhalte auf ihren Internetseiten kostenlos zur Verfügung stellt. Die Finanzierung erfolgt durch Werbung, welche auf diesen Internetseiten veröffentlicht wird. Verwendet ein Benutzer die Software Adblock Plus, so werden die Werbeinhalte beim Besuch der Internetseiten des Axel Springer Verlags blockiert. Der Axel Springer Verlag vertrat als Klägerin die Auffassung, dass das Anbieten der Software Adblock Plus wettbewerbswidrig sei.

In Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheide hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Blockieren von Werbung mittels eines Werbeblockerprogramms wettbewerbskonform ist. In Abweichung zur Vorinstanz hält der Bundesgerichtshof allerdings fest, dass auch das Führen einer Whitelist zulässig ist und damit in Abhängigkeit von der Bezahlung eines Entgelts Werbung selektiv blockiert oder nicht blockiert werden darf.

Gemäss dem Urteil des Bundesgerichtshofs stellt Adblock Plus weder eine gezielte Behinderung des Wettbewerbs noch eine aggressive geschäftliche Handlung dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt ebenfalls nicht vor. Der Einsatz des Programms liege in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer, betonte der Bundesgerichtshof. Auch im Hinblick auf das Grundrecht der Pressefreiheit sei es der Klägerin zumutbar, der vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie eine Bezahlschranke einführe und Nutzer Aussperre, die Adblock Plus benutzen.

Im Weiteren liege auch keine allgemeine Marktbehinderung vor. Denn es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört werde.

Fazit und Ausblick

Der Entscheid des BGH, dass das Betreiben eines Werbeblockerprogramms und das Führen einer Blacklist wettbewerbsrechtlich zulässig sind, kommt nicht unerwartet, zumal schon verschiedene Gerichte unterer Instanzen gleichermassen geurteilt hatten.

Der Bundesgerichtshof hat zum erwähnten Urteil bisher lediglich eine kurze Pressemitteilung publiziert. Die Urteilsbegründung bleibt abzuwarten, um umfassend abschätzen zu können, welche Auswirkungen der Entscheid auf Betreiber von Webseiten mit Werbung haben wird. Im Übrigen hat der Axel Springer Verlag eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs angekündigt. Darüber hinaus hat sich der BGH möglichweise ein weiteres Mal mit der Zulässigkeit von Adblockern auseinander zu setzen. Denn in einem weiteren Verfahren berufen sich die Kläger auf eine Verletzung von Urheberrechten. Die weitere Entwicklung ist demnach im Auge zu behalten.

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