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Der deutsche Bundesgerichtshof hat am 14. Januar 2016 entschieden, dass Facebook durch den ungebetenen Versand von Einladungsmails wettbewerbsrechtlich unzumutbar belästigende Werbung betrieben habe. Ausserdem seien die Nutzer des „sozialen Netzwerks“ auch bezüglich der Verwendung der importierten Mail-Kontaktdaten irregeführt worden. Damit sieht sich Facebook nach dem Entscheid des EuGH zur Safe Harbor-Regelung erneut mit einem höchstrichterlichen Urteil konfrontiert, welches seine Datenpolitik in Frage stellt.
Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht
Dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH) zufolge verstösst die Facebook-Funktion „Freunde finden“ gegen das Wettbewerbsrecht. Demnach seien die Einladungen, die ungefragt per Mail an Facebook-Nichtmitglieder versendet werden, als unzumutbar belästigende Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG zu qualifizieren. Dass der Versand durch den Facebook-User veranlasst wird, widerspreche auch nicht der Tatsache, dass es sich beim Einladungsmail um Werbung seitens des Internetgiganten handle. Denn Facebook stelle die Funktion zur Verfügung und versende die Mails schliesslich auch selbst. Dementsprechend interpretiere der Empfänger des Mails dieses auch als Werbung durch die Social Media-Plattform und nicht als private Nachricht.
Irreführung der Nutzer hinsichtlich Verwendung der Personendaten
Überdies habe Facebook die sich für die Funktion registrierenden Nutzer gemäss § 5 UWG getäuscht hinsichtlich der Art und dem Umfang der Nutzung der durch sie importierten Kontaktdaten. Während dem Registrierungsvorgang erscheine lediglich die Frage «Sind deine Freunde schon bei Facebook?». Dies genüge nicht als Information darüber, dass Facebook die importierten Kontaktdaten auswertet und den Versand der Einladungsmails auch an Personen vornimmt, die noch nicht Teil des „sozialen Netzwerks“ sind. Da deren effektive Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist, kann sich Facebook auch nicht durch die ausklappbaren weiterführenden Hinweise entlasten.
Verbraucherzentrale zieht wiederholt gegen Facebook vor Gericht
Mit seinem Urteil haben die Karlsruher Richter dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) recht gegeben, nachdem dieser Facebook auf Unterlassung verklagt hatte.
Derzeit werden an deutschen Gerichten auch zwei weitere Klagen des vzbv gegen Facebook behandelt. So hat das Landgericht Berlin bereits ein Urteil betreffend die Weitergabe von Nutzerdaten gefällt und darin das vom Netzwerk betriebene App-Zentrum gerügt (vgl. BR-News vom 2. Dezember 2014). Im anderen Verfahren befasst sich das Gericht mit der Werbung „Facebook ist und bleibt kostenlos“. Dies sei laut vzbv-Vorstand Klaus Müller jedoch höchstens die halbe Wahrheit: „Wo kostenlos drauf steht, sollte auch kostenlos drin sein. Verbraucher zahlen für ihren Facebook-Account zwar nicht in Euro, aber mit ihren Daten. Die Werbung mit einer kostenlosen Dienstleistung ist aus unserer Sicht ganz klar irreführend“. Ausserdem stören sich die Konsumentenschützer an bestimmten Facebook-Profilvoreinstellungen, die bestimmen welche Daten an wen, wann und wofür hergegeben werden sowie an 19 Klauseln aus den Nutzungsbedingungen und der Datenrichtlinie. Beispielsweise die Klarnamenpflicht für die Nutzer und die Klausel zur Datenweitergabe in die USA sind dem vzbv nicht geheuer.
Fazit
Nach dem EuGH (vgl. BR-News vom 8. Oktober 2015: EuGH erklärt Safe Harbor-Regelung mit USA für ungültig) hat nun also ein weiteres höchstes Gericht den Schutz der Personendaten bei Facebook bemängelt. Die dargestellte, von Facebook angewandte Praxis ist nämlich nicht bloss wettbewerbswidrig sondern auch datenschutzrechtlich problematisch. Anhand des Urteil des BGH wird erneut klar, dass auch US-Grosskonzerne nicht um die Beachtung der europäischen (rsp. im vorliegenden Fall deutschen) Daten- und Verbraucherschutzgesetze herumkommen. Speziell Facebook wird seine Praxis in Bezug auf die Daten seiner Nutzer einmal mehr überarbeiten müssen und nun zumindest weniger Spielraum haben, um neue Nutzer für sich zu gewinnen.
Weitere Informationen:
- Urteil des BGH vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- BR-News vom 8. Oktober 2015: EuGH erklärt Safe Harbor-Regelung mit USA für ungültig
- BR-News vom 2. Dezember 2014: LG Berlin: Button „SPIEL SPIELEN“ auf Facebook App Zentrum ist keine zulässige Einwilligung in die Bearbeitung und Weitergabe von Personendaten
- Pressemitteilung des vzbv vom 07. November 2014: Facebooks App-Zentrum: Lösung zur Einwilligung in Datenweitergabe ist rechtswidrig
- Pressemitteilung des vzbv vom 16. Oktober 2015: vzbv klagt gegen Facebook
- Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C-362/14
- Gerichtshof der Europäischen Union. Pressemitteilung Nr. 117/15 zum Urteil in der Rechtssache C-362/14
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann