Autocomplete Amazon Markennamen

BGH: Anzeige von Markennamen in Amazons autocomplete-Suchergebnissen ist marken- und lauterkeitsrechtlich zulässig


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Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) äusserte sich am 15. Februar 2018 in zwei Verfahren zur marken- und lauterkeitsrechtlichen Beurteilung von Amazons autocomplete-Suchfunktion. Dem Internetgiganten wurde vorgeworfen, dass mit dessen Suchfunktion die geschützten Wortzeichen «ORTLIEB» bzw. «goFit» unrechtmässig benutzt werden, um Produkte anderer Unternehmen zu bewerben. Der Vorwurf der Marken- und Lauterkeitsrechtsverletzung wurde vom BGH nun verneint. Auf der sicheren Seite ist Amazon aber noch nicht ganz.

Autocomplete-Suchfunktion in der Rechtsprechung

Die beiden Urteile stellen sich in eine lange Reihe von Entscheidungen der letzten Jahre, die sich mit der Problematik der autocomplete-Funktion im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverletzungen auseinandersetzen (vgl. insb. MLL-News vom 14.5.2013 und MLL-News vom 6.7.2011). Parallelen bestehen im vorliegenden Fall aber insbesondere zur Rechtsprechung über die Verwendung fremder Marken in Google Adwords-Anzeigen (sog. Keyword Advertising; vgl. u.a. MLL-News vom 24.4.2017 und MLL-News vom 10.7.2012).

Während sowohl die deutsche als auch die schweizerische Rechtsprechung bei Persönlichkeitsverletzungen durch Autovervollständigungen Strenge walten liessen und Google verpflichteten, einen beanstandeten Suchvorschlag künftig zu verhindern, ist die Haltung in Bezug auf das kennzeichenrechtliche Verletzungspotential offenbar weitaus weniger streng.

Rechtsstreit um Suchfunktion von Amazon

In den beiden jüngsten Verfahren vor dem BGH ging es um Produkte, die mittels eines Algorithmus in Amazons Suchmaske als automatische Suchbegriffvervollständigung erscheinen. Da diese Produkte aufgrund selektiver Vertriebssysteme aber weder vom Hersteller selbst noch von Dritten über Amazon verkauft werden, erscheinen in der angezeigten Trefferliste ausschliesslich Konkurrenzprodukte der eingegebenen Marken. Gegen diese Praxis wollten die Rechteinhaber unter Berufung auf das Marken- und Lauterkeitsrecht gerichtlich vorgehen, da durch das Erscheinen der Markenprodukte in der autocomplete-Vorschau und der anschliessenden Anzeige von Konkurrenzprodukten die Herkunftsfunktion der eingegebene Marken beeinträchtigt werde.

Von den Vorinstanzen wurden die Klagen teilweise gutgeheissen: Die rechtlich geschützten Zeichen seien bewusst benutzt worden, indem Amazons Suchfunktion dahingehend programmiert worden sei, dass in der Trefferliste bei Eingabe der streitgegenständlichen Zeichen Angebote von Fremdprodukten erschienen. Dass die Internetnutzer die Marke selber eingeben und die Trefferliste letztlich auf einem Algorithmus basiert, vermochte die Landgerichte nicht zu überzeugen.

Entscheidung des BGH

Demgegenüber kam der BGH zu einem anderen Schluss: Wenn die in der Trefferliste angezeigten Konkurrenzprodukte von den eingegebenen Markenprodukten unterscheidbar sind, sei die in Frage stehende Praxis von Amazon marken- und lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung der Zulässigkeit haben die Richter in Karlsruhe auf jene Formel abgestellt, welche auch im Zusammenhang mit der markenrechtlichen Beurteilung von Keyword Advertising zur Anwendung gelangt. Demnach kann die Nutzung der Marke nur untersagt werden, wenn nach der Eingabe der Marke als Suchwort Angebote gezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob sie mit den gesuchten Marken in Verbindung stehen oder von einem Dritten stammen.

Im Fall «goFit» hat der BGH abschliessend geurteilt und Amazons Praxis als rechtlich zulässig erachtet. Da die vollständigen Urteile bislang noch nicht veröffentlicht worden sind, kann derzeit noch nicht gesagt werden, wie der BGH seine Entscheide im Einzelnen begründete. Im Verfahren «ORTLIEB», in dem es sich anders als im «goFit»-Verfahren nicht bloss um eine Firmenbezeichnung, sondern eine eingetragene Marke handelt, hat der BGH das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob Internetnutzer auch tatsächlich leicht erkennen, dass es sich bei den Produkten in der Trefferliste um Produkte von Drittunternehmen handelt.

Blick auf die Rechtslage in der Schweiz

In der ähnlich gelagerten Problematik des Keyword-Advertising sind Schweizer Gerichte zu gleichen Ergebnissen gelangt, wie die deutschen und europäischen Gerichte. Angesichts der vergleichbaren gesetzlichen Grundlagen überrascht dies nicht. Insofern erscheint es auch wahrscheinlich, dass Schweizer Gerichte in einem Fall wie dem vorliegenden zum gleichen Schluss gelangen würden wie der BGH.

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