Erben haben Zugriff auf Facebook-Account

BGH: Erben haben Zugriff auf Facebook-Account einer Verstorbenen


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Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. Juli 2018 die Klage einer Mutter gutgeheissen, welche den Zugriff auf den Facebook-Account und die dazugehörigen Chat-Protokolle ihrer verstorbenen Tochter gefordert hatte. Im Zentrum des Urteils stand die erb- und datenschutzrechtliche Zulässigkeit des von der Mutter geltend gemachten Zugriffsrechtes. Erbrechtlich ging der BGH von einem automatischen Übergang auch des Facebook-Nutzungsvertrages und der damit verbundenen Nutzungs- und Zugriffsrechte auf die Erben aus (sog. Universalsukzession). Datenschutzrechtlich sah der BGH den Zugriff durch die Mutter auf die u.a. in den Chatprotokollen enthaltenen Personendaten auch unter der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als unproblematisch an.

Tod aus ungeklärten Umständen – Facebook- Konto im Gedenkzustand

Dem Urteil des BGH vom 12. Juli 2018 (III ZR 183/17) zugrunde lag der Tod der 15 jährigen Tochter der Klägerin. Anfang 2011 hatte sie sich mit Einverständnis der Eltern auf Facebook registriert und unterhielt ein eigenes Benutzerkonto. Ende 2012 verstarb die Tochter unter ungeklärten Umständen. Sie wurde an einem U-Bahnhof von einem Zug erfasst.

In der Folge wurde der Facebook-Account von Facebook (Beklagte) in den sog. Gedenkzustand versetzt. Diese Handlung durch Facebook erfolgte, nachdem ein Dritter Facebook über den Tod der Tochter informiert hatte. Im Gedenkzustand ist der Zugriff auf den Facebook-Account selbst mit den korrekten Nutzerdaten nicht mehr möglich. Die Inhalte sind aber weiterhin vorhanden, d.h. der Account wird gerade nicht gelöscht. Dies ermöglicht es den Freunden der verstorbenen Nutzerin, über den Chat Erinnerungen an die Freundin zu teilen. Zugriff auf den weiteren Inhalt des Facebook-Accounts hat jedoch niemand mehr.

Obwohl die Klägerin im Besitze der Nutzerdaten war, konnte sie aufgrund des Gedenkzustandes nicht auf den Facebook-Account der Tochter zugreifen. Die Mutter klagte deshalb gegen Facebook auf Zugriff auf den Facebook-Account und die Chat-Inhalte. Die Mutter machte geltend, der Zugriff sei notwendig, um Gewissheit über allfällige Suizidabsichten der Tochter zu erhalten und um allfällige Schadenersatzansprüche des U-Bahn-Führers abzuwehren.

Die Klage wurde vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 17. Dezember 2015 (20 O 172/15) gutgeheissen, zweitinstanzlich vom Kammergericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 31. Mai 2017 (21 U 9/16) jedoch auf Berufung von Facebook hin abgewiesen. In der Folge liess das Kammergericht die von der Klägerin beantragte Revision zu, worauf die Sache vom BGH entschieden wurde. Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juli 2018 (III ZR 183/17) die Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Berlin wiederhergestellt.

Erben treten in Facebook-Nutzungsvertrag ein

Der BGH vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass die Erben in Folge der Gesamtrechtsnachfolge (sog. Universalsukzession) nach § 1922 Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den Nutzungsvertrag zwischen Facebook und der Verstorbenen eingetreten sind. Universalsukzession bedeutet, dass mit dem Tod des Erblassers alle vererbbaren Vermögenswerte, die dem Erblasser zustehen, sowie Forderungen automatisch auf die Erben übergehen.

Aufgrund der Nachfolge in den Nutzungsvertrag zwischen der Verstorbenen und Facebook hätten die Erben ein vertragliches Zugriffsrecht auf den Facebook-Account der verstorbenen Tochter. Wegen der Rechtsnachfolge steht dem Zugriff gemäss BGH auch das Telekommunikationsgeheimnis nicht im Wege. Die Erben seien infolge der Rechtsnachfolge keine Dritte oder Fremde.

Eine „Unvererblichkeit„ des Vertragsverhältnisses sei u.a. auch aus folgenden Gründen nicht angezeigt:

  • Die dem Nutzungsvertrag zugrunde liegenden Bestimmungen schliessen den Übergang auf die Erben nicht aus.
  • Der Nutzungsvertrag ist nicht höchstpersönlicher Natur. Rechte mit höchstpersönlichem Charakter stehen in besonders engem Verhältnis zur individuellen Persönlichkeit und dem emotionalen Leben einer Person. Dies sei hier nicht der Fall. Insbesondere könne dies nicht aus dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Chat-Partner der verstorbenen Tochter abgeleitet werden. Beim Abschluss des Nutzungsvertrags mit Facebook dürfe zwar die vertrauliche Behandlung der Nachrichten zwischen den Benutzern von Facebook erwartet werden. Daraus ergebe sich aber kein schutzwürdiges Vertrauen, dass nur der Kontoinhaber und keine Drittpersonen Kenntnis der Nachricht erlangen könnten. Bemerkenswert ist die Aussage des BGH, dass zu Lebzeiten mit einem missbräuchlichen Zugang durch Dritte oder der Zugangsgewährung des Kontoinhabers an Dritte sogar gerechnet werden müsse. Dies gelte auch für die Vererbung der Nutzungsrechte am Konto im Falle des Todes des Kontoinhabers.
  • Eine Teilung des Zugangs zum Facebook-Account nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten sei nicht angebracht. Auch herkömmliche Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten wie bspw. Tagebücher gingen im Rahmen der Universalsukzession auf die Erben über. Es ergeben sich keine Gründe, weshalb digitale Inhalte anders behandelt werden sollten.

Datenschutzgrundverordnung steht dem Zugriff nicht entgegen

Nach Auffassung des BGH ist die Gewährung des Zugriffs auf den Facebook-Account sowie die Chat-Inhalte auch nach der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unproblematisch.

Die DSGVO schütze nur lebende Personen. Darüber hinaus wären der Zugriff und die damit verbundenen Bearbeitung von Personendaten auch rechtmässig, weil

  • die Zugangsgewährung einer Vertragspflicht von Facebook gegenüber den Parteien des Nutzungsvertrags entspricht ( 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Infolge Universalsukzession sind die Erben Partei des Nutzungsvertrages geworden.
  • die Erben berechtigte InteressenS.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO geltend machen können.

Zugriffsrecht auch nach schweizerischem Recht?

Auch im Schweizerischen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Die Erben treten in die Rechte und Pflichten der Erblasser ein. Art. 560 Abs. 2 ZGB erwähnt hierfür exemplarisch die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte, den Besitz sowie die persönlichen Schulden. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag zwischen Facebook und einer verstorbenen Person durch die Erben ist daher im Lichte von Art. 560 Abs. 1 ZGB auch nach Schweizer Recht möglich.

Höchstinstanzliche Urteile gibt es zu dieser Frage in der Schweiz allerdings noch nicht. Aus einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2016 (zusammengefasst in MLL-News vom 25. Juli 2017) lassen sich jedoch wertvolle Schlussfolgerungen ableiten. Beim damaligen Urteil verlangte der Sohn einer verstorbenen Person Einsicht in bzw. Auskunft über ein Darlehen, welches der verstorbene Vater der Beklagten gewährt hatte.

Anders als im Urteil des BGH stützte sich der Kläger im vom Obergericht des Kantons Zürich zu beurteilenden Fall auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht. Das Obergericht des Kantons Zürich äusserte sich jedoch auch zur Frage, ob die Erben durch die erbrechtliche Universalsukzession vertragsrechtliche Informationsansprüche erhalten können. Das Obergericht unterscheidet dabei zwischen einem erbrechtlichen Auskunftsanspruch und einem (infolge Universalsukzession) ererbten vertraglichen Informations- bzw. Auskunftsanspruch. Das Obergericht sieht für einen erbrechtlichen Auskunftsanspruch keinen Raum. Dies auch deshalb, weil für einen solchen Anspruch zusätzlich zu einem allenfalls ererbten vertraglichen Anspruch kein Bedarf bestünde. Ein ererbter vertraglicher Anspruch wurde vom Obergericht im konkreten Fall ebenfalls abgelehnt. Dem verstorbenen Vater als Darlehensgeber stünde kein solcher vertraglicher Informationsanspruch zu.

E contrario hält das Obergericht damit aber fest, dass vertragliche Informations- und Auskunftsansprüche infolge Universalsukzession vom Verstorbenen auf die Erben übergehen können und von diesen dann auch geltend gemacht werden könnten.

In seinem Urteil befasste sich das Obergericht des Kantons Zürich ausführlich mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch von Erben – welcher im Urteil des BGH nicht relevant war. Das Obergericht des Kantons Zürichs entschied dabei im Sinne einer verbreiteten Meinung, dass es keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Auskunftsanspruch der Erben hinsichtlich der Daten einer verstorbenen Person gäbe (vgl. dazu ausführlich MLL-News vom 25. Juli 2017). Das Obergericht begründete dies damit, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ein aus der Persönlichkeit fliessender Anspruch sei. Nach überwiegender schweizerischer Rechtspraxis fallen das Persönlichkeitsrecht und der damit verbundene Schutzgedanke mit dem Tod dahin. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht sei damit höchstpersönlicher Natur und gehe nicht auf die Erben über.

Im Entwurf zum totalrevidierten Datenschutzgesetz statuiert Art. 16 Abs. 1 E-DSG die kostenlose Einsicht in die Daten einer verstorbenen Person. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht besonders hoch angesetzt. So gelten u.a. Verwandte in gerader Linie der verstorbenen Person oder der Ehegatte/eingetragene Partner als einsichts-berechtigte Personen (lit. a). Ein überwiegendes Interesse von Dritten kann dem Einsichtsrecht entgegenstehen (lit. c). Nach lit. b kann allenfalls auch eine ausdrückliche Erklärung des Verstorbenen die Einsichtnahme ausschliessen. Der Botschaft lassen sich allerdings keine konkreteren Hinweise zur Frage entnehmen, wann ein überwiegendes Interesse von Dritten vorliegt. Die in MLL-News vom 25. Juli 2017 vorgebrachte Kritik an diesem Einsichtsrecht der Erben (damals aufgrund der vergleichbaren Regelung im Vorentwurf zum revidierten DSG) bleibt unverändert bestehen.

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