Screen Scraping

BGH: Screen Scraping stellt nicht zwingend eine wettbewerbswidrige Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar


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Im Urteil (Az. I ZR 224/12) vom 30. April 2014 hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) über das sogenannte Screen Scraping entschieden. Laut seiner Pressemitteilung stellt das automatisierte Abrufen von Daten von einer Internetseite, mit dem Ziel sie auf einer anderen Internetseite darzustellen, keine wettbewerbswidrige Behinderung dar. Insbesondere ist die Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine technische Schutzvorrichtung, bei deren Umgehung ein Unlauterkeitsmoment anzunehmen wäre.

Sachverhalt

Screen Scraping bezeichnet die Datenbeschaffung von einer fremden Webseite mittels einer softwaregestützten Technologie. Dabei werden die gewünschten Daten eigenmächtig von der Webseite eines Dritten abgezogen („abgekratzt“) und mittels Screen Scraper für die vorgesehenen Zwecke verwertet. Gerade in der Online-Reisebranche ist dieses Vorgehen weit verbreitet. Für die Online-Buchung eines Flugs besuchen Reisewillige nicht selten Webseiten, die die einzelnen Flug-Angebote verschiedener Airlines vereint und nach bestimmten Kriterien sortiert darstellen. Dies ist möglich, weil der Anbieter dieser Webseite die Online-Buchungssysteme verschiedenster Luftfahrtunternehmen durchsucht, die Ergebnisse zusammenführt und auf einer eigenen Webseite präsentiert.

Ein solcher Fall beschäftigte kürzlich den Bundesgerichtshof in Deutschland (BGH, Urteil vom 30.04.2014 – Az. I ZR 224/12). Die Klägerin, eine Billigfluggesellschaft, die ihre Flüge ausschliesslich über ihre eigene Webseite und ihr Callcenter vertreibt, klagte gegen die Betreiberin eines Internetportals, über das Kunden Flüge verschiedener Airlines online buchen können. Der Kunde wählt lediglich ein Datum und eine Flugstrecke aus, woraufhin ihm mögliche Flüge verschiedener Airlines, u. a. auch Flüge der Klägerin, unter Angabe der genauen Flugdaten und des Flugpreises angezeigt werden. Die für die Anzeige der Flüge erforderlichen Daten beschafft sich die Beklagte durch das automatisierte Abrufen der Online-Buchungssysteme verschiedener Airlines. Für die Buchung über ihr Portal erhebt die Beklagte Gebühren, die dem Flugpreis der Klägerin hinzugerechnet werden.

Im Verhalten der Beklagten sieht die Klägerin eine missbräuchliche Nutzung ihres Buchungssystems und ein unzulässiges Einschleichen in ihr Direktvertriebssystem. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft verbieten den Einsatz eines automatisierten Systems oder einer Software zum Herausziehen von Daten von ihrer Webseite, um nämlich gerade zu verhindern, dass diese auf einer anderen Internetseite angezeigt werden können. Im Umstand, dass die Beklagte den in den AGB geäusserten Willen der Klägerin, keine Vermittlung von Flügen mittels Screen Scraping zu erlauben, unbeachtet lässt, sieht die Fluggesellschaft eine wettbewerbswidrige Behinderung und klagt auf Unterlassung. Ihrer Meinung nach liegt ein Unlauterkeitsmoment vor, weil sich die Beklagte über die AGB hinweggesetzt hat und damit eine technische Schutzvorrichtung überwindet.

Nachdem das Landgericht Hamburg die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, gelangte die klagende Billigfluggesellschaft mit Berufung an das Oberlandesgericht Hamburg. Dieses hiess das Begehren gut und verurteilte die beklagte Betreiberin des Online-Buchungsportals zur Unterlassung des, seiner Ansicht nach, unlauteren Schleichbezugs. Den Unterlassungsanspruch stützte das Oberlandesgericht auf § 4 Nr. 10 UWG (wettbewerbswidrige Behinderung eines Mitbewerbers). Insbesondere beurteilte das Berufungsgericht die Akzeptanz der AGB als technische Schutzmassnahme, die von der Beklagten überwunden worden war. Die Betreiberin des Online-Reiseportals legte in der Folge Revision beim BGH ein.

Ausgangslage

Aus rechtlicher Sicht kann sich der Hersteller einer Datenbank in Deutschland auf verschiedene Weise gegen ein Screen Scraping seiner Datenbanken wehren. Abwehrinstrumente halten insbesondere das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bereit.

Der BGH hatte in jüngster Zeit mehrmals Gelegenheit, sich zum Schutz von Online-Datenbanken zu äussern. Die Urteile des BGH (Zweite Zahnarztmeinung II, Automobil-Onlinebörse, Elektronischer Zolltarif, Online-Fahrplanauskunft) verdeutlichen, dass hauptsächlich folgende zwei Schutzmöglichkeiten für Online-Datenbanken in Betracht zu ziehen sind:

  • Wettbewerbswidrige, gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG
  • Datenbankschutzrecht sui generis nach § 87 Abs. 1 UrhG

Im hier besprochenen Urteil wird der Schutz der Datenbank der Billigfluggesellschaft hinsichtlich einer wettbewerbswidrigen Behinderung durch die Betreiberin des Online-Buchungssystems untersucht. Es war abzuklären, ob das Verhalten der beklagten Partei nach dem UWG als wettbewerbswidrig einzustufen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn das Ankreuzen der AGB bei einer Buchung und damit deren Akzeptieren eine technische Schutzvorrichtung darstellen und diese von der Beklagten durch ihr entsprechendes Handeln überwunden werden würde.

Unlauteres Handeln – gezielte wettbewerbswidrige Behinderung durch Screen Scraping?

Nach Art. 3 Abs. 1 UWG und Art. 5 der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (2005/29/EG) sind unlautere Geschäftspraktiken verboten. Diese Generalklausel erfährt unter anderem in Art. 4 Nr. 10 UWG eine Konkretisierung. Namentlich handelt nach deutschem Recht unlauter, wer einen Mitbewerber durch seine Tätigkeit einer gezielten Behinderung aussetzt. Die Anwendung dieser gesetzlichen Regelung ist nicht unproblematisch, weil die Funktionsweise eines freien Wettbewerbs gerade davon abhängt, dass verschiedene Anbieter ihre Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anbieten. Es ist erwünscht, dass sich Marktteilnehmer auf der Anbieterseite konkurrieren. Eine natürliche Behinderung zwischen den Konkurrenten durch ihre Angebote ist für einen funktionierenden Wettbewerb unabdingbar. Erst wenn der Rahmen der Lauterkeit gesprengt wird, eine gezielte Behinderung also als unlauter eingestuft werden muss, greift das Verbot aus Art. 4 Nr. 10 UWG.

Entscheidend ist im hier besprochenen Sachverhalt die Frage, ob die Betreiberin des Online-Reiseportals durch ihr Scraping-Vorgehen in einer derartigen Art und Weise die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Billigflugairline beeinträchtigt, dass ihr Tun als unlauter und somit als wettbewerbswidrige Behinderung eingestuft werden muss. Dies wäre dann der Fall, wenn das Ankreuzen der AGB bei einer Buchung und damit das Akzeptieren dieser eine technische Schutzvorrichtung darstellen und diese von der Beklagten überwunden würde.

Wie oben bereits erläutert, sind Behinderungen innerhalb eines funktionierenden Wettbewerbs durchaus normal, wenn nicht sogar unverzichtbar. Gefordert ist ein gesteigertes Mass der Behinderung, damit diese die Schwelle der Unlauterkeit überschreitet. Ein solches Unlauterkeitsmoment liegt nach Ansicht des BGH vor, wenn eine technische Schutzvorrichtung überwunden wird. Die Airline macht die Buchung von Flügen über ihr eigenes System von der Akzeptanz der AGB abhängig, welche durch das Ankreuzen eines Kästchens erfolgt. In den AGB lässt die Airline verlauten, dass sie die Vermittlung von Flügen unter der Anwendung von Screen Scraping nicht akzeptiert. Die beklagte Online-Reiseportal-Betreiberin setzt sich, nach Ansicht der Klägerin, über ihre Geschäftsbedingungen hinweg, indem sie eine Scraping-Software anwendet. Der BGH bezeichnet ein solches Verhalten jedoch noch nicht als wettbewerbswidrig. Das Ignorieren der AGB ist dem Überwinden einer technischen Schutzvorrichtung nicht gleichzusetzen. Nach Abwägung der Gesamtinteressen von Mitbewerbern, Verbrauchern und der Allgemeinheit folgert der BGH, dass die Billigairline durch das Vermitteln von Flügen auf dem Online-Reiseportal nicht derart behindert werde, dass sie ihre Leistungen auf dem Markt nicht mehr angemessen zur Geltung bringen könne. Die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit der Fluggesellschaft werde nicht in unlauterer Weise gestört. Zudem müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch die Vermittlung von Flügen durch Online-Reiseportale insgesamt die Preistransparenz auf dem Markt für Flugreisen steige. Dies ermögliche es dem Kunden den aus seiner Sicht besten Flug zu buchen.

Urheberrechtsverletzung nach § 87 Abs. 1 UrhG

Voraussetzung für den speziell für Datenbanken geltenden Investitionsschutz (sui generis-Schutz nach § 87 Abs. 1 UrhG) ist zunächst, dass die fragliche Datenbank überhaupt schützenswert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Datenbank

  • aus einer systematischen und methodisch geordneten Sammlung voneinander unabhängiger, einzeln zugänglicher Elemente besteht, und
  • für die Herstellung der Datenbank wesentliche Investitionen getätigt wurden.

Liegt eine solche schützenswerte Datenbank vor, können die Datenbankschutzrechte durch den Eingriff eines Dritten verletzt werden. Im vorliegenden Fall könnte eine Verletzung so aussehen, dass die Betreiberin des Online-Reiseportals die gesamte Datenbank der Airline oder Teile davon ohne Zustimmung vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Die verletzenden Handlungen müssen das Mass einer normalen Datenbankauswertung übersteigen oder die Interessen der Datenbankherstellerin unzumutbar beeinträchtigen (vgl. zum Investitionsschutz BR-News vom 14. 01.2014).

In der Schweiz existiert kein solcher datenbankspezifischer urheberrechtlicher Schutz. Es wäre jedoch denkbar, einen Abwehranspruch über den urheberrechtlichen Schutz für Sammelwerke (Art. 4 URG) zu konstruieren (vgl. dazu BR-News vom 21. Juni 2013).

Fazit

Der BGH hat in seinem Urteil festgehalten, dass Screen Scraping nicht zwingend eine wettbewerbswidrige Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG ist. Zu diesem Schluss kommt er nach einer Abwägung der Gesamtinteressen. Die Tätigkeit der beklagten Betreiberin des Online-Buchungsportals führt zu mehr Preistransparenz auf dem Markt, was es dem Kunden erleichtert, die günstigste Flugverbindung zu finden. Dies sei dem Wettbewerb dienlich. Auch wird weder eine technische Schutzvorrichtung überwunden, wenn sich die Beklagte über die AGB der Klägerin hinwegsetzt, noch wird die Klägerin durch das Screen Scraping in ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit übermässig behindert.

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen. Dort soll nun geprüft werden, ob der Klägerin Ansprüche wegen Irreführung sowie solche nach den Grundsätzen des wettbewerblichen Leistungsschutzes zustehen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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